AGG - SoliServ
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Die Höhe der Entschädigung soll angemessen sein und wird im Einzelfall durch das<br />
zuständige Gericht bestimmt werden. Nur für den Fall, dass der benachteiligte Arbeitnehmer<br />
die ausgeschriebene Stelle ohnehin nicht bekommen hätte, sieht das <strong>AGG</strong> eine Begrenzung<br />
auf maximal drei Monatsgehälter vor. Dies entspricht der bisherigen Rechtslage in Bezug auf<br />
die Benachteiligung wegen des Geschlechts und wegen Behinderung.<br />
Daraus folgt im Umkehrschluss, dass die Höhe der Entschädigung in allen anderen Fällen<br />
unbeschränkt ist.<br />
Die Praxis wird zudem zeigen, ob die Beschränkung auf drei Monatsgehälter bei<br />
Nichteinstellung der Rechtsprechung des EuGH standhalten wird, da zumindest zweifelhaft<br />
sein könnte, ob damit der Anforderung nach abschreckenden Sanktionen ausreichend<br />
Rechnung getragen wird.<br />
(c) Ausnahme<br />
Bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen ist der Arbeitgeber gemäß<br />
§ 15 Abs. 3 nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob<br />
fahrlässig 49 handelt.<br />
Praxishinweis: Hier sollte den Betriebsräten daran gelegen sein,<br />
Betriebsvereinbarungen, insbesondere auch Auswahlrichtlinien und Sozialpläne, auf<br />
Diskriminierungen hin zu überprüfen und nachzubessern.<br />
(d) Frist<br />
Schadensersatzansprüche, die wegen einer Benachteiligung nach <strong>AGG</strong> geltend gemacht<br />
werden sollen, unterliegen Ausschlussfristen. 50<br />
Im Rahmen des <strong>AGG</strong> sind zwei Fristen zu beachten:<br />
1. Die Frist zur Geltendmachung des Schadensersatz/Entschädigungsanspruchs gegenüber<br />
dem Arbeitgeber gemäß § 15 Abs. IV <strong>AGG</strong> beträgt zwei Monate. 51<br />
• Diese Frist darf nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers nicht verkürzt<br />
werden, 52 wohl aber durch Tarifvertrag/Betriebsvereinbarung verlängert.<br />
• Die Geltendmachung muss schriftlich erfolgen.<br />
49 Grobe Fahrlässigkeit bedeutet die Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt in besonders<br />
schwerem Maße.<br />
50 Ausschlussfristen schließen, wie der Name schon sagt, die Geltendmachung eines Anspruchs nach Fristablauf<br />
grundsätzlich und endgültig aus. Für die Berechnung von Fristen wird auf die gesetzlichen Vorgaben in<br />
§§ 186 ff BGB verwiesen.<br />
51 Hinsichtlich der Geltendmachung von Ansprüchen wegen Benachteiligung des Geschlechts stellt die 2-Monatsfrist<br />
eine unzulässige, und damit europarechtswidrige Verschlechterung im Vergleich zur vorherigen Rechtslage<br />
dar, vgl. § 611 a BGB: 3 Monate.<br />
52 BT-Drs. 16/1780, S. 53.<br />
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