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ENERGIEHOF THANNER GMBH & CO.KG ... - Schwendi

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Textliche Festsetzungen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Energiehof Thanner“ Seite 7<br />

C<br />

ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN<br />

(§ 74 LBO BW)<br />

1 Gestaltung der baulichen Anlagen und Freiflächen<br />

(§ 74 (1) LBO BW)<br />

1.1 Gestaltung der Dächer<br />

(§ 74 (1) Nr. 1 LBO BW)<br />

Im Sondergebiet sind für die Betriebsgebäude Satteldächer von 7° bis 30° bzw. asymmetrische<br />

Satteldächer im Verhältnis ein Drittel – zwei Drittel von 12° bis 35°, Pultdächer von 7° bis 15°<br />

sowie Flachdächer zulässig.<br />

Reflektierende Materialen dürfen nicht verwendet werden.<br />

Bei den Behältern sind Viertelkugel, Zeltdächer (Luftdach bis 40°) sowie Flachdächer zulässig.<br />

Die Folienhaube kann eine Höhe von bis zu 8,5 m erreichen, gemessen ab dem Schnittpunkt<br />

Außenkante der Außenwand mit der Oberkante Dachkonstruktion.<br />

Die Dächer sollen die Farbe Staubgrau (RAL 7037) erhalten.<br />

Metalleindeckungen von Dächern dürfen nur aus umweltneutralem Material bestehen oder<br />

müssen eine entsprechende Beschichtung haben.<br />

1.2 Gestaltung der Gebäude<br />

(§ 74 (1) Nr. 1 LBO BW)<br />

Auffallend gemusterter Putz ist unzulässig. Zur Gliederung der Baukörper sind helles<br />

Sichtmauerwerk und Sichtbeton bis zu 1/3 der Fassadenfläche zugelassen.<br />

Die Farbgebung der Trapezbleche der Fermenter ist in Reseda-Grün (RAL 6011) auszuführen.<br />

Baustoffe und Anstriche in grellen Farben und/oder reflektierende Materialien sind an Gebäudeund<br />

Siloaußenflächen unzulässig.<br />

1.3 Werbeanlagen<br />

(§ 74 (1) Nr. 2 LBO BW)<br />

Werbeanlagen dürfen nicht oberhalb der Traufe angebracht werden.<br />

Unzulässig sind Anlagen mit bewegtem Licht.<br />

Es darf nur für standortbezogene Leistung geworben werden.<br />

1.4 Einfriedungen<br />

(§ 74 (1) Nr. 3 LBO BW)<br />

Einfriedungen sind nur innerhalb der Flächen „Sonstiges Sondergebiet - Biogasanlage“ in Form<br />

von Maschendraht - oder Stahlgitterzäunen bis max. 2,0 m Höhe ohne Sockel zulässig.<br />

Zur Durchlässigkeit von Kleintieren ist mit der Einzäunung eine Bodenfreiheit von 15 cm<br />

einzuhalten. Innerhalb der Grünflächen sind keine Einfriedungen erlaubt.<br />

1.5 Aufschüttungen und Abgrabungen<br />

(§ 74 (1) Nr. 3 LBO BW)<br />

Ausnahmsweise sind Veränderungen des natürlichen Geländeverlaufs (Auf- und Abtragungen)<br />

bis 4,0 m zulässig, in den Antragsunterlagen darzustellen und nur im Einvernehmen mit der<br />

Gemeinde <strong>Schwendi</strong> und dem Landratsamt Biberach vorzunehmen.<br />

Entlang den Grundstücksgrenzen ist ein höhengleicher Geländeübergang zwingend<br />

herzustellen.<br />

2 Ordnungswidrigkeiten<br />

Ordnungswidrig nach § 75 Abs. 3 Nr. 2 LBO BW handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den<br />

bauordnungsrechtlichen Festsetzungen von § 74 LBO BW zuwiderhandelt.<br />

NQ2189-vBP-Energiehof-Thanner-130610a-TFES.docx

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