ENERGIEHOF THANNER GMBH & CO.KG ... - Schwendi
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Textliche Festsetzungen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Energiehof Thanner“ Seite 7<br />
C<br />
ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN<br />
(§ 74 LBO BW)<br />
1 Gestaltung der baulichen Anlagen und Freiflächen<br />
(§ 74 (1) LBO BW)<br />
1.1 Gestaltung der Dächer<br />
(§ 74 (1) Nr. 1 LBO BW)<br />
Im Sondergebiet sind für die Betriebsgebäude Satteldächer von 7° bis 30° bzw. asymmetrische<br />
Satteldächer im Verhältnis ein Drittel – zwei Drittel von 12° bis 35°, Pultdächer von 7° bis 15°<br />
sowie Flachdächer zulässig.<br />
Reflektierende Materialen dürfen nicht verwendet werden.<br />
Bei den Behältern sind Viertelkugel, Zeltdächer (Luftdach bis 40°) sowie Flachdächer zulässig.<br />
Die Folienhaube kann eine Höhe von bis zu 8,5 m erreichen, gemessen ab dem Schnittpunkt<br />
Außenkante der Außenwand mit der Oberkante Dachkonstruktion.<br />
Die Dächer sollen die Farbe Staubgrau (RAL 7037) erhalten.<br />
Metalleindeckungen von Dächern dürfen nur aus umweltneutralem Material bestehen oder<br />
müssen eine entsprechende Beschichtung haben.<br />
1.2 Gestaltung der Gebäude<br />
(§ 74 (1) Nr. 1 LBO BW)<br />
Auffallend gemusterter Putz ist unzulässig. Zur Gliederung der Baukörper sind helles<br />
Sichtmauerwerk und Sichtbeton bis zu 1/3 der Fassadenfläche zugelassen.<br />
Die Farbgebung der Trapezbleche der Fermenter ist in Reseda-Grün (RAL 6011) auszuführen.<br />
Baustoffe und Anstriche in grellen Farben und/oder reflektierende Materialien sind an Gebäudeund<br />
Siloaußenflächen unzulässig.<br />
1.3 Werbeanlagen<br />
(§ 74 (1) Nr. 2 LBO BW)<br />
Werbeanlagen dürfen nicht oberhalb der Traufe angebracht werden.<br />
Unzulässig sind Anlagen mit bewegtem Licht.<br />
Es darf nur für standortbezogene Leistung geworben werden.<br />
1.4 Einfriedungen<br />
(§ 74 (1) Nr. 3 LBO BW)<br />
Einfriedungen sind nur innerhalb der Flächen „Sonstiges Sondergebiet - Biogasanlage“ in Form<br />
von Maschendraht - oder Stahlgitterzäunen bis max. 2,0 m Höhe ohne Sockel zulässig.<br />
Zur Durchlässigkeit von Kleintieren ist mit der Einzäunung eine Bodenfreiheit von 15 cm<br />
einzuhalten. Innerhalb der Grünflächen sind keine Einfriedungen erlaubt.<br />
1.5 Aufschüttungen und Abgrabungen<br />
(§ 74 (1) Nr. 3 LBO BW)<br />
Ausnahmsweise sind Veränderungen des natürlichen Geländeverlaufs (Auf- und Abtragungen)<br />
bis 4,0 m zulässig, in den Antragsunterlagen darzustellen und nur im Einvernehmen mit der<br />
Gemeinde <strong>Schwendi</strong> und dem Landratsamt Biberach vorzunehmen.<br />
Entlang den Grundstücksgrenzen ist ein höhengleicher Geländeübergang zwingend<br />
herzustellen.<br />
2 Ordnungswidrigkeiten<br />
Ordnungswidrig nach § 75 Abs. 3 Nr. 2 LBO BW handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den<br />
bauordnungsrechtlichen Festsetzungen von § 74 LBO BW zuwiderhandelt.<br />
NQ2189-vBP-Energiehof-Thanner-130610a-TFES.docx