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AGG - SoliServ

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Themen Versetzung und Beförderung und 4. Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit den<br />

Schwerpunkten Kündigung und Personalabbau.<br />

a. Beginn des Arbeitsverhältnisses/Einstellung<br />

• Allgemeine Mitbestimmung des Betriebsrats im Bereich Beginn des<br />

Arbeitsverhältnisses/ Einstellung 10<br />

- Der Betriebsrat ist im Rahmen in einem Unternehmen mit mehr als 20 wahlberechtigten<br />

Arbeitnehmern vor jeder Einstellung zu unterrichten, ihm sind die erforderlichen<br />

Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu<br />

geben. Dem Betriebsrat ist unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über<br />

die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben und die Zustimmung des<br />

Betriebsrats zur Maßnahme einzuholen. Der Arbeitgeber hat den in Aussicht<br />

genommenen Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen.<br />

- Der Betriebsrat hat im Rahmen der Einstellung in Betrieben die Zustimmung zu<br />

verweigern, wenn eine Einstellung als sog. personelle Einzelmaßnahme gegen ein<br />

Gesetz (z.B. <strong>AGG</strong>) oder Tarifvertrag/Betriebsvereinbarung, mit denen z.B. das <strong>AGG</strong><br />

umgesetzt wird, verstößt, § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG.<br />

- Richtlinien über die personelle Auswahl z.B. bei Einstellungen, sog. Auswahlrichtlinien,<br />

bedürfen der Zustimmung des Betriebsrates, vgl. § 95 Abs. 1 BetrVG. In Betrieben mit<br />

mehr als 500 Arbeitnehmern kann der Betriebsrat die Aufstellung von Auswahlrichtlinien<br />

über die bei Einstellungen zu beachtenden fachlichen und persönlichen<br />

Voraussetzungen und sozialen Gesichtspunkte verlangen, vgl. § 95 Abs. 2 BetrVG.<br />

aa. Stellenausschreibung<br />

• Besondere Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Stellenausschreibung 11<br />

- Der Betriebsrat kann verlangen, dass Arbeitsplätze, die besetzt werden sollen, vor ihrer<br />

Besetzung intern auszuschreiben sind, § 93 BetrVG.<br />

- Der Betriebsrat kann darüber hinaus im Rahmen des § 99 BetrVG (personelle<br />

Einzelmaßnahmen) die Zustimmung zur Einstellung verweigern, wenn eine erforderliche<br />

interne Ausschreibung im Betrieb unterblieben ist, § 99 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG.<br />

- Der Betriebsrat hat zwar nicht das Recht, dass ihm die Stellenausschreibungen vorab<br />

vorgelegt werden, jedoch hat er im Rahmen des § 75, 80 Nr. 1 BetrVG darüber zu<br />

wachen, dass der Arbeitgeber mit unzulässigen Stellenausschreibungen nicht gegen<br />

Gesetze, Betriebsvereinbarungen, Tarifverträge verstößt und den Arbeitgeber ggf. darauf<br />

hinzuweisen.<br />

10<br />

Diese allgemeinen Mitbestimmungsregelungen sind neben den weiter aufgeführten besonderen<br />

Mitbestimmungsrechten zu beachten.<br />

12

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