Hamburgische Bauordnung - Feuerschutz Holt
Hamburgische Bauordnung - Feuerschutz Holt
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Tragfähigkeit des Baugrundes der Nachbargrundstücke dürfen nicht gefährdet<br />
werden.<br />
(2) Die Verwendung gemeinsamer Bauteile für mehrere bauliche Anlagen ist zulässig.<br />
Für bauliche Anlagen auf mehreren Grundstücken gilt dies nur, wenn durch Baulast<br />
gesichert ist, dass die gemeinsamen Bauteile bei der Beseitigung einer der<br />
baulichen Anlagen bestehen bleiben können. Für verfahrensfreie Gebäude bedarf es<br />
nicht der Bestellung einer Baulast.<br />
§ 16 Schutz gegen schädliche Einflüsse<br />
Bauliche Anlagen müssen so angeordnet, beschaffen und gebrauchstauglich sein, dass<br />
durch Wasser, Feuchtigkeit, pflanzliche und tierische Schädlinge sowie andere chemische,<br />
physikalische oder biologische Einflüsse Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht<br />
entstehen können.<br />
§ 17 Brandschutz<br />
Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass<br />
der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch<br />
(Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und<br />
Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind.<br />
§ 18 Wärmeschutz, Schallschutz und Erschütterungsschutz<br />
(1) Gebäude müssen einen ihrer Nutzung und den klimatischen Verhältnissen<br />
entsprechenden Wärmeschutz haben.<br />
(2) Gebäude müssen einen ihrer Nutzung entsprechenden Schallschutz haben.<br />
Geräusche, die von ortsfesten Einrichtungen in baulichen Anlagen oder auf<br />
Baugrundstücken ausgehen, sind so zu dämmen, dass Gefahren oder unzumutbare<br />
Belästigungen nicht entstehen.<br />
(3) Erschütterungen oder Schwingungen, die von ortsfesten Einrichtungen in baulichen<br />
Anlagen oder auf Baugrundstücken ausgehen, sind so zu dämmen, dass Gefahren<br />
oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.<br />
§ 19 Verkehrssicherheit<br />
(1) Bauliche Anlagen und die dem Verkehr dienenden nicht überbauten Flächen von<br />
bebauten Grundstücken müssen verkehrssicher sein.<br />
(2) Die Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs darf durch bauliche<br />
Anlagen oder deren Nutzung nicht gefährdet werden.<br />
HBauO-Text 01.07.2005 18