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Aktionsplan Tabak 2003 - und Gesundheitswesen

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Auszug aus der geänderten Arbeitsstättenverordnung<br />

Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) vom 20. März 1975 (BGBl. I S. 729), zuletzt geändert<br />

durch Art. 7 der Verordnung vom 2. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3777):<br />

§ 3a: Nichtraucherschutz<br />

§ 5 Lüftung<br />

(1) Der Arbeitgeber hat die erforderlichen<br />

Maßnahmen zu treffen, damit die nichtrauchenden<br />

Beschäftigten in den Arbeitsstätten<br />

wirksam vor den Ges<strong>und</strong>heitsgefahren<br />

durch <strong>Tabak</strong>rauch geschützt<br />

sind.<br />

(2) In Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr<br />

hat der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen<br />

nach Absatz 1 nur insoweit zu treffen, als<br />

die Natur des Betriebes <strong>und</strong> die Art der<br />

Beschäftigung es zulassen.<br />

In Arbeitsräumen muss unter Berücksichtigung<br />

der angewandten Arbeitsverfahren <strong>und</strong><br />

der körperlichen Beanspruchung der Arbeitnehmer<br />

während der Arbeitszeit ausreichend<br />

ges<strong>und</strong>heitlich zuträgliche Atemluft<br />

vorhanden sein. Wird für die nach Satz 1<br />

erforderliche Atemluft durch eine lüftungstechnische<br />

Anlage… gesorgt, muss diese<br />

jederzeit funktionsfähig sein.<br />

32 DHS-<strong>Aktionsplan</strong> <strong>Tabak</strong> <strong>2003</strong>

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