DE - Europa
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3.2. Allgemeine Sicherheitsanforderung<br />
Aus Gründen der Klarheit und der Übereinstimmung mit anderen Richtlinien des neuen<br />
Konzepts ist es erforderlich, ausdrücklich anzugeben, dass von dieser Richtlinie erfasste<br />
Produkte nur dann in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden dürfen, wenn sie<br />
sowohl der allgemeinen Anforderung entsprechen, dass sie keine Gefährdung für die<br />
Sicherheit und Gesundheit von Personen sowie für Sachen oder die Umwelt darstellen<br />
können, als auch die wesentlichen Anforderungen von Anhang I erfüllen. Die Festlegung<br />
dieser allgemeinen Sicherheitsanforderung ist wichtig, da sie als Rechtsgrundlage dafür<br />
dienen könnte, unsichere Wasserfahrzeuge vom Markt zu nehmen, insbesondere in Fällen, in<br />
denen eine neue Gefahr festgestellt wird, die nicht von den harmonisierten Normen abgedeckt<br />
ist.<br />
3.3. Abgasemissionen<br />
3.3.1. Die neuen, strengeren Emissionsgrenzwerte<br />
Neue, strengere Grenzwerte sind für die Abgasemissionen von Stickoxiden (NOx),<br />
Kohlenwasserstoffen (HC) und Partikel (PT) vorgesehen.<br />
Für Selbstzündungsmotoren werden diese Grenzwerte entsprechend den US-EPA-Normen für<br />
Wassersport-Dieselmotoren (40 CFR Teil 1042) festgelegt. Für Fremdzündungsmotoren<br />
richten sich die Grenzwerte nach den US-EPA-Emissionsnormen für neue mobile<br />
Fremdzündungsmotoren, Ausrüstung und Schiffe (40 CFR Teil 1045). Mit diesem Vorgehen<br />
werden die Grenzwerte auf ein Niveau gebracht, das die technologischen Fortschritte im<br />
Bereich der Wassersportmotoren widerspiegelt und einer weltweiten Harmonisierung der<br />
Grenzwerte für Abgasemissionen den Weg bereitet.<br />
Die CO-Grenzwerte werden etwas gelockert; dies ist ein notwendiger Kompromiss zur<br />
Verwirklichung einer beträchtlichen Verringerung anderer Luftschadstoffe sowie zur<br />
Deckelung der Befolgungskosten für die Industrie auf ein vertretbares Maß. Die Lockerung<br />
führt jedoch nicht zu einem Sicherheitsrisiko.<br />
3.3.2. Bezugskraftstoffe und Prüfzyklen<br />
Die bei der Bewertung der Übereinstimmung mit den Grenzwerten für Abgasemissionen<br />
verwendeten Prüfkraftstoffe müssen die Zusammensetzung der auf dem jeweiligen Markt<br />
verwendeten Kraftstoffe widerspiegeln, weshalb die EU-Hersteller für die Typgenehmigung<br />
europäische Prüfkraftstoffe verwenden müssen. Da jedoch Hersteller außerhalb der EU<br />
gegebenenfalls keinen Zugang zu europäischen Bezugskraftstoffen haben, muss dafür gesorgt<br />
werden, dass die Behörden, die die Konformitätsbewertung durchführen (notifizierte Stellen),<br />
auch die Prüfung von Motoren mit anderen Bezugskraftstoffen akzeptieren dürfen. Allerdings<br />
ist die Auswahl der Bezugskraftstoffe auf die Spezifikationen der USA und Japans<br />
beschränkt, die in der einschlägigen ISO-Norm angegeben sind, damit die Qualität und die<br />
Vergleichbarkeit der Prüfergebnisse gewährleistet ist (Hubkolben-Verbrennungsmotoren -<br />
Abgasmessung - Teil 5: Testkraftstoffe, derzeit EN ISO 8178-5:2008).<br />
Darüber hinaus müssen die einschlägigen Prüfzyklen auf dieselbe ISO-Norm Bezug nehmen<br />
(Hubkolben-Verbrennungsmotoren - Abgasmessung - Teil 4: Prüfzyklen für verschiedene<br />
Motorverwendungen, derzeit EN ISO 8178-4:1996).<br />
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