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AGG - SoliServ

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- Muslimische Frau wird wegen des Tragens eines Kopftuches nicht befördert ><br />

Benachteiligung wegen der Religion.<br />

- Fördergespräche werden grundsätzlich nicht für gehörlose angeboten, da kein<br />

Gebärdendolmetscher vorhanden ist > Benachteiligung wegen einer Behinderung.<br />

- automatische Beförderungen ohne Berücksichtigung von Leistung und Qualifikation alle<br />

fünf Dienst- oder Lebensjahre > Benachteiligung wegen des Alters.<br />

Zulässig<br />

- sind Beförderungen, die mit einer zulässigen unterschiedlichen Behandlung wegen<br />

beruflicher Anforderungen, der Religion/Weltanschauung oder des Alters einhergehen<br />

(§§ 8-10 <strong>AGG</strong>, Einzelheiten dort V 6. a-c.).<br />

- Insbesondere darf der Arbeitgeber bei der Personalentwicklung (Beförderung) auf die<br />

jeweils vorhandene oder nicht vorhandene Qualifikation (fachlich/persönlich) des<br />

Beschäftigten abstellen.<br />

- Personalentwicklungen finden weiterhin nur im Rahmen der im Unternehmen<br />

vorhandenen Kapazitäten statt.<br />

- Differenzierungen auf Grund anderer Merkmale, die keinen Zusammenhang mit einem<br />

Benachteiligungsmerkmal aufweisen, sind weiterhin zulässig.<br />

- Positive Maßnahmen (§ 5 <strong>AGG</strong>), mit denen Benachteiligungen wegen eines oder<br />

mehrerer Merkmale verhindert oder ausgeglichen werden, solange dadurch nicht andere<br />

Beschäftigte/Gruppen unzulässig benachteiligt werden, siehe dazu V 6. d.<br />

d. Beendigung des Arbeitsverhältnisses<br />

Ein Arbeitsverhältnis kann auf verschiedene Arten beendet werden: durch einseitige<br />

Erklärungen des Arbeitgebers, z.B. Kündigungen, aber auch durch Aufhebungsverträge oder<br />

automatisch z.B. bei befristeten Arbeitsverträgen oder sog. Altersgrenzenklauseln oder im<br />

Rahmen einer Betriebsänderung (Personalabbau).<br />

aa. Kündigung<br />

• Mitbestimmung des Betriebsrats<br />

- Verstoßen Richtlinien über die personelle Auswahl bei Kündigungen, sog.<br />

Auswahlrichtlinien, gegen die Grundsätze des § 75 BetrVG, so darf der Betriebsrat<br />

nicht seine Zustimmung hierzu erteilen, vgl. § 95 Abs. 1 BetrVG.<br />

- Mitbestimmung bei Kündigungen gemäß § 102 BetrVG: Der Betriebsrat ist vor jeder<br />

Kündigung zu hören; eine ohne Anhörung ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.<br />

Der Betriebsrat kann der ordentlichen Kündigung z.B. widersprechen, wenn dies<br />

vertraglich z.B. in einer Betriebsvereinbarung, vereinbart wurde, vgl.<br />

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