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Lebenswertes Zusammenleben mit schwerstbehinderten Menschen

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Kennzeichnung des Personenkreises 13<br />

Persönlichkeit. Sie gehen ebenso von der Umwelt (von der eigenen Familie, den<br />

Institutionen wie Kindergarten, Schule etc.), also von der Gesellschaft und den von<br />

ihr gesetzten Grenzen aus und können auf diese Art die Lebensbedingungen<br />

behindernd gestalten.<br />

Geistige Behinderung ist überdies nicht als gleichbleibender Zustand zu verstehen,<br />

sondern „als Prozeß im individuellen Lebenslauf“ (SPECK 1997 8 , 39). Das bedeutet,<br />

daß sich nicht nur die äußeren Lebensbedingungen wandeln, sondern auch der<br />

Mensch selbst sich <strong>mit</strong> zunehmendem Alter verändert, daß seine Möglichkeiten und<br />

Bedürfnisse andere werden. Die Situation, in der sich der Mensch <strong>mit</strong> geistiger<br />

Behinderung befindet, muß also immer wieder aufs neue erfaßt werden.<br />

Nach DREHER bezeichnet THALHAMMER ‘geistige Behinderung’ als „eine mögliche<br />

Ordnungsform menschlichen Erlebens“ (THALHAMMER zit. n. DREHER 1997 2 , 22)<br />

und setzt eine - wie auch immer geartete - Sinnfindung des <strong>Menschen</strong> voraus (vgl.<br />

ebd.). Dieser Sichtweise schließe ich mich an. Meines Erachtens ist auch der Mensch<br />

<strong>mit</strong> einer geistigen Behinderung in erster Linie als Mensch in seiner Ganzheit, in der<br />

Einheit von Körper, Geist und Seele zu sehen, die seine Individualität widerspiegeln<br />

(vgl. Kapitel 2). Eine geistige Behinderung stellt für mich eine „normale (übliche)<br />

Variante menschlicher Daseinsformen“ (SPECK 1997 8 , 60) dar und bietet von daher<br />

keinerlei Anlaß für Besonderung im Sinne von Aussonderung.<br />

3.4 Begriff der Schwerstbehinderung<br />

Die Verwendung des Superlativs ‘Schwerstbehinderung’ besagt nach SCHRÖDER<br />

lediglich, „daß es um Behinderungen geht, die vom Benutzer dieser Bezeichnung als<br />

besonders gravierend angesehen werden, also eine formal-quantitative Klassifikation,<br />

die keinesfalls eindeutig ist und nur gering inhaltlich-quantitativen Aussagewert<br />

besitzt“ (SCHRÖDER zit. n. FORNEFELD 1998 2 , 36). Als besonders gravierend wird<br />

eine Schwerstbehinderung wohl deshalb angesehen, weil sie nicht steigerbar ist,

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