Niederschrift der TZV-Versammlung vom 28.09.2000
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Die von Ihnen im Bietergespräch angekündigten Mehrkosten in Höhe von ca. 100 TDM fallen<br />
somit schon in den § 24 Nr. 3 VOB/A, d. h., Preis Verhandlung. Da diese nicht statthaft ist und<br />
unter Beachtung des bereits Vorgenannten musste somit Ihr Angebot unberücksichtigt<br />
bleiben.<br />
Unterstrichen wird diese Haltung auch durch die Formulierung in den Vorbemerkungen zur<br />
Leistungsbeschreibung (Seite 7). "Ist <strong>der</strong> Auftrag auf einen Aen<strong>der</strong>ungsvorschlag o<strong>der</strong> ein<br />
Nebenangebot erteilt worden, dann sind mit <strong>der</strong> vereinbarten Vergütung alle Leistungen<br />
abgegolten, die zur Ausführung <strong>der</strong> vertraglichen Leistung erfor<strong>der</strong>lich werden." Dies trifft<br />
selbstverständlich im gleichen Sinne auf abgegebene Angebote zu.<br />
Weiterhin verweisen wir auf die Bewerbungsbedingungen [KEVM(B)BB], wo unter Punkt 1<br />
- Mitteilungen von Unklarheiten in den Verdingungsunterlagen - festgeschrieben ist:<br />
"Enthalten die Verdingungsunterlagen nach Auffassung des Bieters Unklarheiten, so hat <strong>der</strong><br />
Bieter unverzüglich den Auftraggeber vor Angebotsabgabe schriftlich/fernschriftlich o<strong>der</strong><br />
telegrafisch daraufhinzuweisen."<br />
Ein Hinweis hätte also vor Eröffnung <strong>der</strong> Angebote an den Auftraggeber ergehen müssen.<br />
Da durch zwei Mitarbeiter <strong>der</strong> Fa. Lube & Krings (Herrn Meyer und Herrn Järig) vor Angebotsabgabe<br />
im Beisein <strong>vom</strong> Erfüllungsgehilfen - Weber-Ingenieure Dresden GmbH (Frau<br />
Behnisch) - eine Baustellenbesichtigung erfolgte, wäre dieser Einwand rechtzeitig möglich<br />
gewesen.<br />
Außerdem muss ein nach dem Eröf&iungstermin abgegebener Hinweis hinsichtlich Erhöhung<br />
<strong>der</strong> Kosten als spekulativer Ansatz betrachtet werden, da Ihnen die verlesenen Preise <strong>der</strong><br />
an<strong>der</strong>en Firmen bekannt waren.<br />
In Anlehnung an § 117 Abs. 3 Vergaberechtsän<strong>der</strong>ungsgesetz (VgRÄG) i. V. m. § 107 Gesetz<br />
gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) betrachten wir Ihren Antrag auf Vergabeüberprüfung<br />
als unzulässig, da Verstöße gegen Vergabevorschriften rechtzeitig und unverzüglich<br />
beim Auftraggeber zu rügen sind, spätestens bis zum Ablauf <strong>der</strong> Frist zur Angebotsabgabe.<br />
Da Ihre Rüge erst nach Angebotseröffiiung erfolgte, sehen wir auch unter obiger Betrachtung<br />
somit die Entscheidung des Auftraggebers, Ihr Angebot unberücksichtigt zu lassen, als korrekt<br />
an.<br />
Mit freundlichen Grüßen<br />
Wiesheu<br />
Abteilungsleiter<br />
( llf :, Segiaubigt<br />
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