15.07.2014 Aufrufe

AGG - SoliServ

AGG - SoliServ

AGG - SoliServ

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

gegen ein Gesetz (z.B. <strong>AGG</strong>) oder Tarifvertrag/Betriebsvereinbarung, dass z.B. das <strong>AGG</strong><br />

umsetzt, verstößt, § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG.<br />

- Richtlinien über die personelle Auswahl z.B. bei Umgruppierung, sog. Auswahlrichtlinien,<br />

bedürfen der Zustimmung des Betriebsrats, vgl. § 95 Abs. 1 BetrVG.<br />

- Der Betriebsrat hat gemäß § 87 I Nr. 10 BetrVG bei Fragen der betrieblichen<br />

Lohngestaltung, insbesondere der Aufstellung neuer Entlohnungsgrundsätze und der<br />

Einführung, Anwendung und Änderung von neuen Entlohnungsmethoden<br />

mitzubestimmen.<br />

- Gleiches gilt gemäß § 87 I Nr. 10 BetrVG für die Festsetzung von Akkord- und<br />

Prämiensätzen und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte einschließlich der<br />

Geldfaktoren.<br />

- Der Betriebsrat muss seine Zustimmung erteilen für die Aufstellung allgemeiner<br />

Beurteilungsgrundsätze, die zu einer vergütungsrelevanten Einstufung führen,<br />

§ 94 Abs. 2 BetrVG.<br />

Mit Vergütung ist nicht nur das Grundgehalt gemeint, sondern auch Sonderzahlungen wie<br />

Weihnachtsgeld, Gratifikationen (Prämien), Zuschläge und Ruhegelder.<br />

Unzulässig ist<br />

- Unterschiedliche Vergütung wegen des Alters, z.B. ungleiche Entlohnung bei gleicher<br />

Ausbildung/Tätigkeit/Leistung allein wegen unterschiedlichen Alters oder eines anderen<br />

Merkmals. Aber: zulässige unterschiedliche Behandlung z.B. unterschiedliche Vergütung<br />

bei mehrjährigerem, einschlägigem Erfahrungsvorsprung im Unternehmen im Vergleich<br />

zum Neueinsteiger.<br />

- Entgeltsystem, das ein höheres Grundgehalt allein wegen der Bereitschaft zu<br />

Überstunden oder wegen einer höheren örtlichen und zeitlichen Flexibilität vorsieht.<br />

Dadurch werden Frauen mittelbar benachteiligt (Benachteiligung wegen des<br />

Geschlechts), da die vorgenannten Eigenschaften eher Männern (ohne<br />

Kindererziehung) zugeschrieben werden. Unzulässig ist es auch, Sonderzulagen von<br />

ununterbrochener Betriebszugehörigkeit/Anzahl der Arbeitsstunden abhängig zu<br />

machen, womit Frauen als Mütter und Teilzeitbeschäftigte überdurchschnittlich häufig<br />

betroffen sind.<br />

- Unterschiedliche Behandlung wegen sexueller Identität, wenn ein Familienzuschlag nur<br />

für verheiratete heterosexuelle Paare gezahlt werden soll 23 . Dies gilt auch für den Fall,<br />

dass gleichgeschlechtliche Partner keine Versorgungsansprüche aus der betrieblichen<br />

Altersversorgung erwerben. Aber: zulässig sind Sozialleistungen, die an den Bestand<br />

einer Ehe anknüpfen, da sie dem rechtmäßigen (verfassungsgemäßen) Ziel der<br />

23 Vgl. VG Koblenz vom 14.09.2004 – 6 K 631/04.<br />

18

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!