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AGG - SoliServ

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(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber<br />

verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn<br />

er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.<br />

(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die<br />

Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die<br />

Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen,<br />

wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht<br />

eingestellt worden wäre.<br />

(6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1<br />

begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses,<br />

Berufsausbildungsverhältnisses oder beruflichen Aufstieg, es sei denn, dieses ergibt<br />

sich aus einem anderen Grund.<br />

(a) Schadensersatz<br />

Absatz 1 regelt den sog. materiellen Schadensersatz, d.h. die Wiedergutmachung eines<br />

Schadens in Geld. 42<br />

Voraussetzungen sind:<br />

• Verstoß gegen Benachteiligungsverbot<br />

• unmittelbarer Zusammenhang zwischen Schaden und schädigendem Verhalten<br />

(„hierdurch“)<br />

• Verschulden 43 des Arbeitgebers („zu vertreten“) bedeutet vorsätzliches oder<br />

fahrlässiges Verhalten, Beweislast für Verschulden liegt beim Arbeitgeber<br />

Der Arbeitgeber haftet nicht nur für eigenes Verschulden, sondern auch für fremdes,<br />

nämlich das seiner Erfüllungsgehilfen. Das sind diejenigen Personen, derer er sich<br />

zur Erfüllung seiner ihm obliegenden Pflichten bedient und denen gegenüber er ein<br />

Weisungsrecht hat, z.B. Vorgesetzter des benachteiligten Beschäftigten. 44<br />

• geldwerter, materieller Schaden, keine Haftungshöchstgrenze!<br />

Daneben kommen weitere Ansprüche in Betracht. 45<br />

42 Grundsätzlich hat derjenige, der zum Schadensersatz verpflichtet ist, den Zustand wiederherzustellen, der<br />

bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre, sog. Naturalrestitution,<br />

§ 249 Abs. 1 BGB. Von diesem Grundsatz weicht das <strong>AGG</strong> ab, indem es grundsätzlich den Schaden nur in Geld<br />

abgilt.<br />

43 Die Einführung des Erfordernisses „Verschulden des Arbeitgebers“ stellt im Vergleich zur Regelung des<br />

§ 611 a BGB eine Verschlechterung dar, da dort kein Verschulden für den Ersatz des Vermögensschadens<br />

vorausgesetzt war. Diese Regelung könnte gegen das Verschlechterungsverbot des europäischen Gesetzgebers<br />

verstoßen.<br />

44 Macht sich der Arbeitgeber also die Vorteile einer Arbeitsteilung zunutze und bedient sich zur Erfüllung seiner<br />

Personalführungsobliegenheit der Hilfe anderer Personen, so muss er auch das Risiko tragen, für deren Fehler<br />

einzustehen, vgl. Grundmann in Münchener Kommentar, § 278, Rn. 3. Hiervon kann sich der Arbeitgeber auch<br />

nicht durch Schulungen seiner Führungskräfte befreien, vgl. Gaul, Aktuelles Arbeitsrecht, S. 5 (17).<br />

45 § 331 Abs. 2 BGB aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen, § 280 BGB schuldhafter Pflichtverletzung,<br />

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