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AGG - SoliServ

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Die Höhe der Entschädigung soll angemessen sein und wird im Einzelfall durch das<br />

zuständige Gericht bestimmt werden. Nur für den Fall, dass der benachteiligte Arbeitnehmer<br />

die ausgeschriebene Stelle ohnehin nicht bekommen hätte, sieht das <strong>AGG</strong> eine Begrenzung<br />

auf maximal drei Monatsgehälter vor. Dies entspricht der bisherigen Rechtslage in Bezug auf<br />

die Benachteiligung wegen des Geschlechts und wegen Behinderung.<br />

Daraus folgt im Umkehrschluss, dass die Höhe der Entschädigung in allen anderen Fällen<br />

unbeschränkt ist.<br />

Die Praxis wird zudem zeigen, ob die Beschränkung auf drei Monatsgehälter bei<br />

Nichteinstellung der Rechtsprechung des EuGH standhalten wird, da zumindest zweifelhaft<br />

sein könnte, ob damit der Anforderung nach abschreckenden Sanktionen ausreichend<br />

Rechnung getragen wird.<br />

(c) Ausnahme<br />

Bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen ist der Arbeitgeber gemäß<br />

§ 15 Abs. 3 nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob<br />

fahrlässig 49 handelt.<br />

Praxishinweis: Hier sollte den Betriebsräten daran gelegen sein,<br />

Betriebsvereinbarungen, insbesondere auch Auswahlrichtlinien und Sozialpläne, auf<br />

Diskriminierungen hin zu überprüfen und nachzubessern.<br />

(d) Frist<br />

Schadensersatzansprüche, die wegen einer Benachteiligung nach <strong>AGG</strong> geltend gemacht<br />

werden sollen, unterliegen Ausschlussfristen. 50<br />

Im Rahmen des <strong>AGG</strong> sind zwei Fristen zu beachten:<br />

1. Die Frist zur Geltendmachung des Schadensersatz/Entschädigungsanspruchs gegenüber<br />

dem Arbeitgeber gemäß § 15 Abs. IV <strong>AGG</strong> beträgt zwei Monate. 51<br />

• Diese Frist darf nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers nicht verkürzt<br />

werden, 52 wohl aber durch Tarifvertrag/Betriebsvereinbarung verlängert.<br />

• Die Geltendmachung muss schriftlich erfolgen.<br />

49 Grobe Fahrlässigkeit bedeutet die Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt in besonders<br />

schwerem Maße.<br />

50 Ausschlussfristen schließen, wie der Name schon sagt, die Geltendmachung eines Anspruchs nach Fristablauf<br />

grundsätzlich und endgültig aus. Für die Berechnung von Fristen wird auf die gesetzlichen Vorgaben in<br />

§§ 186 ff BGB verwiesen.<br />

51 Hinsichtlich der Geltendmachung von Ansprüchen wegen Benachteiligung des Geschlechts stellt die 2-Monatsfrist<br />

eine unzulässige, und damit europarechtswidrige Verschlechterung im Vergleich zur vorherigen Rechtslage<br />

dar, vgl. § 611 a BGB: 3 Monate.<br />

52 BT-Drs. 16/1780, S. 53.<br />

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