DE - Europa
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2. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Artikel 2 Absatz 1 genannten Produkte<br />
nur dann in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, wenn sie den<br />
Anforderungen von Absatz 1 entsprechen.<br />
Artikel 5<br />
Nationale Bestimmungen für die Schifffahrt<br />
Diese Richtlinie berührt nicht die Befugnis der Mitgliedstaaten, im Hinblick auf den<br />
Umweltschutz und die Struktur der Wasserwege sowie zur Gewährleistung der Sicherheit auf<br />
den Wasserwegen Bestimmungen für die Schifffahrt auf bestimmten Gewässern zu erlassen,<br />
sofern diese Bestimmungen keinen Umbau von Wasserfahrzeugen im Sinne dieser Richtlinie<br />
zur Folge hat.<br />
Artikel 6<br />
Freier Warenverkehr<br />
1. Die Mitgliedstaaten dürfen auf ihrem Hoheitsgebiet die Bereitstellung auf dem Markt<br />
oder die Inbetriebnahme von Wasserfahrzeugen nicht behindern, wenn sie dieser<br />
Richtlinie entsprechen.<br />
2. Die Mitgliedstaaten dürfen die Bereitstellung auf dem Markt von unvollständigen<br />
Wasserfahrzeugen nicht behindern, wenn der Hersteller oder der Einführer gemäß<br />
Anhang III Teil A erklärt, dass die Fertigstellung des Boots durch andere<br />
beabsichtigt ist.<br />
3. Die Mitgliedstaaten dürfen die Bereitstellung auf dem Markt oder die<br />
Inbetriebnahme von dieser Richtlinie entsprechenden Bauteilen nicht behindern, die<br />
nach der in Anhang III Teil B genannten Erklärung des Herstellers oder Einführers<br />
zum Einbau in ein Wasserfahrzeug bestimmt sind.<br />
4. Die Mitgliedstaaten dürfen die Bereitstellung auf dem Markt oder die<br />
Inbetriebnahme der folgenden Produkte nicht behindern:<br />
• Antriebsmotoren, ob in Wasserfahrzeuge eingebaut oder nicht, die dieser<br />
Richtlinie entsprechen;<br />
• gemäß der Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 23<br />
typgenehmigte Motoren, die mit den Grenzwerten der Stufe IIIA, IIIB oder IV<br />
für Dieselmotoren für andere Anwendungen als den Antrieb von<br />
Binnenschiffen, Lokomotiven und Triebwagen verwendet werden.<br />
• gemäß der Richtlinie 2005/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 24<br />
typgenehmigte Motoren, zu denen der Hersteller in Übereinstimmung mit<br />
Anhang IV Nummer 9 erklärt, dass der jeweilige Motor den Anforderungen<br />
dieser Richtlinie in Bezug auf die Abgasemissionen genügen wird, wenn er<br />
23 ABl. L 59 vom 27.2.1998, S. 1.<br />
24 ABl. L 275 vom 20.10.2005, S. 1.<br />
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