380kv - eb - abfallwirtschaft - jan. 2013 - final.pdf - Land Salzburg
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Fachbereich: Abfallwirtschaft<br />
380-kV-<strong>Salzburg</strong>leitung<br />
lung nicht unverhältnismäßig sind und ein Markt für die gewonnenen Stoffe oder die gewonnene<br />
Energie vorhanden ist oder geschaffen werden kann.<br />
2. Eine Abweichung von dieser Hierarchie ist zulässig, wenn eine gesamthafte Betrachtung hinsichtlich<br />
der gesamten Auswirkungen bei der Erzeugung und Verwendung eines Produktes sowie<br />
der Sammlung und Behandlung der nachfolgend anfallenden Abfälle bei bestimmten Abfallströmen<br />
unter Berücksichtigung von Z 1 ergibt, dass eine andere Option das beste Erg<strong>eb</strong>nis<br />
unter dem Aspekt des Umweltschutzes erbringt.<br />
3. Nicht verwertbare Abfälle sind je nach ihrer Beschaffenheit durch biologische, thermische,<br />
chemische oder physikalische Verfahren zu behandeln. Feste Rückstände sind reaktionsarm<br />
ordnungsgemäß abzulagern.<br />
4. Die Ausrichtung der Abfallwirtschaft hat in der Weise zu erfolgen, dass unionsrechtliche Zielvorgaben,<br />
insbesondere im Hinblick auf das Recycling, erreicht werden.<br />
Wesentliche Bestandteile des AWG 2002 sind eine klare Definition des Abfallbegriffs und die rechtliche<br />
Verankerung von Aufzeichnungspflichten für alle Abfälle und Altöle. Weiters sieht dieses Gesetz<br />
eine Erfassung der Herkunft und des Verbleibes von gefährlichen Abfällen und Altölen mittels Begleitscheinsystem<br />
vor. Für das Sammeln und Behandeln von gefährlichen Abfällen ist eine besondere<br />
Erlaubnis erforderlich.<br />
Eine wichtige Novellierung erfolgte mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 54/2008. Zentraler Punkt dieser<br />
Novelle ist die Umsetzung der EG-Batterierichtlinie (Richtlinie 2006/66/EG) in nationales Recht. Diese<br />
Richtlinie fordert die HerstellerInnenverantwortung für eine unentgeltliche Rücknahme sowie für die<br />
Sammlung und Verwertung von Altbatterien. In Österreich erfolgt die Umsetzung durch die AWG-<br />
Novelle Batterien (BGBl. I Nr. 54/2008), die Abfallbehandlungspflichtenverordnung (BGBl. II Nr.<br />
459/2004) und durch die neue Batterienverordnung (BGBl. II Nr. 159/2008). In der AWG-Novelle Batterien<br />
wurden folgende Regelungen betreffend Batterien bzw. Altbatterien getroffen:<br />
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Definition und Registrierungspflicht der HerstellerInnen von Geräte- und Fahrzeugbatterien<br />
sowie von Industri<strong>eb</strong>atterien<br />
Pflicht zur Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem für Geräte- und Fahrzeugaltbatterien<br />
Eigenständige Bestimmungen für die Sammlung von Gerätealtbatterien durch die Gemeinden<br />
sowie die Möglichkeit der Nutzung der Koordinierungsstelle betreffend die Abholung der gesammelten<br />
Gerätealtbatterien<br />
Verpflichtung der HerstellerInnen zur Einrichtung von Sammelstellen für Gerätealtbatterien<br />
und zur Abholung von Fahrzeugaltbatterien insbesondere bei den kommunalen Sammelstellen<br />
Prüfkompetenz des Bundesministers für <strong>Land</strong>- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft<br />
betreffend Batterien<br />
Weiters erfolgten noch einige Anpassungen aufgrund von Vollzugserfahrungen.<br />
2.2.2 Altlastensanierungsgesetz 1989<br />
Das seit 1989 bestehende Bundesgesetz zur Finanzierung und Durchführung der Altlastensanierung –<br />
Altlastensanierungsgesetz 1989 (AlSAG, BGBl. Nr. 299/1989 idgF) bildet die gesetzliche Grundlage<br />
für die Erh<strong>eb</strong>ung sowie Finanzierung und Durchführung der Sicherung und Sanierung von Altlasten in<br />
Österreich. Es regelt unter anderem die Tätigkeitsbereiche und Abfallarten, für die ein Altlastenbeitrag<br />
zu entrichten ist.<br />
Eine wichtige Änderung erfolgte mit der Novelle 2008, BGBl. I Nr. 40. Diese Novelle ist mit 1. April<br />
2008 in Kraft getreten. Anlass der Novelle war die Anpassung des AlSAG an die Deponieverordnung<br />
2008.<br />
Austrian Power Grid AG & <strong>Salzburg</strong> Netz GmbH 9/69