AGG - SoliServ
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gegen ein Gesetz (z.B. <strong>AGG</strong>) oder Tarifvertrag/Betriebsvereinbarung, dass z.B. das <strong>AGG</strong><br />
umsetzt, verstößt, § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG.<br />
- Richtlinien über die personelle Auswahl z.B. bei Umgruppierung, sog. Auswahlrichtlinien,<br />
bedürfen der Zustimmung des Betriebsrats, vgl. § 95 Abs. 1 BetrVG.<br />
- Der Betriebsrat hat gemäß § 87 I Nr. 10 BetrVG bei Fragen der betrieblichen<br />
Lohngestaltung, insbesondere der Aufstellung neuer Entlohnungsgrundsätze und der<br />
Einführung, Anwendung und Änderung von neuen Entlohnungsmethoden<br />
mitzubestimmen.<br />
- Gleiches gilt gemäß § 87 I Nr. 10 BetrVG für die Festsetzung von Akkord- und<br />
Prämiensätzen und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte einschließlich der<br />
Geldfaktoren.<br />
- Der Betriebsrat muss seine Zustimmung erteilen für die Aufstellung allgemeiner<br />
Beurteilungsgrundsätze, die zu einer vergütungsrelevanten Einstufung führen,<br />
§ 94 Abs. 2 BetrVG.<br />
Mit Vergütung ist nicht nur das Grundgehalt gemeint, sondern auch Sonderzahlungen wie<br />
Weihnachtsgeld, Gratifikationen (Prämien), Zuschläge und Ruhegelder.<br />
Unzulässig ist<br />
- Unterschiedliche Vergütung wegen des Alters, z.B. ungleiche Entlohnung bei gleicher<br />
Ausbildung/Tätigkeit/Leistung allein wegen unterschiedlichen Alters oder eines anderen<br />
Merkmals. Aber: zulässige unterschiedliche Behandlung z.B. unterschiedliche Vergütung<br />
bei mehrjährigerem, einschlägigem Erfahrungsvorsprung im Unternehmen im Vergleich<br />
zum Neueinsteiger.<br />
- Entgeltsystem, das ein höheres Grundgehalt allein wegen der Bereitschaft zu<br />
Überstunden oder wegen einer höheren örtlichen und zeitlichen Flexibilität vorsieht.<br />
Dadurch werden Frauen mittelbar benachteiligt (Benachteiligung wegen des<br />
Geschlechts), da die vorgenannten Eigenschaften eher Männern (ohne<br />
Kindererziehung) zugeschrieben werden. Unzulässig ist es auch, Sonderzulagen von<br />
ununterbrochener Betriebszugehörigkeit/Anzahl der Arbeitsstunden abhängig zu<br />
machen, womit Frauen als Mütter und Teilzeitbeschäftigte überdurchschnittlich häufig<br />
betroffen sind.<br />
- Unterschiedliche Behandlung wegen sexueller Identität, wenn ein Familienzuschlag nur<br />
für verheiratete heterosexuelle Paare gezahlt werden soll 23 . Dies gilt auch für den Fall,<br />
dass gleichgeschlechtliche Partner keine Versorgungsansprüche aus der betrieblichen<br />
Altersversorgung erwerben. Aber: zulässig sind Sozialleistungen, die an den Bestand<br />
einer Ehe anknüpfen, da sie dem rechtmäßigen (verfassungsgemäßen) Ziel der<br />
23 Vgl. VG Koblenz vom 14.09.2004 – 6 K 631/04.<br />
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