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Landtag Brandenburg P-ABJS 5/42 Protokoll

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<strong>Landtag</strong> <strong>Brandenburg</strong> P-<strong>ABJS</strong> 5/<strong>42</strong> S. 38<br />

Ausschuss für Bildung, Jugend und Sport 04.07.2013<br />

<strong>42</strong>. Sitzung Stenogr. Dienst/bo-ma<br />

Ich habe noch die konkrete Frage in Bezug auf die Medikation. Das Sorgerecht liegt<br />

doch in der Zeit, wo sich die Person dort aufhält, bei der Einrichtung, haben wir jetzt<br />

gelernt. Wenn die behandelnden Ärzte der Einrichtung die Medikamente verschreiben,<br />

dann liegt das Sorgerecht bei der Einrichtung, die dann wiederum sagt, diese<br />

Medikamente sind zu nehmen. Wenn Kinder und Jugendliche in diese Einrichtung<br />

kommen, dann wird das in den meisten Fällen verfügt bzw. bei den Gerichten von<br />

den entsendenden Jugendämtern beantragt. Lag das Sorgerecht für die Kinder vorher<br />

bei anderen Jugendämtern oder liegt das bei den Eltern bzw. zu welchem Prozentsatz<br />

lag es vorher bei den Eltern und zu welchem Prozentsatz bei den Jugendämtern?<br />

Herr Hilliger (MBJS):<br />

Wir haben keine Erhebungen darüber, wie sich die Sorgerechtsverhältnisse bei den<br />

Jugendlichen darstellen, wie viele Eltern das Sorgerecht haben, und wie vielen Vormünder<br />

das Sorgerecht übertragen wurde. Das ist auch nicht das zentrale Problem,<br />

denn alle müssen einverstanden sein, auch der Sorgerechtsinhaber muss einverstanden<br />

sein, unabhängig davon, ob es die Eltern sind oder ein Amtsvormund. Davon<br />

zu unterscheiden ist das Erziehungsrecht. Das Erziehungsrecht ist im Grunde genommen<br />

der Umgang mit dem Kind im Alltag. Man kann nicht ständig den Sorgeberechtigten<br />

fragen, ob das Kind oder der Jugendliche jetzt einmal zum Sport gehen<br />

darf oder sonst etwas.<br />

Ein schwieriger Sachverhalt ist die Medikation, denn hierdurch wird das Sorgerecht<br />

unmittelbar berührt. Deshalb gibt es im Rahmen der Unterbringung immer auch Absprachen<br />

zwischen dem Sorgeberechtigten und dem Träger darüber, wer was machen<br />

soll, weil ein Träger, der gegen den Willen der Eltern Arzneimittel gibt, sich möglicherweise<br />

einer Körperverletzung schuldig macht. Das geht nicht. Deshalb wird versucht<br />

- das war auch ein Prozess der Klärung mit den unterbringenden Jugendämtern<br />

-, bei diesen Jugendlichen, bei denen der Anteil der Psychiatrieerfahrenen relativ<br />

hoch ist, zu klären: Wie machen wir das? Wie soll das geschehen? Dass eine Behandlungsnotwendigkeit<br />

auch akut entstehen kann, ist evident. Können wir in einem<br />

solchen Fall mit dem behandelnden Arzt die Beratung aufnehmen? In der Regel<br />

stimmen die Eltern dem zu. Das ist lebenspraktisch auch vernünftig. Das heißt, damit<br />

hat die Einrichtung nicht das Sorgerecht, aber sie hat, abgeleitet aus dem Sorgerecht,<br />

das Recht, etwas in Bezug auf die medizinische Verhandlung zu veranlassen<br />

und möglicherweise auch gegen den Willen der Jugendlichen durchzusetzen. Es<br />

kann passieren, dass der Arzt sagt: Da muss etwas passieren.<br />

Ich komme auf das Erziehungsrecht gegenüber Minderjährigen und grundsätzliche<br />

Menschenrechte: Natürlich soll man einem Sechzehnjährigen möglichst keine Medikamente<br />

geben, die er nicht selbst versteht. Jeder Elternteil wird wissen: Natürlich<br />

muss ich das dem Kind erklären. Es kann aber Situationen geben, in denen es leider<br />

nötig ist, das zu tun. Das gibt es in der Psychiatrie, das gibt es genauso in dieser Einrichtung.<br />

Es ist aber abgesichert über die sorgerechtliche Konstellation.

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