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DE - Europa

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Amphibienfahrzeuge vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgeschlossen sind.<br />

Außerdem ist es notwendig, anzugeben, welche Arten von Kanus und Kajaks vom<br />

Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgeschlossen sind, und zu präzisieren, dass<br />

lediglich Wassermotorräder für Sport- und Freizeitzwecke von ihr erfasst werden.<br />

(8) Außerdem sollten zum leichteren Verständnis und im Interesse einer einheitlichen<br />

Anwendung der Richtlinie die Begriffe „für den Eigengebrauch gebaute<br />

Wasserfahrzeuge“ und „private Einführer“ definiert werden.<br />

(9) Die auf dem Markt der Europäischen Union in Verkehr gebrachten oder in Betrieb<br />

genommenen Produkte, die unter diese Richtlinie fallen, sollten den einschlägigen<br />

Rechtsvorschriften der Union entsprechen, und die Wirtschaftsakteure sollten für die<br />

Konformität der Produkte verantwortlich sein, je nachdem,welche Rolle sie jeweils in<br />

der Lieferkette spielen, um ein hohes Niveau beim Schutz der öffentlichen Interessen,<br />

wie etwa Gesundheit und Sicherheit, sowie beim Verbraucherschutz und beim<br />

Umweltschutz zu gewährleisten und einen fairen Wettbewerb auf dem Unionsmarkt<br />

sicherzustellen.<br />

(10) Alle Wirtschaftsakteure, die Teil der Liefer- und Vertriebskette sind, sollten geeignete<br />

Maßnahmen ergreifen, um zu gewährleisten, dass Produkte, die unter diese Richtlinie<br />

fallen, keine Gefährdung für die Sicherheit und Gesundheit von Personen sowie für<br />

Sachen oder die Umwelt darstellen können, auch wenn sie sachgemäß entworfen und<br />

instand gehalten werden, und dass sie nur solche Produkte auf dem Markt<br />

bereitstellen, die mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union übereinstimmen.<br />

In dieser Richtlinie sollte eine klare und verhältnismäßige Verteilung der Pflichten<br />

vorgesehen werden, die auf die einzelnen Akteure je nach ihrer Rolle im Liefer- und<br />

Vertriebsprozess entfallen.<br />

(11) Da bestimmte Aufgaben nur vom Hersteller wahrgenommen werden können, ist es<br />

erforderlich, dass klar zwischen dem Hersteller und den in der Vertriebskette<br />

nachgeschalteten Akteuren unterschieden wird. Außerdem ist es erforderlich,<br />

zwischen Einführer und Händler zu unterscheiden, da der Einführer Produkte aus<br />

Drittländern auf den Unionsmarkt einführt. Der Einführer sollte daher sicherstellen,<br />

dass diese Produkte mit den in der Union geltenden Anforderungen übereinstimmen.<br />

(12) Da der Hersteller den Entwurfs- und Fertigungsprozess in allen Einzelheiten kennt, ist<br />

er am besten für die Durchführung des gesamten Konformitätsbewertungsverfahrens<br />

geeignet. Die Konformitätsbewertung sollte daher auch weiterhin die ausschließliche<br />

Verpflichtung des Herstellers bleiben.<br />

(13) Es ist notwendig sicherzustellen, dass unter diese Richtlinie fallende Produkte aus<br />

Drittländern, die auf den Unionsmarkt gelangen, den in der Union geltenden<br />

Anforderungen genügen, und insbesondere, dass geeignete Bewertungsverfahren vom<br />

Hersteller hinsichtlich dieser Produkte durchgeführt wurden. Es sollte deshalb<br />

vorgesehen werden, dass die Einführer sicherstellen, dass von ihnen in Verkehr<br />

gebrachte Produkte den geltenden Anforderungen genügen, und dass sie keine<br />

Produkte in Verkehr bringen, die diesen Anforderungen nicht genügen oder eine<br />

Gefahr darstellen. Aus dem gleichen Grund sollte vorgesehen werden, dass die<br />

Einführer sicherstellen, dass Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt wurden<br />

und dass die Produktkennzeichnung und die von den Herstellern erstellten Unterlagen<br />

den Überwachungsbehörden zur Überprüfung zur Verfügung stehen.<br />

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