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AGG - SoliServ

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. Gerichtliche Durchsetzbarkeit<br />

Haben die Betriebsräte die außergerichtlichen Möglichkeiten der gütlichen Einigung erfolglos<br />

ausgeschöpft, kommt zur effektiven Durchsetzung der Rechte meist nur die Klage beim<br />

Arbeitsgericht in Betracht.<br />

Das Klagerecht des Betriebsrates ergibt sich aus § 23 Abs. 3 BetrVG i.V.m.<br />

§ 17 Abs. 2 <strong>AGG</strong>, hierzu oben ausführlich Durchsetzung der Rechte unter III.<br />

Wesentliche Neuerung im Rahmen des <strong>AGG</strong> ist die Regelung der Beweislast.<br />

Grundsätzlich ist es so, dass derjenige, der einen Anspruch (gerichtlich) geltend macht, das<br />

Vorliegen der Tatsachen, die diesen Anspruch begründen, vollumfänglich beweisen muss.<br />

Dies ist allerdings in der Praxis –gerade im Verhältnis Unternehmer-Arbeitnehmer- oftmals<br />

faktisch nicht möglich, weil der Arbeitnehmer regelmäßig keine Einsicht in die<br />

Entscheidungsstrukturen des Unternehmens hat und kaum ein Arbeitgeber so naiv ist, die<br />

wahren Gründe für eine Maßnahme oder Entscheidung nach außen zu kommunizieren.<br />

Welcher Arbeitgeber gibt schon offen zu –am besten schriftlich- dass er Frauen<br />

grundsätzlich nicht einstellt, sich von Schwerbehinderten nichts als Schwierigkeiten mit dem<br />

Integrationsamt erwartet und Ausländer schneller kündigt als anderen Arbeitnehmern.<br />

Diese Schwierigkeiten, die oftmals dazu führen würden, dass ein Beweis nicht möglich ist<br />

und damit der Anspruch nicht entsteht, hat der Gesetzgeber erkannt 57 und im Rahmen einer<br />

Beweiserleichterung im <strong>AGG</strong> geregelt.<br />

§ 22 <strong>AGG</strong> Beweislast<br />

Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen<br />

eines in § 1 genannten Grundes vermuten lassen, trägt die andere Partei die<br />

Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor<br />

Benachteiligungen vorliegen.<br />

Voraussetzung ist also: Die eine Partei muss Indizien beweisen. 58 Indizien sind<br />

Hilfstatsachen, die den Schluss auf eine andere Tatsache nahe legen. Hierbei muss der<br />

Beschäftigte in zwei Schritten vorgehen.<br />

(1) Bewiesen werden muss zunächst, dass der Beschäftigte schlechter/ungünstiger<br />

behandelt wurde als ein anderer Beschäftigter (real oder fiktiv).<br />

Beispiel: Nichteinstellung, Schlechtergruppierung, Kündigung, Zuweisung niederer<br />

Tätigkeiten etc.<br />

57<br />

Die deutsche Regelung zollt der Europäischen Gesetzgebung Tribut. Der Europagesetzgeber hält eine<br />

Änderung der Grundsätze der Beweislastverteilung für geboten, wenn ein glaubhafter Anschein der<br />

Diskriminierung besteht. Zur wirksamen Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ist eine Verlagerung der<br />

Beweislast auf die beklagte Partei erforderlich, wenn eine solche Diskriminierung nachgewiesen ist, vgl. EU-RiLi<br />

2000/43/EG, Nr. 21 der Erwägungen in Bezug auf Rasse/ethnische Herkunft.<br />

58 Der Gesetzgeber wollte durch die Formulierung Indizien beweisen anstelle von Tatsachen glaubhaft keine<br />

andere Beweisregelung schaffen, sondern er hat die Formulierung nur benutzt, um eine Diskussion um den<br />

juristisch besetzten Begriff „Glaubhaftmachung“ zu verhindern. Im deutschen Prozessrecht erfolgt eine<br />

Glaubhaftmachung anhand des § 294 ZPO in der Regel mit dem Mittel der eidesstattlichen Versicherung. Im<br />

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