DE - Europa
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Amphibienfahrzeuge vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgeschlossen sind.<br />
Außerdem ist es notwendig, anzugeben, welche Arten von Kanus und Kajaks vom<br />
Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgeschlossen sind, und zu präzisieren, dass<br />
lediglich Wassermotorräder für Sport- und Freizeitzwecke von ihr erfasst werden.<br />
(8) Außerdem sollten zum leichteren Verständnis und im Interesse einer einheitlichen<br />
Anwendung der Richtlinie die Begriffe „für den Eigengebrauch gebaute<br />
Wasserfahrzeuge“ und „private Einführer“ definiert werden.<br />
(9) Die auf dem Markt der Europäischen Union in Verkehr gebrachten oder in Betrieb<br />
genommenen Produkte, die unter diese Richtlinie fallen, sollten den einschlägigen<br />
Rechtsvorschriften der Union entsprechen, und die Wirtschaftsakteure sollten für die<br />
Konformität der Produkte verantwortlich sein, je nachdem,welche Rolle sie jeweils in<br />
der Lieferkette spielen, um ein hohes Niveau beim Schutz der öffentlichen Interessen,<br />
wie etwa Gesundheit und Sicherheit, sowie beim Verbraucherschutz und beim<br />
Umweltschutz zu gewährleisten und einen fairen Wettbewerb auf dem Unionsmarkt<br />
sicherzustellen.<br />
(10) Alle Wirtschaftsakteure, die Teil der Liefer- und Vertriebskette sind, sollten geeignete<br />
Maßnahmen ergreifen, um zu gewährleisten, dass Produkte, die unter diese Richtlinie<br />
fallen, keine Gefährdung für die Sicherheit und Gesundheit von Personen sowie für<br />
Sachen oder die Umwelt darstellen können, auch wenn sie sachgemäß entworfen und<br />
instand gehalten werden, und dass sie nur solche Produkte auf dem Markt<br />
bereitstellen, die mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union übereinstimmen.<br />
In dieser Richtlinie sollte eine klare und verhältnismäßige Verteilung der Pflichten<br />
vorgesehen werden, die auf die einzelnen Akteure je nach ihrer Rolle im Liefer- und<br />
Vertriebsprozess entfallen.<br />
(11) Da bestimmte Aufgaben nur vom Hersteller wahrgenommen werden können, ist es<br />
erforderlich, dass klar zwischen dem Hersteller und den in der Vertriebskette<br />
nachgeschalteten Akteuren unterschieden wird. Außerdem ist es erforderlich,<br />
zwischen Einführer und Händler zu unterscheiden, da der Einführer Produkte aus<br />
Drittländern auf den Unionsmarkt einführt. Der Einführer sollte daher sicherstellen,<br />
dass diese Produkte mit den in der Union geltenden Anforderungen übereinstimmen.<br />
(12) Da der Hersteller den Entwurfs- und Fertigungsprozess in allen Einzelheiten kennt, ist<br />
er am besten für die Durchführung des gesamten Konformitätsbewertungsverfahrens<br />
geeignet. Die Konformitätsbewertung sollte daher auch weiterhin die ausschließliche<br />
Verpflichtung des Herstellers bleiben.<br />
(13) Es ist notwendig sicherzustellen, dass unter diese Richtlinie fallende Produkte aus<br />
Drittländern, die auf den Unionsmarkt gelangen, den in der Union geltenden<br />
Anforderungen genügen, und insbesondere, dass geeignete Bewertungsverfahren vom<br />
Hersteller hinsichtlich dieser Produkte durchgeführt wurden. Es sollte deshalb<br />
vorgesehen werden, dass die Einführer sicherstellen, dass von ihnen in Verkehr<br />
gebrachte Produkte den geltenden Anforderungen genügen, und dass sie keine<br />
Produkte in Verkehr bringen, die diesen Anforderungen nicht genügen oder eine<br />
Gefahr darstellen. Aus dem gleichen Grund sollte vorgesehen werden, dass die<br />
Einführer sicherstellen, dass Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt wurden<br />
und dass die Produktkennzeichnung und die von den Herstellern erstellten Unterlagen<br />
den Überwachungsbehörden zur Überprüfung zur Verfügung stehen.<br />
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