AGG - SoliServ
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nur mittelbar im Verhältnis von Bürgern untereinander. Darüber hinaus ist auch hier<br />
keine Sanktion (Entschädigung/Schadensersatz in Geld) vorgesehen, sofern es zu<br />
einer Benachteiligung kommt.<br />
Nur unzureichenden Schutz bietet das geltende Recht bei Belästigungen am Arbeitsplatz,<br />
denn bisher gibt es kein ausdrückliches Verbot der Belästigung wegen eines der relevanten<br />
Merkmale. Allein für die Sonderform der sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz bestand mit<br />
dem Beschäftigtenschutzgesetz eine gesetzliche Regelung.<br />
In Deutschland fällt auf, dass der vorhandene Rechtsschutz in der Praxis von den<br />
Betroffenen wenig genutzt wurde, was häufig zu der Annahme führte, dass läge an den<br />
fehlenden Diskriminierungen. 5 Gerade bei der Belästigung und sexuellen Belästigung trifft<br />
dies aber nicht zu, weil die bisher vorhandenen allgemeinen Gesetze Schwierigkeiten bei der<br />
praktischen Durchsetzung von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen bargen.<br />
Ein großes, praktisches Problem war die Verteilung der Beweislast.<br />
Grundsätzlich ist es so, dass derjenige, der einen Anspruch geltend machen will, das<br />
Vorliegen der Voraussetzungen des Anspruchs vollumfänglich beweisen muss.<br />
Will man/frau sich also auf eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch<br />
benachteiligendes Verhalten berufen, muss zunächst die Handlung als solche<br />
bewiesen werden (wann hat wer welche Äußerung/Handlung getätigt und welche<br />
Zeugen gibt es dafür) und im zweiten Schritt muss bewiesen werden, dass der/die<br />
andere durch Handlung den Tatbestand der Benachteiligung erfüllen wollte.<br />
Dies wird dem/der Betroffenen aber in der Regel aus praktischen Gründen nicht<br />
gelingen, weil regelmäßig die Motive nicht geäußert werden, und wenn, dann nicht<br />
vor Zeugen.<br />
Das <strong>AGG</strong> sieht hier zukünftig zumindest eine Beweiserleichterung auf der zweiten<br />
Stufe vor, dazu mehr unten III 2. b.<br />
Achtung: Die Richtlinien regeln lediglich die Mindestanforderungen an das, was die<br />
Mitgliedstaaten in ihren Gesetzen umsetzen sollen. 6 Den Mitgliedstaaten steht es also frei,<br />
günstigere Vorschriften einzuführen bzw. ein bestehendes günstigeres Schutzniveau darf<br />
nicht durch die Einführung des <strong>AGG</strong> abgesenkt werden.<br />
2. In Kurzform: Was ist das <strong>AGG</strong> und wer ist davon betroffen?<br />
Das Gesetz normiert in § 7 <strong>AGG</strong> das zentrale Benachteiligungsverbot hinsichtlich sechs<br />
„verpönter“ Merkmale für den arbeits- und zivilrechtlichen Bereich.<br />
5<br />
Was die Diskriminierten tatsächlich abhält, sind hingegen oftmals die fehlende Kenntnis von<br />
Antidiskriminierungsvorschriften und Möglichkeiten der Prozesskostenhilfe, das Prozessrisiko, die Angst vor dem<br />
Verlust des Arbeitsplatzes, Scham (bei sexueller Belästigung) und Angst vor Stigmatisierung.<br />
6 EU-RiLi 2000/43/EG, Nr. 25 der Erwägungen.<br />
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