Aktionsplan Tabak 2003 - und Gesundheitswesen
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Auszug aus der geänderten Arbeitsstättenverordnung<br />
Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) vom 20. März 1975 (BGBl. I S. 729), zuletzt geändert<br />
durch Art. 7 der Verordnung vom 2. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3777):<br />
§ 3a: Nichtraucherschutz<br />
§ 5 Lüftung<br />
(1) Der Arbeitgeber hat die erforderlichen<br />
Maßnahmen zu treffen, damit die nichtrauchenden<br />
Beschäftigten in den Arbeitsstätten<br />
wirksam vor den Ges<strong>und</strong>heitsgefahren<br />
durch <strong>Tabak</strong>rauch geschützt<br />
sind.<br />
(2) In Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr<br />
hat der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen<br />
nach Absatz 1 nur insoweit zu treffen, als<br />
die Natur des Betriebes <strong>und</strong> die Art der<br />
Beschäftigung es zulassen.<br />
In Arbeitsräumen muss unter Berücksichtigung<br />
der angewandten Arbeitsverfahren <strong>und</strong><br />
der körperlichen Beanspruchung der Arbeitnehmer<br />
während der Arbeitszeit ausreichend<br />
ges<strong>und</strong>heitlich zuträgliche Atemluft<br />
vorhanden sein. Wird für die nach Satz 1<br />
erforderliche Atemluft durch eine lüftungstechnische<br />
Anlage… gesorgt, muss diese<br />
jederzeit funktionsfähig sein.<br />
32 DHS-<strong>Aktionsplan</strong> <strong>Tabak</strong> <strong>2003</strong>