15.07.2014 Aufrufe

AGG - SoliServ

AGG - SoliServ

AGG - SoliServ

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Der Betriebsrat sollte mit dem Arbeitgeber gemeinsam eine Betriebsvereinbarung erstellen,<br />

die einen Verhaltenskodex für diskriminierende Dritte aufstellt:<br />

• Es sollte ein Unternehmenskodex erarbeitet und an Dritte kommuniziert werden;<br />

• Der Kodex sollte auch in Verträge standardmäßig integriert werden und bei Verstoß<br />

sanktioniert werden (Vertragsstrafen);<br />

• Der Arbeitgeber sollte sich schützend vor den Betroffenen Arbeitnehmer stellen und ihn<br />

nur mit seinem Einverständnis aus dem Kontakt zum Dritten herausnehmen;<br />

• Als ultima ratio sollte der Arbeitgeber den Kontakt zum Dritten beenden.<br />

Achtung: Besonderes Augenmerk wird hier auf die tatsächliche Sanktionierung<br />

gegenüber firmenfremden Dritten zu legen sein, denn regelmäßig wird der<br />

Arbeitgeber hier ein besonderes Interesse haben, die Geschäftsbeziehungen nicht<br />

durch derartige Sanktionen zu belasten.<br />

Hier sollte der Betriebsrat im Rahmen seiner Überwachungspflichten Auskunft über<br />

die jeweilig verhängten Sanktionen vom Arbeitgeber verlangen. Gleichzeitig könnte<br />

dem Arbeitgeber angeraten werden, eine Zusatzklausel in seine Verträge mit Dritten<br />

einzufügen, die auf die Einbeziehung des <strong>AGG</strong> gerichtet ist und Vertragsstrafen für<br />

den Fall von Benachteiligungen vorsieht.<br />

bb. Information (Schulung)<br />

§ 12 Maßnahmen und Pflichten des Arbeitgebers<br />

(2) Der Arbeitgeber soll in geeigneter Art und Weise, insbesondere im Rahmen der<br />

beruflichen Aus- und Fortbildung, auf die Unzulässigkeit der Benachteiligungen nach<br />

dem <strong>AGG</strong> hinweisen und darauf hinwirken, dass diese unterbleiben. Hat der<br />

Arbeitgeber seine Beschäftigten in geeigneter Weise zum Zwecke der Verhinderung<br />

von Benachteiligungen geschult, gilt dies als Erfüllung seiner Pflichten nach Abs. 1.<br />

Das Gesetz verpflichtet den Arbeitgeber nicht ausdrücklich zur Durchführung von<br />

Schulungen. Es spricht insoweit nur von geeigneter Art und Weise, in der auf die<br />

Unzulässigkeit der Benachteiligungen nach dem <strong>AGG</strong> hingewiesen werden und nennt die<br />

berufliche Aus- und Fortbildungen nur beispielhaft.<br />

Was geeignet ist bestimmt sich –wie im Rahmen des Absatzes 1- nach objektiven<br />

Gesichtspunkten und kann je nach Größe des Betriebs unterschiedlich zu beurteilen sein.<br />

So wird es bei einem kleinen Betrieb schon ausreichend sein, wenn der Arbeitgeber im<br />

Rahmen der Betriebsversammlung die wesentlichen Inhalte des <strong>AGG</strong> darstellt und darauf<br />

hinweist, wo im Betrieb die notwendigen Unterlagen ausliegen/aushängen, während in<br />

größeren Betrieben regelmäßig Schulungen stattzufinden haben.<br />

32

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!