15.07.2014 Aufrufe

AGG - SoliServ

AGG - SoliServ

AGG - SoliServ

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

(2) In Betrieben, in denen die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG<br />

vorliegen, können bei einem groben Verstoß des Arbeitgebers gegen Vorschriften<br />

aus diesem Abschnitt der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretenen Gewerkschaft<br />

unter den Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 S. 1 BetrVG die dort genannten Rechte<br />

gerichtlich geltend machen; § 23 Abs. 3 Satz 2 bis 5 BetrVG gilt entsprechend.<br />

Mit dem Antrag dürfen nicht Ansprüche des Benachteiligten geltend gemacht werden.<br />

Damit ist das ausgedrückt, was in den Monaten vor Einführung des <strong>AGG</strong> recht unscharf als<br />

Klagerecht des Betriebsrates bezeichnet wurde.<br />

Folgende Voraussetzungen gelten:<br />

- Es müssen die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 S. 1 BetrVG vorliegen: es muss sich um<br />

einen Betrieb mit in der Regel fünf ständig wahlberechtigten Arbeitnehmern, von<br />

denen drei wählbar sind, handeln. Damit gilt das Klagerecht der Betriebsräte nicht in<br />

Kleinstbetrieben.<br />

- Es muss ein grober Verstoß des Arbeitgebers gegen die Vorschriften aus dem <strong>AGG</strong><br />

vorliegen. Ein grober Verstoß liegt dann vor, wenn dieser objektiv erheblich und<br />

offensichtlich schwerwiegend ist. 53 Dies kann bereits bei einem einmaligen Verstoß der<br />

Fall sein oder es können sich wiederholte leichte Verstöße zu einem groben Verstoß<br />

summieren. 54<br />

- Die dort genannten Rechte (§ 23 Abs. 3 BetrVG) kann der Betriebsrat geltend machen.<br />

Dazu bedarf es keiner Zustimmung des Betroffenen. 55 Diese bestehen darin, beim<br />

Arbeitsgericht einen Antrag auf Unterlassung, Duldung oder Vornahme einer Handlung<br />

zu stellen.<br />

• Dem Arbeitgeber kann aufgegeben werden, eine gegen das <strong>AGG</strong> verstoßende<br />

Einstellungspraxis zu unterlassen, wonach bestimmte Merkmalsträger nicht<br />

eingestellt werden oder<br />

• die vom <strong>AGG</strong> ausdrücklich erlaubte Handlung der Ausübung des<br />

Beschwerderechts zu dulden oder<br />

• vom <strong>AGG</strong> ausdrücklich vorgesehene Handlungen wie z.B. erforderliche<br />

Maßnahmen nach § 12 Abs. 2 <strong>AGG</strong> vorzunehmen.<br />

• nicht gefordert werden kann hingegen z.B. die Herausgabe von Sachen, die<br />

Abgabe einer Willenserklärung oder die Gewährung einer Leistung.<br />

- Die Sätze 2 bis 5 in § 23 Abs. 3 BetrVG gelten entsprechend. Hier werden die<br />

Zwangsmittel normiert, die dem Betriebsrat zustehen, wenn der Arbeitgeber der<br />

gerichtlichen Entscheidung nicht nachkommt und damit der Zustand der Benachteiligung<br />

53 BAG vom 29.2.2000, AP Nr. 44 zu § 87 BetrVG.<br />

54 BAG vom 14.11.1989 – 1 ARB 87/88, EzA § 99 BetrVG 1972 Nr. 85; BAG vom 16.07.1991 – 1 ARB 69/90, EzA<br />

§ 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit Nr. 48.<br />

55 Sogleich wird eine aufgedrängte Rechtsfürsorge vermutet von Klumpp, NZA 2006, 904 (905).<br />

42

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!