380kv - eb - abfallwirtschaft - jan. 2013 - final.pdf - Land Salzburg
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Fachbereich: Abfallwirtschaft<br />
380-kV-<strong>Salzburg</strong>leitung<br />
Werden diese Abfälle nicht im eigenen Betri<strong>eb</strong> kompostiert, so sind sie für die getrennte Sammlung<br />
bereitzustellen oder zu einer dafür vorgesehenen Sammelstelle zu bringen. Die Verordnung ist am 1.<br />
Jänner 1995 in Kraft getreten.<br />
2.3.7 Deponieverordnung 2008<br />
Die neue Verordnung über Deponien – Deponieverordnung 2008 (BGBl. II Nr. 39/2008 idgF) mit<br />
der die EG-Deponierichtlinie und die Deponieentscheidung umgesetzt wurde, ist mit 1. März 2008 in<br />
Kraft getreten und ersetzt die bis dahin bestehende Deponieverordnung 1996.<br />
Ziel ist es durch betri<strong>eb</strong>sbezogene und technische Anforderungen in Bezug auf Deponien und Abfälle,<br />
Maßnahmen und Verfahren vorzusehen, mit denen während des gesamten Bestehens der Deponie<br />
negative Auswirkungen der Ablagerung von Abfällen auf die Umwelt und auf die globale Umwelt möglich<br />
vermieden oder vermindert werden.<br />
Mit dieser Verordnung wurden folgende Deponieklassen und -unterklassen neu festgelegt:<br />
1. Bodenaushubdeponie<br />
2. Inertabfalldeponie<br />
3. Deponie für nicht gefährliche Abfälle<br />
a) Baurestmassendeponie<br />
b) Reststoffdeponie<br />
c) Massenabfalldeponie<br />
4. Deponie für gefährliche Abfälle (nur als Untertagedeponie).<br />
Mit der letzten Novelle BGBl. II Nr. 455/2011 sind die Termine 1.1.2012 und 1.1.<strong>2013</strong> für elektronische<br />
Aufzeichnungen sowie Meldungen entfallen auf eine flexible Regelung umgestellt worden.<br />
Die Zuordnung zu den einzelnen Deponie- bzw. Deponieunterklassen erfolgt über die Anforderungen<br />
im Anhang. In Bezug auf die Bau- bzw. Rückbauphase des Vorhabens 380-kV-<strong>Salzburg</strong>leitung sind<br />
für die abzulagernden Abfälle (insbesondere Bodenaushub und Betonabbruch) die Vorgaben dieser<br />
Verordnung anzuwenden.<br />
2.3.8 Elektroaltgeräteverordnung<br />
Die Verordnung über die Abfallvermeidung, Sammlung und Behandlung von elektrischen und<br />
elektronischen Altgeräten – Elektroaltgeräteverordnung (BGBl. II Nr. 121/2005 idgF) ist am<br />
30. April 2004 in Kraft getreten. Die wesentlichen Verpflichtungen der Verordnung – insbesondere die<br />
Einrichtung von flächendeckenden Sammelsystemen, die Finanzierungsverantwortung der Hersteller<br />
und die Kennzeichnung neuer Geräte – waren innerhalb der darauf folgenden 12 Monate, d.h. bis zum<br />
13. August 2005, zu erfüllen.<br />
Vorrangiges Ziel der Verordnung ist die Vermeidung der Abfälle von Elektro- und Elektronikgeräten.<br />
Darüber hinaus bezweckt sie die Wiederverwertung, das Recycling und andere Formen der Verwertung<br />
von EAG-Abfällen. Schließlich soll sie die Umweltschutzleistung aller in den L<strong>eb</strong>enskreislauf von<br />
Elektro- und Elektronikgeräten einbezogenen Beteiligten (z.B. der Hersteller, der Vertreiber und der<br />
Verbraucher) und insbesondere der unmittelbar mit der Behandlung von Elektro- und Elektronikaltgeräten<br />
befassten Beteiligten verbessern.<br />
Dazu haben die Mitgliedsstaaten auch die Konzeption, die Entwicklung und die Produktion jener Elektro-<br />
und Elektronikgeräte zu fördern, die die Demontage und Verwertung des ganzen Gerätes, seiner<br />
Bauteile und seiner Werkstoffe erleichtern.<br />
Austrian Power Grid AG & <strong>Salzburg</strong> Netz GmbH 13/69