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AGG - SoliServ

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Neben den Pflichten des Arbeitgebers, aus denen sich spiegelbildlich Rechte des<br />

Arbeitnehmers/Betriebsrates ergeben (können), verfügt der Beschäftigte aber auch über<br />

eigene, neue Rechte im <strong>AGG</strong>. Diese werden nachfolgend dargestellt.<br />

aa. Beschwerde<br />

§ 13 Beschwerderecht<br />

(1) Die Beschäftigten haben das Recht, sich bei den zuständigen Stellen des<br />

Betriebs, des Unternehmens oder der Dienststelle zu beschweren, wenn sie sich im<br />

Zusammenhang mit ihrem Beschäftigungsverhältnis vom Arbeitgeber, von<br />

Vorgesetzten, anderen Beschäftigten oder Dritten wegen eines in § 1 genannten<br />

Grundes benachteiligt fühlen. Die Beschwerde ist zu prüfen und das Ergebnis dem<br />

oder der beschwerdeführenden Beschäftigten mitzuteilen.<br />

Die zuständige Beschwerdestelle richtet der Arbeitgeber ein, vgl. insoweit oben:<br />

Beschwerdestelle schaffen II 2 a. cc.<br />

Die Beschwerde ist zu prüfen und der Beschäftigten über das Ergebnis zu informieren.<br />

Leider sind aus dem Gesetz keine Vorgaben über die mögliche Prüfdauer (Frist) oder<br />

die Art der Mitteilung (Form) zu entnehmen. Da die Vorschrift aber weitestgehend den<br />

bisherigen Vorschriften aus dem BetrVG gleicht, ändert sich an der bisherigen<br />

Rechtslage nichts.<br />

Bedarf es einer längeren Untersuchung, so muss der Arbeitgeber innerhalb<br />

angemessener Frist einen Zwischenbescheid erteilen. Die Mitteilung kann schriftlich<br />

oder mündlich erfolgen. Sie muss jedoch eindeutig sein. Wird sie abgelehnt, bedarf<br />

es einer Begründung. 39<br />

Das Beschwerderecht beruht auf rein subjektiven Wahrnehmungen. Daher reicht es aus,<br />

dass der Beschäftigte sich benachteiligt fühlt.<br />

Achtung: Dem Beschäftigten kann nicht geraten werden, einer Anordnung, über die<br />

er sich beschwert, zunächst nicht nachzukommen, weil er sich nicht sicher sein kann,<br />

ein Leistungsverweigerungsrecht gemäß § 14 <strong>AGG</strong> ((sexuelle) Belästigung) oder<br />

§ 273 BGB zu haben. Hier setzt er sich der Gefahr aus, zu Unrecht die Leistung zu<br />

verweigern, was dem Arbeitgeber wiederum ein Recht zur außerordentlichen<br />

Kündigung zubilligen könnte. Der Arbeitnehmer sollte unter Protest der streitigen<br />

Anordnung/Maßnahme nachkommen und sich Schadensersatz- oder<br />

Entschädigungsansprüche ausdrücklich vorbehalten.<br />

bb. Leistungsverweigerung<br />

§ 14 Leistungsverweigerungsrecht<br />

39 Buschmann in Däubler/Kittner/Klebe, BetrVG, § 84, Rn. 15 f.<br />

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