Panelerhebungen der amtlichen Statistik als ... - RatSWD
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5 Erhebungen kommunaler statistischer Ämter<br />
Das Bedürfnis <strong>der</strong> Gemeinden nach eigenen Erhebungen ergibt sich daraus, dass das<br />
Bundesverfassungsgericht im so genannten Volkszählungsurteil (BVerfGE 65, 1) von 1983<br />
§9 Absatz 3 des Volkszählungsgesetzes 1983 für mit dem Grundgesetz unvereinbar und<br />
nichtig erklärt hat. Dieser hatte vorgesehen, dass die Statistischen Ämter <strong>der</strong> Län<strong>der</strong> den<br />
Gemeinden die für Zwecke <strong>der</strong> Regionalplanung, des Vermessungswesens, <strong>der</strong> gemeindlichen<br />
Planung und des Umweltschutzes erfor<strong>der</strong>lichen Einzelangaben ohne Namen mit wenigen<br />
Ausnahmen übermitteln dürfen. Da <strong>der</strong> Datenbedarf <strong>der</strong> Kommunen daher kaum mit an<strong>der</strong>en<br />
amtlich erhobenen Daten gedeckt werden kann hat die Zahl kommunaler Befragungen<br />
zugenommen. Allerdings finden sich darunter bislang nur zwei eindeutig <strong>als</strong> <strong>Panelerhebungen</strong><br />
erkennbare Erhebungen: Die Wohnungs- und Haushaltserhebung <strong>der</strong> Stadt Nürnberg<br />
und die Erhebung ”<br />
Wohnsituation in Essen 1991/1993“. 101<br />
5.1 Die Wohnungs- und Haushaltserhebung <strong>der</strong> Stadt Nürnberg<br />
Überblick Seit dem Jahr 1985 werden vom Amt für Stadtforschung und <strong>Statistik</strong> <strong>der</strong><br />
Stadt Nürnberg jährlich Wohnungs- und Haushaltserhebungen durchgeführt. 102 Dabei werden<br />
innerhalb eines 4-Jahreszykluses im jeweils ersten Jahr eine Basis-, in den drei Folgejahren<br />
Wie<strong>der</strong>holungsbefragungen vorgenommen.<br />
Ziel <strong>der</strong> Erhebungen ist Kenntnis über die Entwicklung <strong>der</strong> Wohn-, Lebens- und Arbeitsbedingungen<br />
<strong>der</strong> Bevölkerung Nürnbergs zu gewinnen, insbeson<strong>der</strong>e die Aufstellung eines<br />
Mietspiegels.<br />
Stichprobe Satzungsgemäß wird im ersten Jahr jedes 4-Jahreszyklus eine Basisstichprobe<br />
von etwa 10 000 Haushalten gezogen, im 2. und 4. Jahr daraus jeweils eine Substichprobe<br />
von 2 000, im 3. Jahr von 4 000 Haushalten. Nur die Substichproben werden erneut befragt.<br />
Die Satzung erlaubt im 2. und 4. Jahr jedes Zyklus auch eine unabhängige Stichprobenziehung,<br />
für das 3. Jahr ist die Ziehung aus <strong>der</strong> Basisstichprobe obligatorisch. Bis zur<br />
Basisstichprobe 1997 wurden die Stichproben des 2. und 4. Zyklusjahres aus <strong>der</strong> jeweiligen<br />
Basisstichprobe entnommen, seither werden unabhängige Stichproben gezogen.<br />
Auswahlgrundlage <strong>der</strong> Stichprobenziehung ist die Gebäude- und Wohnungsdatei <strong>der</strong> Stadt<br />
Nürnberg. Aus <strong>der</strong> Liste aller Wohnungen werden zunächst etwa 14 000 Wohnungen zufällig<br />
mit zweistufiger Schichtung nach Gebäudemerkmalen für den Mietspiegel sowie nach<br />
101 Diese Aussage basiert auf einer Recherche <strong>der</strong> Autoren in <strong>der</strong> Datenbank ”<br />
KommDemos“ am Deutschen<br />
Institut für Urbanistik (vgl. www.difu.de/extranet/extranet-info/inhalt.phtml). Wir danken dem DIFU für<br />
den Zugang zu dieser Datenbank.<br />
102 Rechtsgrundlage ist die ”<br />
Satzung über die Wohnungs- und Haushaltserhebungen <strong>der</strong> Stadt Nürnberg<br />
(WOHAUS)“ vom 2. Oktober 1991 (Amtsblatt S. 350), zuletzt geän<strong>der</strong>t am 23. August 2001 (Amtsblatt<br />
S. 395), vor allem in Verbindung mit dem Gesetz zur Regelung <strong>der</strong> Miethöhe (MHG), das die Miethöhe<br />
in den Rahmen einer ”<br />
ortsübliche Vergleichsmiete“ (§558 BGB) einbettet. Das MHG regelt daher die<br />
Feststellung von Vergleichsmieten u.a. über Mietspiegel.<br />
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