ENERGIEHOF THANNER GMBH & CO.KG ... - Schwendi
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Textliche Festsetzungen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Energiehof Thanner“ Seite 3<br />
Textliche Festsetzungen<br />
In Ergänzung der Planzeichnung wird nachfolgendes festgesetzt:<br />
B<br />
PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN (§ 9 BauGB)<br />
1 Geltungsbereich<br />
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan „Energiehof Thanner“ setzt die Grenzen seines<br />
räumlichen Geltungsbereiches fest (§ 9 (7) BauGB) und erstreckt sich auf die Fl.-Nrn. 399, 400,<br />
401, 403, jeweils Gemarkung Sießen im Wald, Gemeinde <strong>Schwendi</strong>.<br />
2 Art der baulichen Nutzung<br />
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. §§1 - 11 BauNVO)<br />
2.1 Sonstiges Sondergebiet „Biogasanlage“<br />
Gemäß § 11 BauNVO<br />
§ 11 Sonstige Sondergebiete<br />
(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die<br />
sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.<br />
(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung<br />
darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in<br />
Betracht: Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung<br />
erneuerbarer Energien dienen. Zulässig ist eine:<br />
Biogasanlage mit einer installierten Feuerungswärmeleistung von<br />
insgesamt 1,7 MW.<br />
für die Gasverwertung und Abwärmenutzung erforderliche Nebeneinrichtungen<br />
wie z.B. Blockheizkraftwerke, Gasreinigungs- und Aufbereitungsanlagen<br />
Fahrsilos<br />
Behälter (z.B. Vor-/ Sickersaftgrube, Fermenter, Nachgärer, Gärrestelager,<br />
Güllelager)<br />
Faßbefüllstation<br />
Sonstige Betriebsgebäude (z. B Maschinenhaus und –unterstand, Garage,<br />
Technikraum, Pumpenraum)<br />
Havariewall<br />
(3) Sonstige Zweckbestimmungen gemäß § 11 Abs. 3 BauNVO sind nicht zugelassen.<br />
2.2 .<br />
Der Grünordnungsplan Teil Maßnahmen und Ausgleich sind rechtsverbindliche Bestandteile<br />
des Bebauungsplanes.<br />
3 Maß der baulichen Nutzung<br />
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. §§ 16 - 21 BauNVO)<br />
Die Grundflächenzahl (GRZ) beträgt 0,8.<br />
3.1 Höhe der baulichen Anlagen<br />
(§ 16 Abs. 3 BauNVO)<br />
Gebäude: Die Wandhöhe beträgt bei Betriebsgebäuden/Hallen maximal 7,5 m, gemessen bei<br />
geneigten Dächern an der traufseitigen Außenkante der Außenwand als Abstand zwischen<br />
Oberkante geplantem Gelände (bergseits) und dem Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut<br />
oder bis zum oberen Abschluss der Wand.<br />
Fahrsilos/Stützwand: Die maximale Wandhöhe der Silos bzw. der Stützwand für Havarieschutz<br />
beträgt 4,0 m, gemessen an dem geplanten Gelände (bergseits).<br />
Behälter: Fermenter, Endlager, Nachgärer, Gärrestelager<br />
Die max. Wandhöhe beträgt 8 m, gemessen an dem geplanten Gelände (bergseits).<br />
Allgemein: Auf die Höhenvorgaben in den beigefügten Ansichten und Schnitten wird verwiesen.<br />
NQ2189-vBP-Energiehof-Thanner-130610a-TFES.docx