AGG - SoliServ
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Der Betriebsrat sollte mit dem Arbeitgeber gemeinsam eine Betriebsvereinbarung erstellen,<br />
die einen Verhaltenskodex für diskriminierende Dritte aufstellt:<br />
• Es sollte ein Unternehmenskodex erarbeitet und an Dritte kommuniziert werden;<br />
• Der Kodex sollte auch in Verträge standardmäßig integriert werden und bei Verstoß<br />
sanktioniert werden (Vertragsstrafen);<br />
• Der Arbeitgeber sollte sich schützend vor den Betroffenen Arbeitnehmer stellen und ihn<br />
nur mit seinem Einverständnis aus dem Kontakt zum Dritten herausnehmen;<br />
• Als ultima ratio sollte der Arbeitgeber den Kontakt zum Dritten beenden.<br />
Achtung: Besonderes Augenmerk wird hier auf die tatsächliche Sanktionierung<br />
gegenüber firmenfremden Dritten zu legen sein, denn regelmäßig wird der<br />
Arbeitgeber hier ein besonderes Interesse haben, die Geschäftsbeziehungen nicht<br />
durch derartige Sanktionen zu belasten.<br />
Hier sollte der Betriebsrat im Rahmen seiner Überwachungspflichten Auskunft über<br />
die jeweilig verhängten Sanktionen vom Arbeitgeber verlangen. Gleichzeitig könnte<br />
dem Arbeitgeber angeraten werden, eine Zusatzklausel in seine Verträge mit Dritten<br />
einzufügen, die auf die Einbeziehung des <strong>AGG</strong> gerichtet ist und Vertragsstrafen für<br />
den Fall von Benachteiligungen vorsieht.<br />
bb. Information (Schulung)<br />
§ 12 Maßnahmen und Pflichten des Arbeitgebers<br />
(2) Der Arbeitgeber soll in geeigneter Art und Weise, insbesondere im Rahmen der<br />
beruflichen Aus- und Fortbildung, auf die Unzulässigkeit der Benachteiligungen nach<br />
dem <strong>AGG</strong> hinweisen und darauf hinwirken, dass diese unterbleiben. Hat der<br />
Arbeitgeber seine Beschäftigten in geeigneter Weise zum Zwecke der Verhinderung<br />
von Benachteiligungen geschult, gilt dies als Erfüllung seiner Pflichten nach Abs. 1.<br />
Das Gesetz verpflichtet den Arbeitgeber nicht ausdrücklich zur Durchführung von<br />
Schulungen. Es spricht insoweit nur von geeigneter Art und Weise, in der auf die<br />
Unzulässigkeit der Benachteiligungen nach dem <strong>AGG</strong> hingewiesen werden und nennt die<br />
berufliche Aus- und Fortbildungen nur beispielhaft.<br />
Was geeignet ist bestimmt sich –wie im Rahmen des Absatzes 1- nach objektiven<br />
Gesichtspunkten und kann je nach Größe des Betriebs unterschiedlich zu beurteilen sein.<br />
So wird es bei einem kleinen Betrieb schon ausreichend sein, wenn der Arbeitgeber im<br />
Rahmen der Betriebsversammlung die wesentlichen Inhalte des <strong>AGG</strong> darstellt und darauf<br />
hinweist, wo im Betrieb die notwendigen Unterlagen ausliegen/aushängen, während in<br />
größeren Betrieben regelmäßig Schulungen stattzufinden haben.<br />
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