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Landtag Brandenburg P-ABJS 5/42 Protokoll

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<strong>Landtag</strong> <strong>Brandenburg</strong> P-<strong>ABJS</strong> 5/<strong>42</strong> S. 6<br />

Ausschuss für Bildung, Jugend und Sport 04.07.2013<br />

<strong>42</strong>. Sitzung Stenogr. Dienst/bo-ma<br />

ziehen. Derzeit sind meines Wissens insgesamt 74 Jugendliche an den drei Standorten<br />

untergebracht. Die Heime der Haasenburg GmbH sind also in keiner Weise voll<br />

belegt.<br />

Voraussetzung für freiheitsentziehende Maßnahmen ist - ich denke, das ist die Gruppe,<br />

die wir am stärksten in den Fokus nehmen sollten, weil sie unseres ganz besonderen<br />

Schutzes bedarf -, dass die Eltern oder der Vormund des Jugendlichen dies<br />

zuvor beim zuständigen Familiengericht beantragen. Es ist nicht so, dass hier irgendein<br />

Jugendarbeiter oder irgendein Heim entscheiden kann, sondern die Eltern oder<br />

der Vormund beantragen diese Maßnahme und das zuständige Gericht entscheidet<br />

auf der Grundlage des § 1631 BGB darüber, ob ein Jugendlicher freiheitsentziehend<br />

untergebracht werden darf. Es handelt sich dabei also - anders als bei einer Unterbringung<br />

in der Psychiatrie - um die Ermöglichung einer geschlossenen Unterbringung<br />

und nicht um die gerichtliche Vorgabe einer solchen Unterbringung. Das örtlich<br />

zuständige Jugendamt für diesen Jugendlichen sucht dann eine entsprechende Einrichtung.<br />

Was bedeutet „freiheitsentziehende Maßnahme“? Das heißt grundsätzlich, dass der<br />

Jugendliche sich nicht frei aus seinem Zimmer oder seiner Gruppe heraus bewegen<br />

kann. Es folgt daraus aber nicht zwangsläufig, dass es Maßnahmen wie hohe Mauern,<br />

Stacheldraht oder Wachpersonal und Ähnliches gibt; der eine oder andere hatte<br />

auch Gelegenheit, sich das vor Ort anzuschauen, oder hat die Presseberichte gesehen.<br />

Die geschlossenen Heime der Haasenburg GmbH darf man nicht mit einer geschlossenen<br />

Einrichtung aus anderen Bereichen vergleichen.<br />

Eine andere Frage, die im Kontext mit den Berichten aufgetaucht ist, ist der Umgang<br />

mit dem Betreffenden bei sogenannten Eskalationen, wenn also der Jugendliche<br />

„ausrastet“, wie das immer beschrieben wird. Dabei gehört es zu den Aufgaben der<br />

Betreuer - das gehört sicher zu den schwierigsten Aufgaben -, Jugendliche im Rahmen<br />

der Gefahrenabwehr zum Schutz vor sich selbst oder zum Schutz anderer auch<br />

festzuhalten. Das ist auch in anderen Heimen gelegentlich notwendig, damit der Jugendliche<br />

nicht entweder sich selbst, den Erzieher oder andere Heimbewohner verletzt.<br />

Dazu zählt aber nicht - das möchte ich noch einmal ausdrücklich festhalten - das<br />

Wegschließen oder Festschnallen bzw. Fixieren von Jugendlichen auf Betten oder<br />

irgendwelchen anderen Gerätschaften oder auf dem Boden und schon gar nicht das<br />

stunden- oder tagelange Fixieren oder Wegschließen.<br />

Für die Sicherung des Kindeswohls - das ist entscheidend - ist in den Jugendhilfeeinrichtungen<br />

des Landes <strong>Brandenburg</strong> die Heimaufsicht des Landesjugendamtes zuständig;<br />

Frau Wagner, die zuständige Referatsleiterin, ist unter uns.<br />

Das Landesjugendamt erteilt die Betriebserlaubnis auf der Basis der Konzeption des<br />

Trägers und wird immer dann aktiv, wenn besondere Vorkommnisse gemeldet werden<br />

oder Beschwerden Dritter eingehen. Hier gibt es auch ein Missverständnis, auf das

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