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AGG - SoliServ

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prozessuale Maßnahmen viel Zeit in Anspruch nehmen und damit das Verfahren<br />

erheblich verzögern würden. Daher sollte die Vorlage zum EuGH stets nur die ultima<br />

ratio darstellen. Vorab sollte versucht werden, das Gericht anhand der Motive<br />

(Erwägungen) zu den Europäischen Richtlinien zu überzeugen. Diese Motive finden sich<br />

im Amtsblatt vor dem jeweiligen Richtlinientext. 32<br />

bb. Andere Beendigungsformen<br />

Arbeitverhältnisse können außer durch einseitige Erklärungen des Arbeitgebers<br />

(Kündigungen) oder einer gemeinsamen Erklärung beider Seiten (Aufhebungsverträge) auch<br />

automatisch, z.B. durch Befristungen oder sog. Altersgrenzenklausel enden.<br />

Bei Altersgrenzenklauseln findet das Arbeitsverhältnis mit Renteneintritt sein Ende. Derartige<br />

Klauseln sind bisher in Arbeitsverträgen üblich und zulässig.<br />

Da der Gesetzgeber diesen Fall ebenfalls ausdrücklich in § 10 Nr. 5 <strong>AGG</strong> geregelt hat, wird<br />

sich die diesbezügliche Praxis der starren Altersgrenzen zunächst wohl nicht ändern. 33<br />

Achtung: Gleichzeitig verweist § 10 Nr. 5 <strong>AGG</strong> darauf, dass § 41 S. 1 SGB VI<br />

unberührt bleibe. Nach dieser Norm ist ein Anspruch des Versicherten auf Altersrente<br />

nicht als ein Grund anzusehen, der die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses durch<br />

den Arbeitgeber nach dem Kündigungsschutz bedingen kann. Der scheinbare<br />

Widerspruch ist aber einfach zu lösen: Kündigungen mit der Begründung, der<br />

Arbeitnehmer könne Altersrente beziehen sind unwirksam, während<br />

einzelvertragliche Regelungen, nach denen das Arbeitsverhältnis mit gesetzlichem<br />

Rentenbezug endet, wirksam sind.<br />

cc. Personalabbau<br />

• Mitbestimmung des Betriebsrats<br />

- In Unternehmen mit in der Regel mehr als 20 Arbeitnehmern ist der Betriebsrat über<br />

geplante wesentliche Betriebsänderungen zu unterrichten und diese sind mit ihm zu<br />

beraten, § 111 Abs. 1 BetrVG.<br />

- Zwischen Unternehmer und Betriebsrat kann ein Interessenausgleich und Sozialplan<br />

vereinbart werden bzw. wenn eine Einigung nicht möglich ist, kann die Einigungsstelle<br />

Antrag bereits beschieden hat.<br />

32 http://eur-lex.europa.eu/RECH_menu.do<br />

33 Eine Anmerkung sei aber erlaubt. Sicherlich gibt es viele gute Gründe, die für diese Altersgrenzenklauseln<br />

sprechen, z.B. der finanzielle Nachteilsausgleich durch Inanspruchnahme der Rente, Reaktion auf Leistungsabfall<br />

mit steigendem Alter, Öffnung des Arbeitsmarktes für Jüngere. Dagegen stehen aber der Verlust der<br />

Entscheidungsfreiheit für die Älteren sowie der folgende Widerspruch: Würde sich ein derart Vertriebener bei der<br />

anstehenden Wiederbesetzung bewerben, dürfte er nicht wegen seines Alters abgelehnt werden.<br />

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