DE - Europa
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neuen Konformitätsbewertungsmodule und der Status der CE-Kennzeichnung beschrieben<br />
werden.<br />
Da die Kommission die sektorbezogenen Rechtsvorschriften an den neuen Rechtsrahmen<br />
angleichen muss, konzentrierte sich die Folgenabschätzung lediglich auf die Analyse der<br />
Auswirkungen dieser Angleichung. Diese dürften im Wesentlichen positiv sein, da die<br />
horizontalen Bestimmungen bestimmte Fragen klären, die gegenwärtig noch mit einer<br />
gewissen Unsicherheit behaftet sind. Diese Rechtssicherheit wird allen Seiten zugute<br />
kommen: den Wirtschaftsakteuren, den Verwaltungen der Mitgliedstaaten und der<br />
Europäischen Union sowie den Verbrauchern. Bestimmte Verpflichtungen, die den<br />
Wirtschaftsakteuren auferlegt werden, können allerdings zu wirtschaftlichen Folgen in Form<br />
zusätzlicher Kosten für diese Akteure führen. 8<br />
3. RECHTLICHE ASPEKTE <strong>DE</strong>S VORSCHLAGS<br />
Wichtigste Elemente der Überarbeitung<br />
3.1. Klarstellung des Geltungsbereichs und der Begriffe der Richtlinie<br />
Zur Erleichterung der Anwendung der Sportboote-Richtlinie durch Hersteller und nationale<br />
Behörden werden der Anwendungsbereich und einige Begriffsbestimmungen dieser Richtlinie<br />
präzisiert.<br />
In der Vergangenheit gab es Diskussionen über die Bedeutung des Begriffs „Sportboote“ in<br />
der Richtlinie: manche betrachteten diesen als Oberbegriff, unter den sowohl Sportboote als<br />
auch Wassermotorräder fallen. Diese Unklarheit wird nun beseitigt, indem der neue<br />
allgemeine Begriff „Wasserfahrzeuge“ in die Begriffsbestimmungen aufgenommen wird, der<br />
Sportboote wie Wassermotorräder abdeckt.<br />
Da der Begriff „Sportboote“ nun eindeutig auf lediglich einige Produktarten beschränkt ist,<br />
die von der Richtlinie erfasst werden, wird der Titel der Richtlinie geändert in „Richtlinie<br />
über Sportboote und Wassermotorräder“, damit er dem Anwendungsbereich besser entspricht.<br />
In die Liste der nicht erfassten Produkte müssen nun Amphibienfahrzeuge aufgenommen<br />
werden, damit für diese nicht die Anforderungen dieser Richtlinie gelten. Aus Gründen der<br />
Kohärenz und Klarheit wird auch festgelegt, dass nur Wassermotorräder im Sport- und<br />
Freizeitbereich von der Richtlinie erfasst werden, und nicht etwa auch solche für<br />
Rettungsdienste und Polizeieinsätze. Darüber hinaus wird präzisiert, wie „Kanus“ beschaffen<br />
sein müssen, damit sie nicht in den Anwendungsbereich fallen: sie dürfen „ausschließlich für<br />
handbetätigte Vortriebsmittel ausgelegt“ sein, wenn sie nicht von der Richtlinie erfasst<br />
werden sollen.<br />
Außerdem ist es angezeigt, zum leichteren Verständnis und im Interesse einer einheitlichen<br />
Anwendung der Richtlinie die Begriffe „für den Eigengebrauch gebaute Wasserfahrzeuge“<br />
und „private Einführer“ zu definieren.<br />
8 Die Auswirkungen der Angleichung an den neuen Rechtsrahmen wird im Zuge der globalen<br />
Folgenabschätzung ausführlich bewertet (Kommissionsvorschlag zur gleichzeitigen Angleichung<br />
mehrerer Richtlinien an den neuen Rechtsrahmen).<br />
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