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AGG - SoliServ

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1. Für einen kaufmännischen Beruf dürfte die körperliche Leistungsfähigkeit<br />

regelmäßig nicht unmittelbar erforderlich sein. Daher sollten keine Formulierungen<br />

verwendet werden, die den Anschein erwecken, körperliche Fitness sei entscheidend.<br />

2. „Junge Verkäuferin für Damenbademode gesucht“ Eine derartiges Stellenangebot<br />

wird regelmäßig Männer benachteiligen, wobei diese Benachteiligung des<br />

männlichen Geschlechts wohl im Rahmen der besonderen beruflichen Anforderungen<br />

gerechtfertigt sein wird, da der Arbeitgeber darlegen kann, dass Frauen ihre<br />

Bademode nicht von Männern, sondern von Frauen verkauft bekommen wollen.<br />

Darüber hinaus wird aber wohl regelmäßig die Benachteiligung älterer<br />

Verkäuferinnen nicht gerechtfertigt sein.<br />

Zulässig sind:<br />

• weiterhin benachteiligende Beschreibungen, die im Rahmen des <strong>AGG</strong> zulässig sind<br />

(§§ 8-10 <strong>AGG</strong>, Einzelheiten dort V 6 a-c.), also z.B. die Festlegung eines<br />

Höchstalters, wenn das Rentenalter bereits absehbar ist und die Berücksichtigung<br />

bestimmter Merkmale aus Authentizitätsgründen.<br />

• Positive Maßnahmen (§ 5 <strong>AGG</strong>), mit denen Benachteiligungen wegen eines oder<br />

mehrerer Merkmale verhindert oder ausgeglichen werden, solange dadurch nicht<br />

andere Beschäftigte/Gruppen unzulässig benachteiligt werden, siehe dazu V 6.d.<br />

bb. Bewerbungsverfahren<br />

(a) Personalfragebogen<br />

• Besondere Mitbestimmung des Betriebsrats 12<br />

- Bei Personalfragebögen kann der Betriebsrat gemäß § 94 Abs. 1 BetrVG seine<br />

Zustimmung erteilen bzw. muss sie verweigern, wenn ein Verstoß gegen § 75 BetrVG,<br />

§ 7 <strong>AGG</strong> vorliegt oder unmittelbar droht.<br />

Zukünftig dürfte es problematisch sein, im Personalfragebogen das Alter zu erfragen. Damit<br />

geht nämlich die unmittelbare Gefahr der Benachteiligung wegen des Lebensalters einher. 13<br />

Darüber hinaus dürfte auch die Anforderung von Lichtbildern der Bewerber der<br />

Vergangenheit angehören. Lichtbilder geben nicht nur Auskunft über das ungefähre Alter,<br />

sondern auch über die mögliche Rasse/Ethnie und möglicherweise über eine Behinderung.<br />

Arbeitgeber, die auch in Zukunft ein Lichtbild verlangen, machen sich verdächtig,<br />

unzulässige Motive bei der Ablehnung von Bewerbern gehabt zu haben. 14<br />

12 Zu den allgemeinen Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats im Rahmen der Einstellung: II 1.a.<br />

13 Dies wird allerdings auch in Zukunft nichts daran ändern, dass sich das Lebensalter auch aus Zeugnissen und<br />

dem Lebenslauf entnehmen oder zumindest erahnen lässt.<br />

14 Trotzdem wird das Aussehen des Bewerbers auch in Zukunft noch in die Entscheidung über die Besetzung der<br />

Stelle mit einfließen, da der Arbeitgeber spätestens beim Vorstellungsgespräch die Möglichkeit hat, sich ein „Bild“<br />

14

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