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380kv - eb - abfallwirtschaft - jan. 2013 - final.pdf - Land Salzburg

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Fachbereich: Abfallwirtschaft<br />

380-kV-<strong>Salzburg</strong>leitung<br />

lung nicht unverhältnismäßig sind und ein Markt für die gewonnenen Stoffe oder die gewonnene<br />

Energie vorhanden ist oder geschaffen werden kann.<br />

2. Eine Abweichung von dieser Hierarchie ist zulässig, wenn eine gesamthafte Betrachtung hinsichtlich<br />

der gesamten Auswirkungen bei der Erzeugung und Verwendung eines Produktes sowie<br />

der Sammlung und Behandlung der nachfolgend anfallenden Abfälle bei bestimmten Abfallströmen<br />

unter Berücksichtigung von Z 1 ergibt, dass eine andere Option das beste Erg<strong>eb</strong>nis<br />

unter dem Aspekt des Umweltschutzes erbringt.<br />

3. Nicht verwertbare Abfälle sind je nach ihrer Beschaffenheit durch biologische, thermische,<br />

chemische oder physikalische Verfahren zu behandeln. Feste Rückstände sind reaktionsarm<br />

ordnungsgemäß abzulagern.<br />

4. Die Ausrichtung der Abfallwirtschaft hat in der Weise zu erfolgen, dass unionsrechtliche Zielvorgaben,<br />

insbesondere im Hinblick auf das Recycling, erreicht werden.<br />

Wesentliche Bestandteile des AWG 2002 sind eine klare Definition des Abfallbegriffs und die rechtliche<br />

Verankerung von Aufzeichnungspflichten für alle Abfälle und Altöle. Weiters sieht dieses Gesetz<br />

eine Erfassung der Herkunft und des Verbleibes von gefährlichen Abfällen und Altölen mittels Begleitscheinsystem<br />

vor. Für das Sammeln und Behandeln von gefährlichen Abfällen ist eine besondere<br />

Erlaubnis erforderlich.<br />

Eine wichtige Novellierung erfolgte mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 54/2008. Zentraler Punkt dieser<br />

Novelle ist die Umsetzung der EG-Batterierichtlinie (Richtlinie 2006/66/EG) in nationales Recht. Diese<br />

Richtlinie fordert die HerstellerInnenverantwortung für eine unentgeltliche Rücknahme sowie für die<br />

Sammlung und Verwertung von Altbatterien. In Österreich erfolgt die Umsetzung durch die AWG-<br />

Novelle Batterien (BGBl. I Nr. 54/2008), die Abfallbehandlungspflichtenverordnung (BGBl. II Nr.<br />

459/2004) und durch die neue Batterienverordnung (BGBl. II Nr. 159/2008). In der AWG-Novelle Batterien<br />

wurden folgende Regelungen betreffend Batterien bzw. Altbatterien getroffen:<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

Definition und Registrierungspflicht der HerstellerInnen von Geräte- und Fahrzeugbatterien<br />

sowie von Industri<strong>eb</strong>atterien<br />

Pflicht zur Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem für Geräte- und Fahrzeugaltbatterien<br />

Eigenständige Bestimmungen für die Sammlung von Gerätealtbatterien durch die Gemeinden<br />

sowie die Möglichkeit der Nutzung der Koordinierungsstelle betreffend die Abholung der gesammelten<br />

Gerätealtbatterien<br />

Verpflichtung der HerstellerInnen zur Einrichtung von Sammelstellen für Gerätealtbatterien<br />

und zur Abholung von Fahrzeugaltbatterien insbesondere bei den kommunalen Sammelstellen<br />

Prüfkompetenz des Bundesministers für <strong>Land</strong>- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft<br />

betreffend Batterien<br />

Weiters erfolgten noch einige Anpassungen aufgrund von Vollzugserfahrungen.<br />

2.2.2 Altlastensanierungsgesetz 1989<br />

Das seit 1989 bestehende Bundesgesetz zur Finanzierung und Durchführung der Altlastensanierung –<br />

Altlastensanierungsgesetz 1989 (AlSAG, BGBl. Nr. 299/1989 idgF) bildet die gesetzliche Grundlage<br />

für die Erh<strong>eb</strong>ung sowie Finanzierung und Durchführung der Sicherung und Sanierung von Altlasten in<br />

Österreich. Es regelt unter anderem die Tätigkeitsbereiche und Abfallarten, für die ein Altlastenbeitrag<br />

zu entrichten ist.<br />

Eine wichtige Änderung erfolgte mit der Novelle 2008, BGBl. I Nr. 40. Diese Novelle ist mit 1. April<br />

2008 in Kraft getreten. Anlass der Novelle war die Anpassung des AlSAG an die Deponieverordnung<br />

2008.<br />

Austrian Power Grid AG & <strong>Salzburg</strong> Netz GmbH 9/69

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