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380kv - eb - abfallwirtschaft - jan. 2013 - final.pdf - Land Salzburg

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Fachbereich: Abfallwirtschaft<br />

380-kV-<strong>Salzburg</strong>leitung<br />

Werden diese Abfälle nicht im eigenen Betri<strong>eb</strong> kompostiert, so sind sie für die getrennte Sammlung<br />

bereitzustellen oder zu einer dafür vorgesehenen Sammelstelle zu bringen. Die Verordnung ist am 1.<br />

Jänner 1995 in Kraft getreten.<br />

2.3.7 Deponieverordnung 2008<br />

Die neue Verordnung über Deponien – Deponieverordnung 2008 (BGBl. II Nr. 39/2008 idgF) mit<br />

der die EG-Deponierichtlinie und die Deponieentscheidung umgesetzt wurde, ist mit 1. März 2008 in<br />

Kraft getreten und ersetzt die bis dahin bestehende Deponieverordnung 1996.<br />

Ziel ist es durch betri<strong>eb</strong>sbezogene und technische Anforderungen in Bezug auf Deponien und Abfälle,<br />

Maßnahmen und Verfahren vorzusehen, mit denen während des gesamten Bestehens der Deponie<br />

negative Auswirkungen der Ablagerung von Abfällen auf die Umwelt und auf die globale Umwelt möglich<br />

vermieden oder vermindert werden.<br />

Mit dieser Verordnung wurden folgende Deponieklassen und -unterklassen neu festgelegt:<br />

1. Bodenaushubdeponie<br />

2. Inertabfalldeponie<br />

3. Deponie für nicht gefährliche Abfälle<br />

a) Baurestmassendeponie<br />

b) Reststoffdeponie<br />

c) Massenabfalldeponie<br />

4. Deponie für gefährliche Abfälle (nur als Untertagedeponie).<br />

Mit der letzten Novelle BGBl. II Nr. 455/2011 sind die Termine 1.1.2012 und 1.1.<strong>2013</strong> für elektronische<br />

Aufzeichnungen sowie Meldungen entfallen auf eine flexible Regelung umgestellt worden.<br />

Die Zuordnung zu den einzelnen Deponie- bzw. Deponieunterklassen erfolgt über die Anforderungen<br />

im Anhang. In Bezug auf die Bau- bzw. Rückbauphase des Vorhabens 380-kV-<strong>Salzburg</strong>leitung sind<br />

für die abzulagernden Abfälle (insbesondere Bodenaushub und Betonabbruch) die Vorgaben dieser<br />

Verordnung anzuwenden.<br />

2.3.8 Elektroaltgeräteverordnung<br />

Die Verordnung über die Abfallvermeidung, Sammlung und Behandlung von elektrischen und<br />

elektronischen Altgeräten – Elektroaltgeräteverordnung (BGBl. II Nr. 121/2005 idgF) ist am<br />

30. April 2004 in Kraft getreten. Die wesentlichen Verpflichtungen der Verordnung – insbesondere die<br />

Einrichtung von flächendeckenden Sammelsystemen, die Finanzierungsverantwortung der Hersteller<br />

und die Kennzeichnung neuer Geräte – waren innerhalb der darauf folgenden 12 Monate, d.h. bis zum<br />

13. August 2005, zu erfüllen.<br />

Vorrangiges Ziel der Verordnung ist die Vermeidung der Abfälle von Elektro- und Elektronikgeräten.<br />

Darüber hinaus bezweckt sie die Wiederverwertung, das Recycling und andere Formen der Verwertung<br />

von EAG-Abfällen. Schließlich soll sie die Umweltschutzleistung aller in den L<strong>eb</strong>enskreislauf von<br />

Elektro- und Elektronikgeräten einbezogenen Beteiligten (z.B. der Hersteller, der Vertreiber und der<br />

Verbraucher) und insbesondere der unmittelbar mit der Behandlung von Elektro- und Elektronikaltgeräten<br />

befassten Beteiligten verbessern.<br />

Dazu haben die Mitgliedsstaaten auch die Konzeption, die Entwicklung und die Produktion jener Elektro-<br />

und Elektronikgeräte zu fördern, die die Demontage und Verwertung des ganzen Gerätes, seiner<br />

Bauteile und seiner Werkstoffe erleichtern.<br />

Austrian Power Grid AG & <strong>Salzburg</strong> Netz GmbH 13/69

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