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AGG - SoliServ

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- Personalabbau, der sich an Punktewerten orientiert, die unmittelbar oder mittelbar<br />

benachteiligend sind, z.B. vorrangiger Abbau von ausländischen Mitarbeitern oder von<br />

Teilzeitkräften, ohne dass es hierfür eine Rechtfertigung gibt.<br />

Zulässig<br />

- Ist der Personalabbau, der mit einer zulässigen unterschiedlichen Behandlung wegen<br />

des Alters einhergeht (§ 10 <strong>AGG</strong>, Einzelheiten dort V 6. a-c.), insbesondere § 10 Nr. 8,<br />

wonach Differenzierungen in Sozialplänen zulässig sind, wenn die Parteien eine nach<br />

Alter oder Betriebszugehörigkeit gestaffelte Abfindungsregelung geschaffen haben, in der<br />

die wesentlich vom Alter abhängenden Chancen auf dem Arbeitsmarkt durch eine<br />

verhältnismäßig starke Betonung des Lebensalters erkennbar berücksichtigt worden<br />

sind, oder Beschäftigte von den Leistungen des Sozialplans ausgeschlossen haben, die<br />

wirtschaftlich abgesichert sind, weil sie, ggf. nach dem Bezug von Arbeitslosengeld,<br />

rentenberechtigt sind.<br />

2. „Neue“ Beteiligungsrechte aus dem <strong>AGG</strong><br />

Im Folgenden soll festgestellt werden, inwiefern den Beschäftigten neue Rechte und dem<br />

Betriebsrat neue Beteiligungsrechte aus dem <strong>AGG</strong> erwachsen.<br />

Dabei wird zunächst auf die Pflichten des Arbeitgebers als Spiegelbild der Rechte des<br />

Arbeitnehmers/Betriebsrat abzustellen sein, um sich sodann der Frage zuzuwenden, welche<br />

neuen Rechte das <strong>AGG</strong> für den Beschäftigten/Betriebsrat vorsieht.<br />

a. Pflichten des Arbeitgebers<br />

Dem Arbeitgeber erwachsen verschiedene Pflichten, die vor allem in den §§ 11, 12 <strong>AGG</strong><br />

normiert sind.<br />

aa. Organisationspflichten<br />

Organisationsmaßnahmen sind in der Regel mitbestimmungspflichtig gemäß<br />

§ 87 Abs1 Nr. 1 BetrVG.<br />

(1) Ausschreibung<br />

§ 11 Ausschreibung<br />

Ein Arbeitsplatz darf nicht unter Verstoß gegen § 7 Abs. 1 <strong>AGG</strong> ausgeschrieben<br />

werden.<br />

Dieses Gebot betrifft sowohl interne als auch externe Ausschreibungen und dürfte allgemein<br />

durch die bisherige Rechtslage schon geläufig sein, vgl. im Übrigen oben:<br />

Stellenausschreibung II 1. a. aa.<br />

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