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harmonisierten Normen festgelegt sind, fordert sie den Hersteller auf, angemessene<br />

Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, und stellt keine Konformitätsbescheinigung aus.<br />

4. Hat eine notifizierte Stelle bereits eine Bescheinigung ausgestellt und stellt im<br />

Rahmen der Überwachung der Konformität fest, dass das Produkt die Anforderungen<br />

nicht mehr erfüllt, fordert sie den Hersteller auf, angemessene Korrekturmaßnahmen<br />

zu ergreifen, und setzt die Bescheinigung falls nötig aus oder zieht sie zurück.<br />

5. Werden keine Korrekturmaßnahmen ergriffen oder zeigen sie nicht die nötige<br />

Wirkung, beschränkt die notifizierte Stelle gegebenenfalls alle Bescheinigungen,<br />

setzt sie aus bzw. zieht sie zurück.<br />

Artikel 41<br />

Einspruchsverfahren<br />

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Einspruchsverfahren gegen die Entscheidungen<br />

der notifizierten Stelle vorgesehen ist.<br />

Artikel 42<br />

Meldepflichten der notifizierten Stellen<br />

1. Die notifizierten Stellen melden der notifizierenden Behörde:<br />

• jede Verweigerung, Einschränkung, Aussetzung oder Rücknahme einer<br />

Bescheinigung oder einer Zulassung,<br />

• alle Umstände, die Folgen für den Geltungsbereich und die Bedingungen der<br />

Notifizierung haben,<br />

• jedes Auskunftsersuchen über Konformitätsbewertungstätigkeiten, das sie von den<br />

Marktüberwachungsbehörden erhalten haben,<br />

• auf Verlangen, welchen Konformitätsbewertungstätigkeiten sie im<br />

Geltungsbereich ihrer Notifizierung nachgegangen sind und welche anderen<br />

Tätigkeiten, einschließlich grenzüberschreitender Tätigkeiten und Vergabe von<br />

Unteraufträgen, sie ausgeführt haben.<br />

2. Die notifizierten Stellen übermitteln den übrigen Stellen, die nach dieser Richtlinie<br />

notifiziert sind, ähnlichen Konformitätsbewertungstätigkeiten nachgehen und<br />

dieselben Produkte abdecken, einschlägige Informationen über die negativen und auf<br />

Verlangen auch über die positiven Ergebnisse von Konformitätsbewertungen.<br />

Artikel 43<br />

Erfahrungsaustausch<br />

Die Kommission organisiert den Erfahrungsaustausch zwischen den nationalen Behörden der<br />

Mitgliedstaaten, die für die Notifizierungspolitik zuständig sind.<br />

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