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Hamburgische Bauordnung - Feuerschutz Holt

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Tragfähigkeit des Baugrundes der Nachbargrundstücke dürfen nicht gefährdet<br />

werden.<br />

(2) Die Verwendung gemeinsamer Bauteile für mehrere bauliche Anlagen ist zulässig.<br />

Für bauliche Anlagen auf mehreren Grundstücken gilt dies nur, wenn durch Baulast<br />

gesichert ist, dass die gemeinsamen Bauteile bei der Beseitigung einer der<br />

baulichen Anlagen bestehen bleiben können. Für verfahrensfreie Gebäude bedarf es<br />

nicht der Bestellung einer Baulast.<br />

§ 16 Schutz gegen schädliche Einflüsse<br />

Bauliche Anlagen müssen so angeordnet, beschaffen und gebrauchstauglich sein, dass<br />

durch Wasser, Feuchtigkeit, pflanzliche und tierische Schädlinge sowie andere chemische,<br />

physikalische oder biologische Einflüsse Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht<br />

entstehen können.<br />

§ 17 Brandschutz<br />

Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass<br />

der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch<br />

(Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und<br />

Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind.<br />

§ 18 Wärmeschutz, Schallschutz und Erschütterungsschutz<br />

(1) Gebäude müssen einen ihrer Nutzung und den klimatischen Verhältnissen<br />

entsprechenden Wärmeschutz haben.<br />

(2) Gebäude müssen einen ihrer Nutzung entsprechenden Schallschutz haben.<br />

Geräusche, die von ortsfesten Einrichtungen in baulichen Anlagen oder auf<br />

Baugrundstücken ausgehen, sind so zu dämmen, dass Gefahren oder unzumutbare<br />

Belästigungen nicht entstehen.<br />

(3) Erschütterungen oder Schwingungen, die von ortsfesten Einrichtungen in baulichen<br />

Anlagen oder auf Baugrundstücken ausgehen, sind so zu dämmen, dass Gefahren<br />

oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.<br />

§ 19 Verkehrssicherheit<br />

(1) Bauliche Anlagen und die dem Verkehr dienenden nicht überbauten Flächen von<br />

bebauten Grundstücken müssen verkehrssicher sein.<br />

(2) Die Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs darf durch bauliche<br />

Anlagen oder deren Nutzung nicht gefährdet werden.<br />

HBauO-Text 01.07.2005 18

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