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AGG - SoliServ

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• Verhältnis altes Recht – Neues Recht<br />

Neben den Bestimmungen zum BetrVG gibt es im deutschen Arbeitsrecht eine Vielzahl von<br />

Regelungen zum Schutz vor Diskriminierungen. 8 Diese werden überwiegend 9 nicht<br />

aufgehoben, sondern gelten neben dem <strong>AGG</strong> weiter. Das <strong>AGG</strong> soll daher keine vollständige<br />

und abschließende Regelung des Schutzes vor Benachteiligung darstellen; vielmehr wird<br />

das <strong>AGG</strong> den vorhandenen Schutzbestimmungen aufgesattelt. Die Vorschriften sind also<br />

immer parallel zu lesen.<br />

II. Auswirkungen des <strong>AGG</strong> auf Beteiligungsrechte des Betriebsrates<br />

Im Hauptteil dieser Abhandlung soll es nun um die Frage gehen, inwiefern das <strong>AGG</strong> auf die<br />

bestehenden Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates einwirkt.<br />

Dazu ist es zunächst erforderlich, sich die bisherigen Allgemeinen Aufgaben des<br />

Betriebsrates vor Augen zu führen.<br />

1. „Bisherige“ Beteiligungsrechte des Betriebsrats (BetrVG)<br />

Zentrale Norm der betrieblichen Mitbestimmung und damit gleichsam Leitnorm des<br />

Mitbestimmungsrechts ist § 75 BetrVG.<br />

§ 75 BetrVG Grundsätze der Behandlung der Betriebsangehörigen<br />

(1) Arbeitgeber und Betriebsrat haben darüber zu wachen, dass alle im Betrieb<br />

tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden,<br />

und dass jede unterschiedliche Behandlung von Personen wegen ihrer Abstammung,<br />

Religion, Nationalität, Herkunft, politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder<br />

Einstellung oder wegen ihres Geschlechts oder sexueller Identität unterbleibt.<br />

Durch das <strong>AGG</strong> erfährt § 75 eine Erweiterung um die Merkmale<br />

• Alter, Rasse, ethnischer Herkunft, Weltanschauung, Behinderung, sonstige Herkunft<br />

Der Begriff Herkunft wird in Abgrenzung zur ethnischen Herkunft durch sonstige<br />

Herkunft ersetzt.<br />

Im BetrVG ist es daher über das <strong>AGG</strong> hinaus, weiterhin unzulässig, wegen der örtlichen,<br />

regionalen oder sozialen Herkunft zu benachteiligen. Allerdings ist eine derartige<br />

Benachteiligung nicht mit den Mitteln des <strong>AGG</strong> (vor allem Entschädigung) sanktioniert.<br />

Auf Grund des neuen Verständnisses des Alters –jede Diskriminierung wegen des Alters<br />

stellt eine Benachteiligung im Sinne des <strong>AGG</strong> dar- wurde Satz 2 des § 75 Abs. 1 BetrVG<br />

gestrichen, der sich lediglich auf die Überschreitung bestimmter Altersstufen bezog.<br />

wenn nur eins der beiden Geschlechter genannt wird.<br />

8 Schwerbehinderung: § 554a BGB, SGB IX, BGG, § 4 TzBfG, Art. 3 III 2 GG. Rasse/ethnische Herkunft: § 4<br />

TzBfG, § 81e VAG, Art. 3 III GG. Geschlecht: § 611a ff BGB, § 4 TzBfG, § 21 VAG, Art. 3 III GG.<br />

Religion/Weltanschauung: § 4 TzBfG, Art. 3 III GG. Alter: VVG, ATZG, § 4 TzBfG. Sexuelle Identität:<br />

Transexuellengesetz, § 4 TzBfG.<br />

9 Ausnahmen: §§ 611a, 611, 612 Abs. 3 BGB sowie das Beschäftigtenschutzgesetz.<br />

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