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ENERGIEHOF THANNER GMBH & CO.KG ... - Schwendi

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Textliche Festsetzungen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Energiehof Thanner“ Seite 8<br />

D<br />

HINWEISE<br />

1 Altlasten<br />

Wird bei Aushubarbeiten Material angetroffen, das nach Aussehen, Farbe und Geruch nicht<br />

natürlichem Material entspricht, so ist dieses unverzüglich bei den zuständigen Behörden<br />

anzuzeigen.<br />

2 Bodenschutz<br />

Mit der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) § 12, in Verbindung mit der<br />

DIN 19 731 bestehen Normen, die den Umgang mit kulturfähigem Boden regeln. Im Zuge der<br />

weiteren Planung und Ausführung werden folgende Hinweise zum Schutz des Bodens<br />

beachtet:<br />

Sicherung und Lagerung von Boden: Die Sicherung von Böden erfolgt möglichst nur bei<br />

trockenen bis schwach feuchten Bodenverhältnissen. Kulturfähiger Boden wird mittels<br />

bodenschonender Verfahren gesichert und in Mieten gelagert.<br />

Rückbau bauzeitlich beanspruchter Flächen: Von bauzeitlich beanspruchten Flächen<br />

werden ortsfremde Materialien entfernt. Verdichtungen des Unterbodens werden gelockert,<br />

um die Wasserdurchlässigkeit des Untergrundes zu gewährleisten. Der Oberboden wird<br />

möglichst am gleichen Standort sowie im Regelfall in der ursprünglichen Mächtigkeit wieder<br />

aufgetragen.<br />

Anfallender Erdaushub ist zum Bau der Havariewälle zu nutzen. Darüber Hinaus anfallendes<br />

Aushubmaterial (Ober- und Unterboden) soll möglichst im Plangebiet verbleiben.<br />

3 Brandschutz<br />

Die Feuerwehrzufahrt, ausreichende Rettungswege und die Löschwasserversorgung sind<br />

sicherzustellen.<br />

Anforderungen an die Zufahrten und Aufstellflächen richten sich nach der Verwaltungsvorschrift<br />

des Innenministeriums über Flächen für Rettungsgeräte der Feuerwehr auf Grundstücke (VwV-<br />

Feuerwehrflächen) vom 11.08.1988 (GABl. S. 653), zul. geänd. und neu bekannt gemacht am<br />

10.12.2004 (GABl. 2005 S. 10)<br />

4 Denkmalschutz<br />

Auf § 20 DschG (Denkmalschutzgesetz Baden Württemberg) wird hingewiesen.<br />

Wer Sachen, Sachgesamtheiten oder Teile von Sachen entdeckt, von denen anzunehmen ist,<br />

dass an ihrer Erhaltung aus wissenschaftlichen, künstlerischen oder heimatgeschichtlichen<br />

Gründen ein öffentliches Interesse besteht, hat dies unverzüglich einer Denkmalschutzbehörde<br />

oder der Gemeinde anzuzeigen. Der Fund und die Fundstelle sind bis zum Ablauf des vierten<br />

Werktages nach der Anzeige in unverändertem Zustand zu erhalten, sofern nicht die<br />

Denkmalschutzbehörde mit einer Verkürzung der Frist einverstanden ist. Diese Verpflichtung<br />

besteht nicht, wenn damit unverhältnismäßig hohe Kosten oder Nachteile verbunden sind und<br />

die Denkmalschutzbehörde es ablehnt, hierfür Ersatz zu leisten.<br />

5 Grundwasser<br />

Bei den Parzellen kann anstehendes Grundwasser nicht ausgeschlossen werden, so dass je<br />

nach Höhenlage der künftigen Baukörper gegebenenfalls im Kellerbereich entsprechend<br />

bauliche Vorkehrungen zu treffen sind (z.B. wasserdichte Wanne, etc).<br />

6 Lufthygiene<br />

Beim Betrieb der Biogasanlage sind die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die<br />

Auflagen des Genehmigungsbescheides bzw. behördliche Anordnungen zur Vermeidung von<br />

Geruchsbelästigungen zu erfüllen.<br />

NQ2189-vBP-Energiehof-Thanner-130610a-TFES.docx

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