AGG - SoliServ
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- Entlassung eines schwulen Mitarbeiters auf Grund einer HIV-Infektion > Benachteiligung<br />
wegen der sexuellen Identität.<br />
- Nichteinbeziehung einer bekannt verpartnerten Lesbe im Rahmen der Unterhaltspflichten<br />
bei Sozialauswahl > Benachteiligung wegen der sexuellen Identität.<br />
Zulässig<br />
- sind Kündigungen, die mit einer zulässigen unterschiedlichen Behandlung wegen<br />
beruflicher Anforderungen oder des Alters einhergehen (§§ 8-10 <strong>AGG</strong>, Einzelheiten dort<br />
V 6. a-c.), insbesondere gemäß § 10 Nr. 5 eine Vereinbarung, die die Beendigung des<br />
Beschäftigungsverhältnisses zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem der oder die<br />
Beschäftigte ein Rente wegen Alters beantragen kann, sog. Altersgrenzenklauseln. 29<br />
- Der Arbeitgeber darf einem Homosexuellen wegen einer akuten AIDS-Erkrankung<br />
(NICHT: HIV-Infektion!) außerordentlich kündigen, wenn diese tatsächliche<br />
Auswirkungen auf die konkrete Tätigkeit hat > keine Benachteiligung wegen der<br />
sexuellen Identität oder Behinderung.<br />
- Eine ordentliche personenbedingte Kündigung ist zulässig, wenn für einen ausländischen<br />
Arbeitnehmer eine Arbeitsgenehmigung erforderlich ist und diese aber nicht vorgelegt<br />
werden kann (z.B. wegen Verweigerung der Behörde, diese auszustellen oder<br />
Versagung der bisher vorliegenden Genehmigung) > keine Benachteiligung wegen der<br />
Rasse/ethnischen Herkunft.<br />
- Eine Kündigung ist nach wie vor wegen mangelnder Eignung, die mit keinem<br />
Benachteiligungsmerkmal zusammenhängt, möglich.<br />
- Eine Kündigung ist weiterhin auch wegen einer Erkrankung möglich, die zu häufigen<br />
Fehlzeiten geführt hat, wenn für die Zukunft weitere häufige Fehlzeiten zu erwarten sind<br />
und hierdurch der betriebliche Ablauf erheblich gestört wird > keine Benachteiligung<br />
wegen Behinderung. 30<br />
- Positive Maßnahmen (§ 5 <strong>AGG</strong>), mit denen Benachteiligungen wegen eines oder<br />
mehrerer Merkmale verhindert oder ausgeglichen werden, solange dadurch nicht andere<br />
Beschäftigte/Gruppen unzulässig benachteiligt werden, siehe dazu V 6. d.<br />
Hinweis für die Praxis: Kündigungen, die gegen das <strong>AGG</strong>, z.B. wegen fehlerhafter Sozialauswahl durch<br />
Benachteiligung jüngerer Arbeitnehmer verstoßen, sind unwirksam wegen Verstoßes gegen das<br />
Benachteiligungsverbot des § 7 <strong>AGG</strong>.<br />
Hierauf und auf seine Entschädigungspflicht sollte der Betriebsrat auf jeden Fall vor Ausspruch der Kündigung<br />
den Arbeitgeber hinweisen.<br />
Nachtrag: Im Rahmen der Sozialauswahl werden zukünftig auch Unterhaltspflichten aus eingetragenen<br />
Lebenspartnerschaften nach dem LPartG Berücksichtigung finden müssen.<br />
29 Die ebenfalls vormals als Rechtfertigung in Betracht kommenden Unkündbarkeitsregeln gemäß § 10 Nr. 7 sind<br />
durch Beschluss des ersten Änderungsgesetzes des Bundestages zum <strong>AGG</strong> vom 18.10.2006 (BT-Drs. 16/3007)<br />
aufgehoben.<br />
30<br />
Kündigung wegen Krankheit stellt keine Diskriminierung wegen Behinderung im Sinne der<br />
Gleichbehandlungsrichtlinie dar: EuGH-Urteil vom 11.7.2006, NZA 06, 839.<br />
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