AGG - SoliServ
AGG - SoliServ
AGG - SoliServ
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Neben den Pflichten des Arbeitgebers, aus denen sich spiegelbildlich Rechte des<br />
Arbeitnehmers/Betriebsrates ergeben (können), verfügt der Beschäftigte aber auch über<br />
eigene, neue Rechte im <strong>AGG</strong>. Diese werden nachfolgend dargestellt.<br />
aa. Beschwerde<br />
§ 13 Beschwerderecht<br />
(1) Die Beschäftigten haben das Recht, sich bei den zuständigen Stellen des<br />
Betriebs, des Unternehmens oder der Dienststelle zu beschweren, wenn sie sich im<br />
Zusammenhang mit ihrem Beschäftigungsverhältnis vom Arbeitgeber, von<br />
Vorgesetzten, anderen Beschäftigten oder Dritten wegen eines in § 1 genannten<br />
Grundes benachteiligt fühlen. Die Beschwerde ist zu prüfen und das Ergebnis dem<br />
oder der beschwerdeführenden Beschäftigten mitzuteilen.<br />
Die zuständige Beschwerdestelle richtet der Arbeitgeber ein, vgl. insoweit oben:<br />
Beschwerdestelle schaffen II 2 a. cc.<br />
Die Beschwerde ist zu prüfen und der Beschäftigten über das Ergebnis zu informieren.<br />
Leider sind aus dem Gesetz keine Vorgaben über die mögliche Prüfdauer (Frist) oder<br />
die Art der Mitteilung (Form) zu entnehmen. Da die Vorschrift aber weitestgehend den<br />
bisherigen Vorschriften aus dem BetrVG gleicht, ändert sich an der bisherigen<br />
Rechtslage nichts.<br />
Bedarf es einer längeren Untersuchung, so muss der Arbeitgeber innerhalb<br />
angemessener Frist einen Zwischenbescheid erteilen. Die Mitteilung kann schriftlich<br />
oder mündlich erfolgen. Sie muss jedoch eindeutig sein. Wird sie abgelehnt, bedarf<br />
es einer Begründung. 39<br />
Das Beschwerderecht beruht auf rein subjektiven Wahrnehmungen. Daher reicht es aus,<br />
dass der Beschäftigte sich benachteiligt fühlt.<br />
Achtung: Dem Beschäftigten kann nicht geraten werden, einer Anordnung, über die<br />
er sich beschwert, zunächst nicht nachzukommen, weil er sich nicht sicher sein kann,<br />
ein Leistungsverweigerungsrecht gemäß § 14 <strong>AGG</strong> ((sexuelle) Belästigung) oder<br />
§ 273 BGB zu haben. Hier setzt er sich der Gefahr aus, zu Unrecht die Leistung zu<br />
verweigern, was dem Arbeitgeber wiederum ein Recht zur außerordentlichen<br />
Kündigung zubilligen könnte. Der Arbeitnehmer sollte unter Protest der streitigen<br />
Anordnung/Maßnahme nachkommen und sich Schadensersatz- oder<br />
Entschädigungsansprüche ausdrücklich vorbehalten.<br />
bb. Leistungsverweigerung<br />
§ 14 Leistungsverweigerungsrecht<br />
39 Buschmann in Däubler/Kittner/Klebe, BetrVG, § 84, Rn. 15 f.<br />
36