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Panelerhebungen der amtlichen Statistik als ... - RatSWD

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5 Erhebungen kommunaler statistischer Ämter<br />

Das Bedürfnis <strong>der</strong> Gemeinden nach eigenen Erhebungen ergibt sich daraus, dass das<br />

Bundesverfassungsgericht im so genannten Volkszählungsurteil (BVerfGE 65, 1) von 1983<br />

§9 Absatz 3 des Volkszählungsgesetzes 1983 für mit dem Grundgesetz unvereinbar und<br />

nichtig erklärt hat. Dieser hatte vorgesehen, dass die Statistischen Ämter <strong>der</strong> Län<strong>der</strong> den<br />

Gemeinden die für Zwecke <strong>der</strong> Regionalplanung, des Vermessungswesens, <strong>der</strong> gemeindlichen<br />

Planung und des Umweltschutzes erfor<strong>der</strong>lichen Einzelangaben ohne Namen mit wenigen<br />

Ausnahmen übermitteln dürfen. Da <strong>der</strong> Datenbedarf <strong>der</strong> Kommunen daher kaum mit an<strong>der</strong>en<br />

amtlich erhobenen Daten gedeckt werden kann hat die Zahl kommunaler Befragungen<br />

zugenommen. Allerdings finden sich darunter bislang nur zwei eindeutig <strong>als</strong> <strong>Panelerhebungen</strong><br />

erkennbare Erhebungen: Die Wohnungs- und Haushaltserhebung <strong>der</strong> Stadt Nürnberg<br />

und die Erhebung ”<br />

Wohnsituation in Essen 1991/1993“. 101<br />

5.1 Die Wohnungs- und Haushaltserhebung <strong>der</strong> Stadt Nürnberg<br />

Überblick Seit dem Jahr 1985 werden vom Amt für Stadtforschung und <strong>Statistik</strong> <strong>der</strong><br />

Stadt Nürnberg jährlich Wohnungs- und Haushaltserhebungen durchgeführt. 102 Dabei werden<br />

innerhalb eines 4-Jahreszykluses im jeweils ersten Jahr eine Basis-, in den drei Folgejahren<br />

Wie<strong>der</strong>holungsbefragungen vorgenommen.<br />

Ziel <strong>der</strong> Erhebungen ist Kenntnis über die Entwicklung <strong>der</strong> Wohn-, Lebens- und Arbeitsbedingungen<br />

<strong>der</strong> Bevölkerung Nürnbergs zu gewinnen, insbeson<strong>der</strong>e die Aufstellung eines<br />

Mietspiegels.<br />

Stichprobe Satzungsgemäß wird im ersten Jahr jedes 4-Jahreszyklus eine Basisstichprobe<br />

von etwa 10 000 Haushalten gezogen, im 2. und 4. Jahr daraus jeweils eine Substichprobe<br />

von 2 000, im 3. Jahr von 4 000 Haushalten. Nur die Substichproben werden erneut befragt.<br />

Die Satzung erlaubt im 2. und 4. Jahr jedes Zyklus auch eine unabhängige Stichprobenziehung,<br />

für das 3. Jahr ist die Ziehung aus <strong>der</strong> Basisstichprobe obligatorisch. Bis zur<br />

Basisstichprobe 1997 wurden die Stichproben des 2. und 4. Zyklusjahres aus <strong>der</strong> jeweiligen<br />

Basisstichprobe entnommen, seither werden unabhängige Stichproben gezogen.<br />

Auswahlgrundlage <strong>der</strong> Stichprobenziehung ist die Gebäude- und Wohnungsdatei <strong>der</strong> Stadt<br />

Nürnberg. Aus <strong>der</strong> Liste aller Wohnungen werden zunächst etwa 14 000 Wohnungen zufällig<br />

mit zweistufiger Schichtung nach Gebäudemerkmalen für den Mietspiegel sowie nach<br />

101 Diese Aussage basiert auf einer Recherche <strong>der</strong> Autoren in <strong>der</strong> Datenbank ”<br />

KommDemos“ am Deutschen<br />

Institut für Urbanistik (vgl. www.difu.de/extranet/extranet-info/inhalt.phtml). Wir danken dem DIFU für<br />

den Zugang zu dieser Datenbank.<br />

102 Rechtsgrundlage ist die ”<br />

Satzung über die Wohnungs- und Haushaltserhebungen <strong>der</strong> Stadt Nürnberg<br />

(WOHAUS)“ vom 2. Oktober 1991 (Amtsblatt S. 350), zuletzt geän<strong>der</strong>t am 23. August 2001 (Amtsblatt<br />

S. 395), vor allem in Verbindung mit dem Gesetz zur Regelung <strong>der</strong> Miethöhe (MHG), das die Miethöhe<br />

in den Rahmen einer ”<br />

ortsübliche Vergleichsmiete“ (§558 BGB) einbettet. Das MHG regelt daher die<br />

Feststellung von Vergleichsmieten u.a. über Mietspiegel.<br />

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