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380kv - eb - abfallwirtschaft - jan. 2013 - final.pdf - Land Salzburg

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Fachbereich: Abfallwirtschaft<br />

380-kV-<strong>Salzburg</strong>leitung<br />

2.3.12 Verpackungsverordnung 1996<br />

Die Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen und bestimmten<br />

Warenresten und die Einrichtung von Sammel- und Verwertungssystemen – Verpackungsverordnung<br />

1996 (VerpackVO 1996, BGBl. Nr. 648/1996 idgF) legt eine Rücknahmeverpflichtung von<br />

Verkaufs-, Um- und Transportverpackungen fest. Es besteht die Verpflichtung, zurückgenommene<br />

Verpackungen entweder wiederzuverwenden oder zu verwerten. Zur Erfüllung der Rücknahme- und<br />

Verwertungspflichten können sich Abpacker und Vertreiber eines Dritten bedienen.<br />

Mit der Novelle BGBl. II Nr. 364/2006, die mit 1. Oktober 2006 in Kraft getreten ist, wurden Änderungen<br />

der Verpackungsrichtlinie der EU in die Verpackungsverordnung 1996 übernommen. Weiters<br />

wurden eine Zusammenführung der Verpackungsverordnung 1996 und der Verpackungszielverordnung<br />

vorgenommen, die Ziele der Verpackungszielverordnung und die Verpackungskennzeichnungsvorgaben<br />

der EU übernommen, elektronische Meldungen geregelt sowie eine Meldepflicht für erstmals<br />

in Verkehr g<strong>eb</strong>rachte Mehrwegverpackungen festgelegt.<br />

2.4 <strong>Land</strong>esgesetze<br />

2.4.1 <strong>Salzburg</strong>er Abfallwirtschaftsgesetz 1998<br />

Das <strong>Salzburg</strong>er Abfallwirtschaftsgesetz 1998 – S.AWG (LGBl Nr 35/1999 idgF) regelt die Vermeidung,<br />

Erfassung und Behandlung von Abfällen im Bundesland <strong>Salzburg</strong>. Die Regelung gilt nicht für<br />

gefährliche Abfälle sowie für die im §3 Abs. 1 AWG 2002 genannten Abfälle. Die für die Liegenschaftseigentümer<br />

geltenden Bestimmungen finden auch auf sonstige Nutzungsberechtigte an der<br />

Liegenschaft (Bauberechtigte, Mieter, Pächter udgl) Anwendung.<br />

Die genannten Ziele und Grundsätze der Abfallwirtschaft sind beim Bau und beim Betri<strong>eb</strong> der Umspannwerke<br />

und Hochspannungsfreileitungen sowie bei der Demontage zu berücksichtigen.<br />

2.4.2 Baupolizeigesetz 1997<br />

Das Baupolizeigesetz 1997 – BauPolG (LGBl Nr 40/1997 idgF) des Bundeslandes <strong>Salzburg</strong> regelt<br />

alle Abläufe im Zusammenhang mit zu bewilligenden baulichen Maßnahmen.<br />

2.4.3 Oberösterreichisches Abfallwirtschaftsgesetz 2009<br />

Das <strong>Land</strong>esgesetz über die Abfallwirtschaft im <strong>Land</strong> Oberösterreich – Oö. Abfallwirtschaftsgesetz<br />

2009 (Oö. AWG 2009, LGBl.Nr. 71/2009 idgF) regelt die umweltgerechte und wirtschaftliche<br />

Vermeidung, Sammlung und Behandlung von Abfällen in Oberösterreich. Die genannten Ziele und<br />

Grundsätze (Hierarchie) sind beim Bau und beim Betri<strong>eb</strong> der Umspannwerke und Hochspannungsfreileitungen<br />

sowie bei der Demontage zu berücksichtigen.<br />

Dieses <strong>Land</strong>esgesetz gilt nicht für Abfälle,<br />

<br />

<br />

<br />

die gefährliche Abfälle gemäß § 2 Abs. 4 Z 3 AWG 2002 sind,<br />

auf die sonstige Vorschriften des AWG 2002 anzuwenden sind oder<br />

die gemäß § 3 AWG 2002 vom Geltungsbereich des AWG 2002 ausgeschlossen sind.<br />

2.5 ÖNORMEN<br />

2.5.1 ÖNORM S 2100<br />

Die ÖNORM S 2100 Abfallverzeichnis (Ausgabedatum 1. Oktober 2005) beinhaltet ein Verzeichnis<br />

sämtlicher Abfallarten, gegliedert nach Schlüsselnummer und Bezeichnung und enthält für jede Abfallart<br />

Hinweise für eine mögliche Spezifizierung sowie die entsprechende GTIN-Nummer (GTIN Glo-<br />

Austrian Power Grid AG & <strong>Salzburg</strong> Netz GmbH 15/69

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