AGG - SoliServ
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1. Für einen kaufmännischen Beruf dürfte die körperliche Leistungsfähigkeit<br />
regelmäßig nicht unmittelbar erforderlich sein. Daher sollten keine Formulierungen<br />
verwendet werden, die den Anschein erwecken, körperliche Fitness sei entscheidend.<br />
2. „Junge Verkäuferin für Damenbademode gesucht“ Eine derartiges Stellenangebot<br />
wird regelmäßig Männer benachteiligen, wobei diese Benachteiligung des<br />
männlichen Geschlechts wohl im Rahmen der besonderen beruflichen Anforderungen<br />
gerechtfertigt sein wird, da der Arbeitgeber darlegen kann, dass Frauen ihre<br />
Bademode nicht von Männern, sondern von Frauen verkauft bekommen wollen.<br />
Darüber hinaus wird aber wohl regelmäßig die Benachteiligung älterer<br />
Verkäuferinnen nicht gerechtfertigt sein.<br />
Zulässig sind:<br />
• weiterhin benachteiligende Beschreibungen, die im Rahmen des <strong>AGG</strong> zulässig sind<br />
(§§ 8-10 <strong>AGG</strong>, Einzelheiten dort V 6 a-c.), also z.B. die Festlegung eines<br />
Höchstalters, wenn das Rentenalter bereits absehbar ist und die Berücksichtigung<br />
bestimmter Merkmale aus Authentizitätsgründen.<br />
• Positive Maßnahmen (§ 5 <strong>AGG</strong>), mit denen Benachteiligungen wegen eines oder<br />
mehrerer Merkmale verhindert oder ausgeglichen werden, solange dadurch nicht<br />
andere Beschäftigte/Gruppen unzulässig benachteiligt werden, siehe dazu V 6.d.<br />
bb. Bewerbungsverfahren<br />
(a) Personalfragebogen<br />
• Besondere Mitbestimmung des Betriebsrats 12<br />
- Bei Personalfragebögen kann der Betriebsrat gemäß § 94 Abs. 1 BetrVG seine<br />
Zustimmung erteilen bzw. muss sie verweigern, wenn ein Verstoß gegen § 75 BetrVG,<br />
§ 7 <strong>AGG</strong> vorliegt oder unmittelbar droht.<br />
Zukünftig dürfte es problematisch sein, im Personalfragebogen das Alter zu erfragen. Damit<br />
geht nämlich die unmittelbare Gefahr der Benachteiligung wegen des Lebensalters einher. 13<br />
Darüber hinaus dürfte auch die Anforderung von Lichtbildern der Bewerber der<br />
Vergangenheit angehören. Lichtbilder geben nicht nur Auskunft über das ungefähre Alter,<br />
sondern auch über die mögliche Rasse/Ethnie und möglicherweise über eine Behinderung.<br />
Arbeitgeber, die auch in Zukunft ein Lichtbild verlangen, machen sich verdächtig,<br />
unzulässige Motive bei der Ablehnung von Bewerbern gehabt zu haben. 14<br />
12 Zu den allgemeinen Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats im Rahmen der Einstellung: II 1.a.<br />
13 Dies wird allerdings auch in Zukunft nichts daran ändern, dass sich das Lebensalter auch aus Zeugnissen und<br />
dem Lebenslauf entnehmen oder zumindest erahnen lässt.<br />
14 Trotzdem wird das Aussehen des Bewerbers auch in Zukunft noch in die Entscheidung über die Besetzung der<br />
Stelle mit einfließen, da der Arbeitgeber spätestens beim Vorstellungsgespräch die Möglichkeit hat, sich ein „Bild“<br />
14