AGG - SoliServ
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prozessuale Maßnahmen viel Zeit in Anspruch nehmen und damit das Verfahren<br />
erheblich verzögern würden. Daher sollte die Vorlage zum EuGH stets nur die ultima<br />
ratio darstellen. Vorab sollte versucht werden, das Gericht anhand der Motive<br />
(Erwägungen) zu den Europäischen Richtlinien zu überzeugen. Diese Motive finden sich<br />
im Amtsblatt vor dem jeweiligen Richtlinientext. 32<br />
bb. Andere Beendigungsformen<br />
Arbeitverhältnisse können außer durch einseitige Erklärungen des Arbeitgebers<br />
(Kündigungen) oder einer gemeinsamen Erklärung beider Seiten (Aufhebungsverträge) auch<br />
automatisch, z.B. durch Befristungen oder sog. Altersgrenzenklausel enden.<br />
Bei Altersgrenzenklauseln findet das Arbeitsverhältnis mit Renteneintritt sein Ende. Derartige<br />
Klauseln sind bisher in Arbeitsverträgen üblich und zulässig.<br />
Da der Gesetzgeber diesen Fall ebenfalls ausdrücklich in § 10 Nr. 5 <strong>AGG</strong> geregelt hat, wird<br />
sich die diesbezügliche Praxis der starren Altersgrenzen zunächst wohl nicht ändern. 33<br />
Achtung: Gleichzeitig verweist § 10 Nr. 5 <strong>AGG</strong> darauf, dass § 41 S. 1 SGB VI<br />
unberührt bleibe. Nach dieser Norm ist ein Anspruch des Versicherten auf Altersrente<br />
nicht als ein Grund anzusehen, der die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses durch<br />
den Arbeitgeber nach dem Kündigungsschutz bedingen kann. Der scheinbare<br />
Widerspruch ist aber einfach zu lösen: Kündigungen mit der Begründung, der<br />
Arbeitnehmer könne Altersrente beziehen sind unwirksam, während<br />
einzelvertragliche Regelungen, nach denen das Arbeitsverhältnis mit gesetzlichem<br />
Rentenbezug endet, wirksam sind.<br />
cc. Personalabbau<br />
• Mitbestimmung des Betriebsrats<br />
- In Unternehmen mit in der Regel mehr als 20 Arbeitnehmern ist der Betriebsrat über<br />
geplante wesentliche Betriebsänderungen zu unterrichten und diese sind mit ihm zu<br />
beraten, § 111 Abs. 1 BetrVG.<br />
- Zwischen Unternehmer und Betriebsrat kann ein Interessenausgleich und Sozialplan<br />
vereinbart werden bzw. wenn eine Einigung nicht möglich ist, kann die Einigungsstelle<br />
Antrag bereits beschieden hat.<br />
32 http://eur-lex.europa.eu/RECH_menu.do<br />
33 Eine Anmerkung sei aber erlaubt. Sicherlich gibt es viele gute Gründe, die für diese Altersgrenzenklauseln<br />
sprechen, z.B. der finanzielle Nachteilsausgleich durch Inanspruchnahme der Rente, Reaktion auf Leistungsabfall<br />
mit steigendem Alter, Öffnung des Arbeitsmarktes für Jüngere. Dagegen stehen aber der Verlust der<br />
Entscheidungsfreiheit für die Älteren sowie der folgende Widerspruch: Würde sich ein derart Vertriebener bei der<br />
anstehenden Wiederbesetzung bewerben, dürfte er nicht wegen seines Alters abgelehnt werden.<br />
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