Landtag Brandenburg P-ABJS 5/42 Protokoll
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<strong>Landtag</strong> <strong>Brandenburg</strong> P-<strong>ABJS</strong> 5/<strong>42</strong> S. 6<br />
Ausschuss für Bildung, Jugend und Sport 04.07.2013<br />
<strong>42</strong>. Sitzung Stenogr. Dienst/bo-ma<br />
ziehen. Derzeit sind meines Wissens insgesamt 74 Jugendliche an den drei Standorten<br />
untergebracht. Die Heime der Haasenburg GmbH sind also in keiner Weise voll<br />
belegt.<br />
Voraussetzung für freiheitsentziehende Maßnahmen ist - ich denke, das ist die Gruppe,<br />
die wir am stärksten in den Fokus nehmen sollten, weil sie unseres ganz besonderen<br />
Schutzes bedarf -, dass die Eltern oder der Vormund des Jugendlichen dies<br />
zuvor beim zuständigen Familiengericht beantragen. Es ist nicht so, dass hier irgendein<br />
Jugendarbeiter oder irgendein Heim entscheiden kann, sondern die Eltern oder<br />
der Vormund beantragen diese Maßnahme und das zuständige Gericht entscheidet<br />
auf der Grundlage des § 1631 BGB darüber, ob ein Jugendlicher freiheitsentziehend<br />
untergebracht werden darf. Es handelt sich dabei also - anders als bei einer Unterbringung<br />
in der Psychiatrie - um die Ermöglichung einer geschlossenen Unterbringung<br />
und nicht um die gerichtliche Vorgabe einer solchen Unterbringung. Das örtlich<br />
zuständige Jugendamt für diesen Jugendlichen sucht dann eine entsprechende Einrichtung.<br />
Was bedeutet „freiheitsentziehende Maßnahme“? Das heißt grundsätzlich, dass der<br />
Jugendliche sich nicht frei aus seinem Zimmer oder seiner Gruppe heraus bewegen<br />
kann. Es folgt daraus aber nicht zwangsläufig, dass es Maßnahmen wie hohe Mauern,<br />
Stacheldraht oder Wachpersonal und Ähnliches gibt; der eine oder andere hatte<br />
auch Gelegenheit, sich das vor Ort anzuschauen, oder hat die Presseberichte gesehen.<br />
Die geschlossenen Heime der Haasenburg GmbH darf man nicht mit einer geschlossenen<br />
Einrichtung aus anderen Bereichen vergleichen.<br />
Eine andere Frage, die im Kontext mit den Berichten aufgetaucht ist, ist der Umgang<br />
mit dem Betreffenden bei sogenannten Eskalationen, wenn also der Jugendliche<br />
„ausrastet“, wie das immer beschrieben wird. Dabei gehört es zu den Aufgaben der<br />
Betreuer - das gehört sicher zu den schwierigsten Aufgaben -, Jugendliche im Rahmen<br />
der Gefahrenabwehr zum Schutz vor sich selbst oder zum Schutz anderer auch<br />
festzuhalten. Das ist auch in anderen Heimen gelegentlich notwendig, damit der Jugendliche<br />
nicht entweder sich selbst, den Erzieher oder andere Heimbewohner verletzt.<br />
Dazu zählt aber nicht - das möchte ich noch einmal ausdrücklich festhalten - das<br />
Wegschließen oder Festschnallen bzw. Fixieren von Jugendlichen auf Betten oder<br />
irgendwelchen anderen Gerätschaften oder auf dem Boden und schon gar nicht das<br />
stunden- oder tagelange Fixieren oder Wegschließen.<br />
Für die Sicherung des Kindeswohls - das ist entscheidend - ist in den Jugendhilfeeinrichtungen<br />
des Landes <strong>Brandenburg</strong> die Heimaufsicht des Landesjugendamtes zuständig;<br />
Frau Wagner, die zuständige Referatsleiterin, ist unter uns.<br />
Das Landesjugendamt erteilt die Betriebserlaubnis auf der Basis der Konzeption des<br />
Trägers und wird immer dann aktiv, wenn besondere Vorkommnisse gemeldet werden<br />
oder Beschwerden Dritter eingehen. Hier gibt es auch ein Missverständnis, auf das