AGG - SoliServ
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(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber<br />
verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn<br />
er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.<br />
(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die<br />
Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die<br />
Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen,<br />
wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht<br />
eingestellt worden wäre.<br />
(6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1<br />
begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses,<br />
Berufsausbildungsverhältnisses oder beruflichen Aufstieg, es sei denn, dieses ergibt<br />
sich aus einem anderen Grund.<br />
(a) Schadensersatz<br />
Absatz 1 regelt den sog. materiellen Schadensersatz, d.h. die Wiedergutmachung eines<br />
Schadens in Geld. 42<br />
Voraussetzungen sind:<br />
• Verstoß gegen Benachteiligungsverbot<br />
• unmittelbarer Zusammenhang zwischen Schaden und schädigendem Verhalten<br />
(„hierdurch“)<br />
• Verschulden 43 des Arbeitgebers („zu vertreten“) bedeutet vorsätzliches oder<br />
fahrlässiges Verhalten, Beweislast für Verschulden liegt beim Arbeitgeber<br />
Der Arbeitgeber haftet nicht nur für eigenes Verschulden, sondern auch für fremdes,<br />
nämlich das seiner Erfüllungsgehilfen. Das sind diejenigen Personen, derer er sich<br />
zur Erfüllung seiner ihm obliegenden Pflichten bedient und denen gegenüber er ein<br />
Weisungsrecht hat, z.B. Vorgesetzter des benachteiligten Beschäftigten. 44<br />
• geldwerter, materieller Schaden, keine Haftungshöchstgrenze!<br />
Daneben kommen weitere Ansprüche in Betracht. 45<br />
42 Grundsätzlich hat derjenige, der zum Schadensersatz verpflichtet ist, den Zustand wiederherzustellen, der<br />
bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre, sog. Naturalrestitution,<br />
§ 249 Abs. 1 BGB. Von diesem Grundsatz weicht das <strong>AGG</strong> ab, indem es grundsätzlich den Schaden nur in Geld<br />
abgilt.<br />
43 Die Einführung des Erfordernisses „Verschulden des Arbeitgebers“ stellt im Vergleich zur Regelung des<br />
§ 611 a BGB eine Verschlechterung dar, da dort kein Verschulden für den Ersatz des Vermögensschadens<br />
vorausgesetzt war. Diese Regelung könnte gegen das Verschlechterungsverbot des europäischen Gesetzgebers<br />
verstoßen.<br />
44 Macht sich der Arbeitgeber also die Vorteile einer Arbeitsteilung zunutze und bedient sich zur Erfüllung seiner<br />
Personalführungsobliegenheit der Hilfe anderer Personen, so muss er auch das Risiko tragen, für deren Fehler<br />
einzustehen, vgl. Grundmann in Münchener Kommentar, § 278, Rn. 3. Hiervon kann sich der Arbeitgeber auch<br />
nicht durch Schulungen seiner Führungskräfte befreien, vgl. Gaul, Aktuelles Arbeitsrecht, S. 5 (17).<br />
45 § 331 Abs. 2 BGB aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen, § 280 BGB schuldhafter Pflichtverletzung,<br />
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