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3.2. Allgemeine Sicherheitsanforderung<br />

Aus Gründen der Klarheit und der Übereinstimmung mit anderen Richtlinien des neuen<br />

Konzepts ist es erforderlich, ausdrücklich anzugeben, dass von dieser Richtlinie erfasste<br />

Produkte nur dann in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden dürfen, wenn sie<br />

sowohl der allgemeinen Anforderung entsprechen, dass sie keine Gefährdung für die<br />

Sicherheit und Gesundheit von Personen sowie für Sachen oder die Umwelt darstellen<br />

können, als auch die wesentlichen Anforderungen von Anhang I erfüllen. Die Festlegung<br />

dieser allgemeinen Sicherheitsanforderung ist wichtig, da sie als Rechtsgrundlage dafür<br />

dienen könnte, unsichere Wasserfahrzeuge vom Markt zu nehmen, insbesondere in Fällen, in<br />

denen eine neue Gefahr festgestellt wird, die nicht von den harmonisierten Normen abgedeckt<br />

ist.<br />

3.3. Abgasemissionen<br />

3.3.1. Die neuen, strengeren Emissionsgrenzwerte<br />

Neue, strengere Grenzwerte sind für die Abgasemissionen von Stickoxiden (NOx),<br />

Kohlenwasserstoffen (HC) und Partikel (PT) vorgesehen.<br />

Für Selbstzündungsmotoren werden diese Grenzwerte entsprechend den US-EPA-Normen für<br />

Wassersport-Dieselmotoren (40 CFR Teil 1042) festgelegt. Für Fremdzündungsmotoren<br />

richten sich die Grenzwerte nach den US-EPA-Emissionsnormen für neue mobile<br />

Fremdzündungsmotoren, Ausrüstung und Schiffe (40 CFR Teil 1045). Mit diesem Vorgehen<br />

werden die Grenzwerte auf ein Niveau gebracht, das die technologischen Fortschritte im<br />

Bereich der Wassersportmotoren widerspiegelt und einer weltweiten Harmonisierung der<br />

Grenzwerte für Abgasemissionen den Weg bereitet.<br />

Die CO-Grenzwerte werden etwas gelockert; dies ist ein notwendiger Kompromiss zur<br />

Verwirklichung einer beträchtlichen Verringerung anderer Luftschadstoffe sowie zur<br />

Deckelung der Befolgungskosten für die Industrie auf ein vertretbares Maß. Die Lockerung<br />

führt jedoch nicht zu einem Sicherheitsrisiko.<br />

3.3.2. Bezugskraftstoffe und Prüfzyklen<br />

Die bei der Bewertung der Übereinstimmung mit den Grenzwerten für Abgasemissionen<br />

verwendeten Prüfkraftstoffe müssen die Zusammensetzung der auf dem jeweiligen Markt<br />

verwendeten Kraftstoffe widerspiegeln, weshalb die EU-Hersteller für die Typgenehmigung<br />

europäische Prüfkraftstoffe verwenden müssen. Da jedoch Hersteller außerhalb der EU<br />

gegebenenfalls keinen Zugang zu europäischen Bezugskraftstoffen haben, muss dafür gesorgt<br />

werden, dass die Behörden, die die Konformitätsbewertung durchführen (notifizierte Stellen),<br />

auch die Prüfung von Motoren mit anderen Bezugskraftstoffen akzeptieren dürfen. Allerdings<br />

ist die Auswahl der Bezugskraftstoffe auf die Spezifikationen der USA und Japans<br />

beschränkt, die in der einschlägigen ISO-Norm angegeben sind, damit die Qualität und die<br />

Vergleichbarkeit der Prüfergebnisse gewährleistet ist (Hubkolben-Verbrennungsmotoren -<br />

Abgasmessung - Teil 5: Testkraftstoffe, derzeit EN ISO 8178-5:2008).<br />

Darüber hinaus müssen die einschlägigen Prüfzyklen auf dieselbe ISO-Norm Bezug nehmen<br />

(Hubkolben-Verbrennungsmotoren - Abgasmessung - Teil 4: Prüfzyklen für verschiedene<br />

Motorverwendungen, derzeit EN ISO 8178-4:1996).<br />

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