AGG - SoliServ
AGG - SoliServ
AGG - SoliServ
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
• Verhältnis altes Recht – Neues Recht<br />
Neben den Bestimmungen zum BetrVG gibt es im deutschen Arbeitsrecht eine Vielzahl von<br />
Regelungen zum Schutz vor Diskriminierungen. 8 Diese werden überwiegend 9 nicht<br />
aufgehoben, sondern gelten neben dem <strong>AGG</strong> weiter. Das <strong>AGG</strong> soll daher keine vollständige<br />
und abschließende Regelung des Schutzes vor Benachteiligung darstellen; vielmehr wird<br />
das <strong>AGG</strong> den vorhandenen Schutzbestimmungen aufgesattelt. Die Vorschriften sind also<br />
immer parallel zu lesen.<br />
II. Auswirkungen des <strong>AGG</strong> auf Beteiligungsrechte des Betriebsrates<br />
Im Hauptteil dieser Abhandlung soll es nun um die Frage gehen, inwiefern das <strong>AGG</strong> auf die<br />
bestehenden Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates einwirkt.<br />
Dazu ist es zunächst erforderlich, sich die bisherigen Allgemeinen Aufgaben des<br />
Betriebsrates vor Augen zu führen.<br />
1. „Bisherige“ Beteiligungsrechte des Betriebsrats (BetrVG)<br />
Zentrale Norm der betrieblichen Mitbestimmung und damit gleichsam Leitnorm des<br />
Mitbestimmungsrechts ist § 75 BetrVG.<br />
§ 75 BetrVG Grundsätze der Behandlung der Betriebsangehörigen<br />
(1) Arbeitgeber und Betriebsrat haben darüber zu wachen, dass alle im Betrieb<br />
tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden,<br />
und dass jede unterschiedliche Behandlung von Personen wegen ihrer Abstammung,<br />
Religion, Nationalität, Herkunft, politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder<br />
Einstellung oder wegen ihres Geschlechts oder sexueller Identität unterbleibt.<br />
Durch das <strong>AGG</strong> erfährt § 75 eine Erweiterung um die Merkmale<br />
• Alter, Rasse, ethnischer Herkunft, Weltanschauung, Behinderung, sonstige Herkunft<br />
Der Begriff Herkunft wird in Abgrenzung zur ethnischen Herkunft durch sonstige<br />
Herkunft ersetzt.<br />
Im BetrVG ist es daher über das <strong>AGG</strong> hinaus, weiterhin unzulässig, wegen der örtlichen,<br />
regionalen oder sozialen Herkunft zu benachteiligen. Allerdings ist eine derartige<br />
Benachteiligung nicht mit den Mitteln des <strong>AGG</strong> (vor allem Entschädigung) sanktioniert.<br />
Auf Grund des neuen Verständnisses des Alters –jede Diskriminierung wegen des Alters<br />
stellt eine Benachteiligung im Sinne des <strong>AGG</strong> dar- wurde Satz 2 des § 75 Abs. 1 BetrVG<br />
gestrichen, der sich lediglich auf die Überschreitung bestimmter Altersstufen bezog.<br />
wenn nur eins der beiden Geschlechter genannt wird.<br />
8 Schwerbehinderung: § 554a BGB, SGB IX, BGG, § 4 TzBfG, Art. 3 III 2 GG. Rasse/ethnische Herkunft: § 4<br />
TzBfG, § 81e VAG, Art. 3 III GG. Geschlecht: § 611a ff BGB, § 4 TzBfG, § 21 VAG, Art. 3 III GG.<br />
Religion/Weltanschauung: § 4 TzBfG, Art. 3 III GG. Alter: VVG, ATZG, § 4 TzBfG. Sexuelle Identität:<br />
Transexuellengesetz, § 4 TzBfG.<br />
9 Ausnahmen: §§ 611a, 611, 612 Abs. 3 BGB sowie das Beschäftigtenschutzgesetz.<br />
10