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2. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Artikel 2 Absatz 1 genannten Produkte<br />

nur dann in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, wenn sie den<br />

Anforderungen von Absatz 1 entsprechen.<br />

Artikel 5<br />

Nationale Bestimmungen für die Schifffahrt<br />

Diese Richtlinie berührt nicht die Befugnis der Mitgliedstaaten, im Hinblick auf den<br />

Umweltschutz und die Struktur der Wasserwege sowie zur Gewährleistung der Sicherheit auf<br />

den Wasserwegen Bestimmungen für die Schifffahrt auf bestimmten Gewässern zu erlassen,<br />

sofern diese Bestimmungen keinen Umbau von Wasserfahrzeugen im Sinne dieser Richtlinie<br />

zur Folge hat.<br />

Artikel 6<br />

Freier Warenverkehr<br />

1. Die Mitgliedstaaten dürfen auf ihrem Hoheitsgebiet die Bereitstellung auf dem Markt<br />

oder die Inbetriebnahme von Wasserfahrzeugen nicht behindern, wenn sie dieser<br />

Richtlinie entsprechen.<br />

2. Die Mitgliedstaaten dürfen die Bereitstellung auf dem Markt von unvollständigen<br />

Wasserfahrzeugen nicht behindern, wenn der Hersteller oder der Einführer gemäß<br />

Anhang III Teil A erklärt, dass die Fertigstellung des Boots durch andere<br />

beabsichtigt ist.<br />

3. Die Mitgliedstaaten dürfen die Bereitstellung auf dem Markt oder die<br />

Inbetriebnahme von dieser Richtlinie entsprechenden Bauteilen nicht behindern, die<br />

nach der in Anhang III Teil B genannten Erklärung des Herstellers oder Einführers<br />

zum Einbau in ein Wasserfahrzeug bestimmt sind.<br />

4. Die Mitgliedstaaten dürfen die Bereitstellung auf dem Markt oder die<br />

Inbetriebnahme der folgenden Produkte nicht behindern:<br />

• Antriebsmotoren, ob in Wasserfahrzeuge eingebaut oder nicht, die dieser<br />

Richtlinie entsprechen;<br />

• gemäß der Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 23<br />

typgenehmigte Motoren, die mit den Grenzwerten der Stufe IIIA, IIIB oder IV<br />

für Dieselmotoren für andere Anwendungen als den Antrieb von<br />

Binnenschiffen, Lokomotiven und Triebwagen verwendet werden.<br />

• gemäß der Richtlinie 2005/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 24<br />

typgenehmigte Motoren, zu denen der Hersteller in Übereinstimmung mit<br />

Anhang IV Nummer 9 erklärt, dass der jeweilige Motor den Anforderungen<br />

dieser Richtlinie in Bezug auf die Abgasemissionen genügen wird, wenn er<br />

23 ABl. L 59 vom 27.2.1998, S. 1.<br />

24 ABl. L 275 vom 20.10.2005, S. 1.<br />

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