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AGG - SoliServ

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nur mittelbar im Verhältnis von Bürgern untereinander. Darüber hinaus ist auch hier<br />

keine Sanktion (Entschädigung/Schadensersatz in Geld) vorgesehen, sofern es zu<br />

einer Benachteiligung kommt.<br />

Nur unzureichenden Schutz bietet das geltende Recht bei Belästigungen am Arbeitsplatz,<br />

denn bisher gibt es kein ausdrückliches Verbot der Belästigung wegen eines der relevanten<br />

Merkmale. Allein für die Sonderform der sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz bestand mit<br />

dem Beschäftigtenschutzgesetz eine gesetzliche Regelung.<br />

In Deutschland fällt auf, dass der vorhandene Rechtsschutz in der Praxis von den<br />

Betroffenen wenig genutzt wurde, was häufig zu der Annahme führte, dass läge an den<br />

fehlenden Diskriminierungen. 5 Gerade bei der Belästigung und sexuellen Belästigung trifft<br />

dies aber nicht zu, weil die bisher vorhandenen allgemeinen Gesetze Schwierigkeiten bei der<br />

praktischen Durchsetzung von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen bargen.<br />

Ein großes, praktisches Problem war die Verteilung der Beweislast.<br />

Grundsätzlich ist es so, dass derjenige, der einen Anspruch geltend machen will, das<br />

Vorliegen der Voraussetzungen des Anspruchs vollumfänglich beweisen muss.<br />

Will man/frau sich also auf eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch<br />

benachteiligendes Verhalten berufen, muss zunächst die Handlung als solche<br />

bewiesen werden (wann hat wer welche Äußerung/Handlung getätigt und welche<br />

Zeugen gibt es dafür) und im zweiten Schritt muss bewiesen werden, dass der/die<br />

andere durch Handlung den Tatbestand der Benachteiligung erfüllen wollte.<br />

Dies wird dem/der Betroffenen aber in der Regel aus praktischen Gründen nicht<br />

gelingen, weil regelmäßig die Motive nicht geäußert werden, und wenn, dann nicht<br />

vor Zeugen.<br />

Das <strong>AGG</strong> sieht hier zukünftig zumindest eine Beweiserleichterung auf der zweiten<br />

Stufe vor, dazu mehr unten III 2. b.<br />

Achtung: Die Richtlinien regeln lediglich die Mindestanforderungen an das, was die<br />

Mitgliedstaaten in ihren Gesetzen umsetzen sollen. 6 Den Mitgliedstaaten steht es also frei,<br />

günstigere Vorschriften einzuführen bzw. ein bestehendes günstigeres Schutzniveau darf<br />

nicht durch die Einführung des <strong>AGG</strong> abgesenkt werden.<br />

2. In Kurzform: Was ist das <strong>AGG</strong> und wer ist davon betroffen?<br />

Das Gesetz normiert in § 7 <strong>AGG</strong> das zentrale Benachteiligungsverbot hinsichtlich sechs<br />

„verpönter“ Merkmale für den arbeits- und zivilrechtlichen Bereich.<br />

5<br />

Was die Diskriminierten tatsächlich abhält, sind hingegen oftmals die fehlende Kenntnis von<br />

Antidiskriminierungsvorschriften und Möglichkeiten der Prozesskostenhilfe, das Prozessrisiko, die Angst vor dem<br />

Verlust des Arbeitsplatzes, Scham (bei sexueller Belästigung) und Angst vor Stigmatisierung.<br />

6 EU-RiLi 2000/43/EG, Nr. 25 der Erwägungen.<br />

6

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