380kv - eb - abfallwirtschaft - jan. 2013 - final.pdf - Land Salzburg
380kv - eb - abfallwirtschaft - jan. 2013 - final.pdf - Land Salzburg
380kv - eb - abfallwirtschaft - jan. 2013 - final.pdf - Land Salzburg
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Fachbereich: Abfallwirtschaft<br />
380-kV-<strong>Salzburg</strong>leitung<br />
2.3.12 Verpackungsverordnung 1996<br />
Die Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen und bestimmten<br />
Warenresten und die Einrichtung von Sammel- und Verwertungssystemen – Verpackungsverordnung<br />
1996 (VerpackVO 1996, BGBl. Nr. 648/1996 idgF) legt eine Rücknahmeverpflichtung von<br />
Verkaufs-, Um- und Transportverpackungen fest. Es besteht die Verpflichtung, zurückgenommene<br />
Verpackungen entweder wiederzuverwenden oder zu verwerten. Zur Erfüllung der Rücknahme- und<br />
Verwertungspflichten können sich Abpacker und Vertreiber eines Dritten bedienen.<br />
Mit der Novelle BGBl. II Nr. 364/2006, die mit 1. Oktober 2006 in Kraft getreten ist, wurden Änderungen<br />
der Verpackungsrichtlinie der EU in die Verpackungsverordnung 1996 übernommen. Weiters<br />
wurden eine Zusammenführung der Verpackungsverordnung 1996 und der Verpackungszielverordnung<br />
vorgenommen, die Ziele der Verpackungszielverordnung und die Verpackungskennzeichnungsvorgaben<br />
der EU übernommen, elektronische Meldungen geregelt sowie eine Meldepflicht für erstmals<br />
in Verkehr g<strong>eb</strong>rachte Mehrwegverpackungen festgelegt.<br />
2.4 <strong>Land</strong>esgesetze<br />
2.4.1 <strong>Salzburg</strong>er Abfallwirtschaftsgesetz 1998<br />
Das <strong>Salzburg</strong>er Abfallwirtschaftsgesetz 1998 – S.AWG (LGBl Nr 35/1999 idgF) regelt die Vermeidung,<br />
Erfassung und Behandlung von Abfällen im Bundesland <strong>Salzburg</strong>. Die Regelung gilt nicht für<br />
gefährliche Abfälle sowie für die im §3 Abs. 1 AWG 2002 genannten Abfälle. Die für die Liegenschaftseigentümer<br />
geltenden Bestimmungen finden auch auf sonstige Nutzungsberechtigte an der<br />
Liegenschaft (Bauberechtigte, Mieter, Pächter udgl) Anwendung.<br />
Die genannten Ziele und Grundsätze der Abfallwirtschaft sind beim Bau und beim Betri<strong>eb</strong> der Umspannwerke<br />
und Hochspannungsfreileitungen sowie bei der Demontage zu berücksichtigen.<br />
2.4.2 Baupolizeigesetz 1997<br />
Das Baupolizeigesetz 1997 – BauPolG (LGBl Nr 40/1997 idgF) des Bundeslandes <strong>Salzburg</strong> regelt<br />
alle Abläufe im Zusammenhang mit zu bewilligenden baulichen Maßnahmen.<br />
2.4.3 Oberösterreichisches Abfallwirtschaftsgesetz 2009<br />
Das <strong>Land</strong>esgesetz über die Abfallwirtschaft im <strong>Land</strong> Oberösterreich – Oö. Abfallwirtschaftsgesetz<br />
2009 (Oö. AWG 2009, LGBl.Nr. 71/2009 idgF) regelt die umweltgerechte und wirtschaftliche<br />
Vermeidung, Sammlung und Behandlung von Abfällen in Oberösterreich. Die genannten Ziele und<br />
Grundsätze (Hierarchie) sind beim Bau und beim Betri<strong>eb</strong> der Umspannwerke und Hochspannungsfreileitungen<br />
sowie bei der Demontage zu berücksichtigen.<br />
Dieses <strong>Land</strong>esgesetz gilt nicht für Abfälle,<br />
<br />
<br />
<br />
die gefährliche Abfälle gemäß § 2 Abs. 4 Z 3 AWG 2002 sind,<br />
auf die sonstige Vorschriften des AWG 2002 anzuwenden sind oder<br />
die gemäß § 3 AWG 2002 vom Geltungsbereich des AWG 2002 ausgeschlossen sind.<br />
2.5 ÖNORMEN<br />
2.5.1 ÖNORM S 2100<br />
Die ÖNORM S 2100 Abfallverzeichnis (Ausgabedatum 1. Oktober 2005) beinhaltet ein Verzeichnis<br />
sämtlicher Abfallarten, gegliedert nach Schlüsselnummer und Bezeichnung und enthält für jede Abfallart<br />
Hinweise für eine mögliche Spezifizierung sowie die entsprechende GTIN-Nummer (GTIN Glo-<br />
Austrian Power Grid AG & <strong>Salzburg</strong> Netz GmbH 15/69