AGG - SoliServ
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- Muslimische Frau wird wegen des Tragens eines Kopftuches nicht befördert ><br />
Benachteiligung wegen der Religion.<br />
- Fördergespräche werden grundsätzlich nicht für gehörlose angeboten, da kein<br />
Gebärdendolmetscher vorhanden ist > Benachteiligung wegen einer Behinderung.<br />
- automatische Beförderungen ohne Berücksichtigung von Leistung und Qualifikation alle<br />
fünf Dienst- oder Lebensjahre > Benachteiligung wegen des Alters.<br />
Zulässig<br />
- sind Beförderungen, die mit einer zulässigen unterschiedlichen Behandlung wegen<br />
beruflicher Anforderungen, der Religion/Weltanschauung oder des Alters einhergehen<br />
(§§ 8-10 <strong>AGG</strong>, Einzelheiten dort V 6. a-c.).<br />
- Insbesondere darf der Arbeitgeber bei der Personalentwicklung (Beförderung) auf die<br />
jeweils vorhandene oder nicht vorhandene Qualifikation (fachlich/persönlich) des<br />
Beschäftigten abstellen.<br />
- Personalentwicklungen finden weiterhin nur im Rahmen der im Unternehmen<br />
vorhandenen Kapazitäten statt.<br />
- Differenzierungen auf Grund anderer Merkmale, die keinen Zusammenhang mit einem<br />
Benachteiligungsmerkmal aufweisen, sind weiterhin zulässig.<br />
- Positive Maßnahmen (§ 5 <strong>AGG</strong>), mit denen Benachteiligungen wegen eines oder<br />
mehrerer Merkmale verhindert oder ausgeglichen werden, solange dadurch nicht andere<br />
Beschäftigte/Gruppen unzulässig benachteiligt werden, siehe dazu V 6. d.<br />
d. Beendigung des Arbeitsverhältnisses<br />
Ein Arbeitsverhältnis kann auf verschiedene Arten beendet werden: durch einseitige<br />
Erklärungen des Arbeitgebers, z.B. Kündigungen, aber auch durch Aufhebungsverträge oder<br />
automatisch z.B. bei befristeten Arbeitsverträgen oder sog. Altersgrenzenklauseln oder im<br />
Rahmen einer Betriebsänderung (Personalabbau).<br />
aa. Kündigung<br />
• Mitbestimmung des Betriebsrats<br />
- Verstoßen Richtlinien über die personelle Auswahl bei Kündigungen, sog.<br />
Auswahlrichtlinien, gegen die Grundsätze des § 75 BetrVG, so darf der Betriebsrat<br />
nicht seine Zustimmung hierzu erteilen, vgl. § 95 Abs. 1 BetrVG.<br />
- Mitbestimmung bei Kündigungen gemäß § 102 BetrVG: Der Betriebsrat ist vor jeder<br />
Kündigung zu hören; eine ohne Anhörung ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.<br />
Der Betriebsrat kann der ordentlichen Kündigung z.B. widersprechen, wenn dies<br />
vertraglich z.B. in einer Betriebsvereinbarung, vereinbart wurde, vgl.<br />
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