Landtag Brandenburg P-ABJS 5/42 Protokoll
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<strong>Landtag</strong> <strong>Brandenburg</strong> P-<strong>ABJS</strong> 5/<strong>42</strong> S. 38<br />
Ausschuss für Bildung, Jugend und Sport 04.07.2013<br />
<strong>42</strong>. Sitzung Stenogr. Dienst/bo-ma<br />
Ich habe noch die konkrete Frage in Bezug auf die Medikation. Das Sorgerecht liegt<br />
doch in der Zeit, wo sich die Person dort aufhält, bei der Einrichtung, haben wir jetzt<br />
gelernt. Wenn die behandelnden Ärzte der Einrichtung die Medikamente verschreiben,<br />
dann liegt das Sorgerecht bei der Einrichtung, die dann wiederum sagt, diese<br />
Medikamente sind zu nehmen. Wenn Kinder und Jugendliche in diese Einrichtung<br />
kommen, dann wird das in den meisten Fällen verfügt bzw. bei den Gerichten von<br />
den entsendenden Jugendämtern beantragt. Lag das Sorgerecht für die Kinder vorher<br />
bei anderen Jugendämtern oder liegt das bei den Eltern bzw. zu welchem Prozentsatz<br />
lag es vorher bei den Eltern und zu welchem Prozentsatz bei den Jugendämtern?<br />
Herr Hilliger (MBJS):<br />
Wir haben keine Erhebungen darüber, wie sich die Sorgerechtsverhältnisse bei den<br />
Jugendlichen darstellen, wie viele Eltern das Sorgerecht haben, und wie vielen Vormünder<br />
das Sorgerecht übertragen wurde. Das ist auch nicht das zentrale Problem,<br />
denn alle müssen einverstanden sein, auch der Sorgerechtsinhaber muss einverstanden<br />
sein, unabhängig davon, ob es die Eltern sind oder ein Amtsvormund. Davon<br />
zu unterscheiden ist das Erziehungsrecht. Das Erziehungsrecht ist im Grunde genommen<br />
der Umgang mit dem Kind im Alltag. Man kann nicht ständig den Sorgeberechtigten<br />
fragen, ob das Kind oder der Jugendliche jetzt einmal zum Sport gehen<br />
darf oder sonst etwas.<br />
Ein schwieriger Sachverhalt ist die Medikation, denn hierdurch wird das Sorgerecht<br />
unmittelbar berührt. Deshalb gibt es im Rahmen der Unterbringung immer auch Absprachen<br />
zwischen dem Sorgeberechtigten und dem Träger darüber, wer was machen<br />
soll, weil ein Träger, der gegen den Willen der Eltern Arzneimittel gibt, sich möglicherweise<br />
einer Körperverletzung schuldig macht. Das geht nicht. Deshalb wird versucht<br />
- das war auch ein Prozess der Klärung mit den unterbringenden Jugendämtern<br />
-, bei diesen Jugendlichen, bei denen der Anteil der Psychiatrieerfahrenen relativ<br />
hoch ist, zu klären: Wie machen wir das? Wie soll das geschehen? Dass eine Behandlungsnotwendigkeit<br />
auch akut entstehen kann, ist evident. Können wir in einem<br />
solchen Fall mit dem behandelnden Arzt die Beratung aufnehmen? In der Regel<br />
stimmen die Eltern dem zu. Das ist lebenspraktisch auch vernünftig. Das heißt, damit<br />
hat die Einrichtung nicht das Sorgerecht, aber sie hat, abgeleitet aus dem Sorgerecht,<br />
das Recht, etwas in Bezug auf die medizinische Verhandlung zu veranlassen<br />
und möglicherweise auch gegen den Willen der Jugendlichen durchzusetzen. Es<br />
kann passieren, dass der Arzt sagt: Da muss etwas passieren.<br />
Ich komme auf das Erziehungsrecht gegenüber Minderjährigen und grundsätzliche<br />
Menschenrechte: Natürlich soll man einem Sechzehnjährigen möglichst keine Medikamente<br />
geben, die er nicht selbst versteht. Jeder Elternteil wird wissen: Natürlich<br />
muss ich das dem Kind erklären. Es kann aber Situationen geben, in denen es leider<br />
nötig ist, das zu tun. Das gibt es in der Psychiatrie, das gibt es genauso in dieser Einrichtung.<br />
Es ist aber abgesichert über die sorgerechtliche Konstellation.