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Der Sportbootssektor beteiligt sich aktiv an der Entwicklung innovativer Lösungen für<br />

Antriebssysteme, zu denen Hybridmotoren, Elektromotoren und Brennstoffzellen gehören.<br />

Gegebenenfalls werden in Zukunft spezifische Prüfzyklen für Hybridsysteme entwickelt.<br />

3.3.3. Maßnahmen zur Milderung der Folgen für die Industrie<br />

Für die Industrie wird ein allgemeiner Übergangszeitraum von 3 Jahren vorgesehen. Darüber<br />

hinaus werden in Bezug auf die Abgasemissionsanforderungen weitere 3 Jahre für kleine und<br />

mittlere Motorenhersteller gewährt, die Fremdzündungsmotoren unter 15 kW in Verkehr<br />

bringen wollen. Dies ist notwendig, um Finanzierungslücken für KMU in diesem<br />

Marktsegment zu vermeiden und ihnen die Anpassung ihrer Produktion an die neuen<br />

Vorschriften zu ermöglichen.<br />

3.4. Bauliche Anforderungen<br />

Als Beitrag zum Schutz der Meeresumwelt sieht eine neue Anforderung den obligatorischen<br />

Einbau von Auffangbehältern in mit Toiletten ausgestatteten Wasserfahrzeugen vor.<br />

3.5. Begutachtung nach Bauausführung und private Einführer<br />

Die Richtlinie 94/25/EG sieht vor, dass die Begutachtung von Sportbooten nach<br />

Bauausführung von einer in der Union ansässigen natürlichen oder juristischen Person<br />

wahrgenommen werden kann, die das Produkt in Verkehr bringt, wenn weder der Hersteller<br />

noch sein Bevollmächtigter den Verpflichtungen in Bezug auf die Bewertung der<br />

Übereinstimmung des Produkts mit dieser Richtlinie nachkommt. Im Sinne der Einheitlichkeit<br />

ist es angezeigt, den Anwendungsbereich dieses Verfahrens auszuweiten, damit nicht nur<br />

Wassersportboote, sondern auch Wassermotorräder erfasst sind. Aus Gründen der Klarheit<br />

muss angegeben werden, von wem und in welchen Fällen genau dieses Verfahren verwendet<br />

werden kann. Dies sind folgende Personen:<br />

• private Einführer, bei denen es sich um natürliche oder juristische Personen handelt, die im<br />

Rahmen einer nichtgewerblichen Tätigkeit ein Produkt aus einem Drittland in die Union<br />

mit der Absicht der Inbetriebnahme für den Eigengebrauch einführen;<br />

• Personen, die einen Motor oder ein Wasserfahrzeug nach Vornahme größerer<br />

Veränderungen in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen, oder Personen, die die<br />

Zweckbestimmung eines nicht von dieser Richtlinie erfassten Wasserfahrzeugs so<br />

verändern, dass es daraufhin in deren Anwendungsbereich fällt;<br />

• Personen, die ein für den Eigengebrauch gebautes Wasserfahrzeug vor Ablauf des in<br />

Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer vii genannten Zeitraums von 5 Jahren in Verkehr<br />

bringen.<br />

Hinsichtlich der Einfuhr von Sportbooten und Wassermotorrädern sei darauf hingewiesen,<br />

dass im Vergleich zu der Richtlinie 94/25/EG die Anwendung des Verfahrens der<br />

Begutachtung nach Bauausführung nur im Falle der nichtgewerblichen Einfuhr durch private<br />

Einführer möglich ist. Dadurch soll ein Missbrauch dieses Verfahrens zu gewerblichen<br />

Zwecken verhindert werden. Im Hinblick auf eine zuverlässige Bewertung der Konformität<br />

des Produkts durch die notifizierte Stelle in Bezug auf die Begutachtung nach Bauausführung<br />

ist es notwendig, die Person, die einen entsprechenden Antrag stellt, dazu zu verpflichten, der<br />

notifizierten Stelle Unterlagen vorzulegen. Es ist vorgesehen, dass der Antragsteller alle<br />

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