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380kv - eb - abfallwirtschaft - jan. 2013 - final.pdf - Land Salzburg

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Fachbereich: Abfallwirtschaft<br />

380-kV-<strong>Salzburg</strong>leitung<br />

klargestellt, dass sowohl g<strong>eb</strong>rochene Lampen als auch quecksilberhältige Fraktionen aus der Behandlung<br />

von Lampen in quecksilberdampfdicht verschlossenen G<strong>eb</strong>inden zu lagern und zu transportieren<br />

sind.<br />

2.3.2 Abfallnachweisverordnung 2003<br />

Mit 1. Jänner 2004 ist die Verordnung über die Nachweispflicht für Abfälle – Abfallnachweisverordnung<br />

2003 (BGBl. II Nr. 618/2003) in Kraft getreten. Mit der Abfallnachweisverordnung 2003<br />

wurde eine Anpassung an das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 vorgenommen und die rechtliche Grundlage<br />

für Pilotprojekte zum elektronischen Datenmanagement geschaffen, wodurch eine Verbesserung<br />

der Nachvollziehbarkeit der Abfallströme erzielt werden soll.<br />

Sie regelt die Aufzeichnungs-, Melde- und Nachweispflichten von Besitzern nicht gefährlicher und<br />

gefährlicher Abfälle. Im Besonderen sind hier die allgemeine Aufzeichnungspflicht gemäß § 2 sowie<br />

die Melde- und Begleitscheinpflicht für gefährliche Abfälle gemäß §§ 4 bis 6 zu nennen. Hervorzuh<strong>eb</strong>en<br />

ist, dass ein neuer Begleitschein vorgeschri<strong>eb</strong>en wird (Anhang 2) und Sammler und Behandler<br />

von gefährlichen Abfällen als Herkunfts- bzw. Verbleibsangabe die in Anhang 1 angeführten Verwertungs-<br />

und Beseitigungsverfahren (R- und D-Codes) anzug<strong>eb</strong>en haben.<br />

2.3.3 Abfallverzeichnisverordnung<br />

Die Verordnung über ein Abfallverzeichnis – Abfallverzeichnisverordnung (BGBl. II Nr. 570/2003<br />

idgF) ist mit 1. Jänner 2004 in Kraft getreten. Mit der Abfallverzeichnisverordnung wird ein einheitliches<br />

Verzeichnis für gefährliche und nicht gefährliche Abfälle normiert.<br />

Sie enthält<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

die Auflistung aller Abfallarten in einem Abfallverzeichnis,<br />

die Festlegung, welche Abfälle als gefährlich gelten,<br />

die Festlegung eines Abfallcodes für jede Abfallart und<br />

die Zuordnungskriterien zu einem Abfallcode.<br />

Mit 31. Dezember 2008 ist die Novelle der Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 498/2008, in Kraft<br />

getreten. Hauptinhalt der Novelle ist der Entfall des Umstiegs auf das Europäische Abfallverzeichnis.<br />

Das Abfallverzeichnis umfasst die Abfallarten, die in Punkt 5 Tabelle 1 der ÖNORM S 2100 "Abfallverzeichnis",<br />

ausgeg<strong>eb</strong>en am 1. Oktober 2005, aufgelistet sind, mit den in der Anlage 5 der Verordnung<br />

angeführten Änderungen. Das konsolidierte Abfallverzeichnis ist am EDM-Portal, edm.gv.at, veröffentlicht.<br />

Im Rahmen des Vorhabens 380-kV-<strong>Salzburg</strong>leitung werden die beim Bau und Betri<strong>eb</strong> sowie bei<br />

der Demontage anfallenden Abfälle dargestellt und gemäß dem Abfallverzeichnis bezeichnet.<br />

2.3.4 Batterienverordnung<br />

Mit der neuen Batterienverordnung (BGBl. II Nr. 159/2008), die Großteils mit 26. September 2008 in<br />

Kraft trat, wird die Sammlung und Verwertung aller verbrauchten Batterien neu geregelt. Die Verordnung<br />

über die Abfallvermeidung, Sammlung und Behandlung von Altbatterien und -akkumulatoren<br />

wurde mit BGBl. II Nr. 159/2008 am 15. Mai 2008 kundgemacht.<br />

Die Umsetzung der Batterierichtlinie (Richtlinie 2006/66/EG) erfolgt in Österreich in drei Schritten:<br />

<br />

In der AWG-Novelle Batterien (BGBl. I Nr. 54/2008) werden die Herstellerdefinition und Systemteilnahmepflicht<br />

sowie die Erweiterung der Sammelpflicht der Kommunen außerhalb der<br />

Problemstoffsammlung normiert.<br />

Austrian Power Grid AG & <strong>Salzburg</strong> Netz GmbH 11/69

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