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AGG - SoliServ

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Achtung: der Versetzung und Beförderung im Rahmen der Personalentwicklung geht<br />

regelmäßig eine Beurteilung voraus, so dass auch diese bei der Überprüfung der<br />

Rechtmäßigkeit einer Maßnahme mit einzubeziehen ist.<br />

aa. Versetzung<br />

• Besondere Mitbestimmung des Betriebsrats bei Versetzung 25<br />

- Der Betriebsrat ist gemäß § 99 Abs. 1 BetrVG in Betrieben mit mehr als 20<br />

wahlberechtigten Arbeitnehmern vor jeder Versetzung zu unterrichten, ihm sind die<br />

erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der<br />

Beteiligten zu geben. Dem Betriebsrat ist unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen<br />

Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben und die<br />

Zustimmung des Betriebsrats zur Maßnahme einzuholen.<br />

- Der Betriebsrat hat im Rahmen der Versetzung die Zustimmung zu verweigern, wenn<br />

eine Einstellung als sog. personelle Einzelmaßnahme gegen ein Gesetz (z.B. <strong>AGG</strong>) oder<br />

Tarifvertrag/Betriebsvereinbarung, dass z.B. das <strong>AGG</strong> umsetzt, verstößt,<br />

§ 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG.<br />

- Richtlinien über die personelle Auswahl bei Versetzungen, sog. Auswahlrichtlinien,<br />

bedürfen der Zustimmung des Betriebsrats, vgl. § 95 Abs. 1 BetrVG.<br />

§ 95 Absatz 3 BetrVG: Versetzung<br />

Versetzung im Sinne dieses Gesetzes ist die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs,<br />

die voraussichtlich die Dauer von einem Monat überschreitet, oder mit einer erheblichen<br />

Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist. Werden die<br />

Arbeitnehmer hingegen nach der Eigenart ihres Arbeitsverhältnisses üblicherweise nicht<br />

ständig an einem bestimmten Arbeitsplatz beschäftigt, so gilt die Bestimmung des jeweiligen<br />

Arbeitsplatzes nicht als Versetzung.<br />

Hinweise:<br />

- Der Begriff „anderer Arbeitsbereich“ meint eine andere Aufgabe, Verantwortung, Art<br />

der Tätigkeit oder Einordnung in den betrieblichen Ablauf gemäß<br />

§ 81 Abs. 1 und 2 BetrVG, über die der Arbeitnehmer rechtzeitig zu unterrichten ist.<br />

- Die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereiches muss aber in zeitlicher (mindestens<br />

1 Monat) oder inhaltlicher Hinsicht (Änderung der Umstände) erheblich sein.<br />

- Eine Versetzung liegt dagegen regelmäßig nicht vor, wenn es dem Wesen des<br />

konkreten Arbeitsverhältnisses entspricht, den Arbeitsplatz regelmäßig<br />

(üblicherweise) wechseln zu müssen. Dies unterfällt dann dem Direktionsrecht des<br />

Arbeitgebers.<br />

25 Zu den allgemeinen Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats im Rahmen der Versetzung: II 1.c.<br />

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