380kv - eb - abfallwirtschaft - jan. 2013 - final.pdf - Land Salzburg
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Fachbereich: Abfallwirtschaft<br />
380-kV-<strong>Salzburg</strong>leitung<br />
klargestellt, dass sowohl g<strong>eb</strong>rochene Lampen als auch quecksilberhältige Fraktionen aus der Behandlung<br />
von Lampen in quecksilberdampfdicht verschlossenen G<strong>eb</strong>inden zu lagern und zu transportieren<br />
sind.<br />
2.3.2 Abfallnachweisverordnung 2003<br />
Mit 1. Jänner 2004 ist die Verordnung über die Nachweispflicht für Abfälle – Abfallnachweisverordnung<br />
2003 (BGBl. II Nr. 618/2003) in Kraft getreten. Mit der Abfallnachweisverordnung 2003<br />
wurde eine Anpassung an das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 vorgenommen und die rechtliche Grundlage<br />
für Pilotprojekte zum elektronischen Datenmanagement geschaffen, wodurch eine Verbesserung<br />
der Nachvollziehbarkeit der Abfallströme erzielt werden soll.<br />
Sie regelt die Aufzeichnungs-, Melde- und Nachweispflichten von Besitzern nicht gefährlicher und<br />
gefährlicher Abfälle. Im Besonderen sind hier die allgemeine Aufzeichnungspflicht gemäß § 2 sowie<br />
die Melde- und Begleitscheinpflicht für gefährliche Abfälle gemäß §§ 4 bis 6 zu nennen. Hervorzuh<strong>eb</strong>en<br />
ist, dass ein neuer Begleitschein vorgeschri<strong>eb</strong>en wird (Anhang 2) und Sammler und Behandler<br />
von gefährlichen Abfällen als Herkunfts- bzw. Verbleibsangabe die in Anhang 1 angeführten Verwertungs-<br />
und Beseitigungsverfahren (R- und D-Codes) anzug<strong>eb</strong>en haben.<br />
2.3.3 Abfallverzeichnisverordnung<br />
Die Verordnung über ein Abfallverzeichnis – Abfallverzeichnisverordnung (BGBl. II Nr. 570/2003<br />
idgF) ist mit 1. Jänner 2004 in Kraft getreten. Mit der Abfallverzeichnisverordnung wird ein einheitliches<br />
Verzeichnis für gefährliche und nicht gefährliche Abfälle normiert.<br />
Sie enthält<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
die Auflistung aller Abfallarten in einem Abfallverzeichnis,<br />
die Festlegung, welche Abfälle als gefährlich gelten,<br />
die Festlegung eines Abfallcodes für jede Abfallart und<br />
die Zuordnungskriterien zu einem Abfallcode.<br />
Mit 31. Dezember 2008 ist die Novelle der Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 498/2008, in Kraft<br />
getreten. Hauptinhalt der Novelle ist der Entfall des Umstiegs auf das Europäische Abfallverzeichnis.<br />
Das Abfallverzeichnis umfasst die Abfallarten, die in Punkt 5 Tabelle 1 der ÖNORM S 2100 "Abfallverzeichnis",<br />
ausgeg<strong>eb</strong>en am 1. Oktober 2005, aufgelistet sind, mit den in der Anlage 5 der Verordnung<br />
angeführten Änderungen. Das konsolidierte Abfallverzeichnis ist am EDM-Portal, edm.gv.at, veröffentlicht.<br />
Im Rahmen des Vorhabens 380-kV-<strong>Salzburg</strong>leitung werden die beim Bau und Betri<strong>eb</strong> sowie bei<br />
der Demontage anfallenden Abfälle dargestellt und gemäß dem Abfallverzeichnis bezeichnet.<br />
2.3.4 Batterienverordnung<br />
Mit der neuen Batterienverordnung (BGBl. II Nr. 159/2008), die Großteils mit 26. September 2008 in<br />
Kraft trat, wird die Sammlung und Verwertung aller verbrauchten Batterien neu geregelt. Die Verordnung<br />
über die Abfallvermeidung, Sammlung und Behandlung von Altbatterien und -akkumulatoren<br />
wurde mit BGBl. II Nr. 159/2008 am 15. Mai 2008 kundgemacht.<br />
Die Umsetzung der Batterierichtlinie (Richtlinie 2006/66/EG) erfolgt in Österreich in drei Schritten:<br />
<br />
In der AWG-Novelle Batterien (BGBl. I Nr. 54/2008) werden die Herstellerdefinition und Systemteilnahmepflicht<br />
sowie die Erweiterung der Sammelpflicht der Kommunen außerhalb der<br />
Problemstoffsammlung normiert.<br />
Austrian Power Grid AG & <strong>Salzburg</strong> Netz GmbH 11/69