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harmonisierten Normen festgelegt sind, fordert sie den Hersteller auf, angemessene<br />
Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, und stellt keine Konformitätsbescheinigung aus.<br />
4. Hat eine notifizierte Stelle bereits eine Bescheinigung ausgestellt und stellt im<br />
Rahmen der Überwachung der Konformität fest, dass das Produkt die Anforderungen<br />
nicht mehr erfüllt, fordert sie den Hersteller auf, angemessene Korrekturmaßnahmen<br />
zu ergreifen, und setzt die Bescheinigung falls nötig aus oder zieht sie zurück.<br />
5. Werden keine Korrekturmaßnahmen ergriffen oder zeigen sie nicht die nötige<br />
Wirkung, beschränkt die notifizierte Stelle gegebenenfalls alle Bescheinigungen,<br />
setzt sie aus bzw. zieht sie zurück.<br />
Artikel 41<br />
Einspruchsverfahren<br />
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Einspruchsverfahren gegen die Entscheidungen<br />
der notifizierten Stelle vorgesehen ist.<br />
Artikel 42<br />
Meldepflichten der notifizierten Stellen<br />
1. Die notifizierten Stellen melden der notifizierenden Behörde:<br />
• jede Verweigerung, Einschränkung, Aussetzung oder Rücknahme einer<br />
Bescheinigung oder einer Zulassung,<br />
• alle Umstände, die Folgen für den Geltungsbereich und die Bedingungen der<br />
Notifizierung haben,<br />
• jedes Auskunftsersuchen über Konformitätsbewertungstätigkeiten, das sie von den<br />
Marktüberwachungsbehörden erhalten haben,<br />
• auf Verlangen, welchen Konformitätsbewertungstätigkeiten sie im<br />
Geltungsbereich ihrer Notifizierung nachgegangen sind und welche anderen<br />
Tätigkeiten, einschließlich grenzüberschreitender Tätigkeiten und Vergabe von<br />
Unteraufträgen, sie ausgeführt haben.<br />
2. Die notifizierten Stellen übermitteln den übrigen Stellen, die nach dieser Richtlinie<br />
notifiziert sind, ähnlichen Konformitätsbewertungstätigkeiten nachgehen und<br />
dieselben Produkte abdecken, einschlägige Informationen über die negativen und auf<br />
Verlangen auch über die positiven Ergebnisse von Konformitätsbewertungen.<br />
Artikel 43<br />
Erfahrungsaustausch<br />
Die Kommission organisiert den Erfahrungsaustausch zwischen den nationalen Behörden der<br />
Mitgliedstaaten, die für die Notifizierungspolitik zuständig sind.<br />
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