Hamburgische Bauordnung - Feuerschutz Holt
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1. Bauteile aus nicht brennbaren Baustoffen,<br />
2. Bauteile, deren tragende und aussteifende Teile aus nicht brennbaren Baustoffen<br />
bestehen und die bei Raum abschließenden Bauteilen zusätzlich eine in<br />
Bauteilebene durchgehende Schicht aus nicht brennbaren Baustoffen haben,<br />
3. Bauteile, deren tragende und aussteifende Teile aus brennbaren Baustoffen<br />
bestehen und die allseitig eine brandschutztechnisch wirksame Bekleidung aus<br />
nicht brennbaren Baustoffen (Brandschutzbekleidung) und Dämmstoffe aus nicht<br />
brennbaren Baustoffen haben,<br />
4. Bauteile aus brennbaren Baustoffen.<br />
Soweit in diesem Gesetz oder in Vorschriften auf Grund dieses Gesetzes nichts<br />
anderes bestimmt ist, müssen<br />
1. Bauteile, die feuerbeständig sein müssen, mindestens den Anforderungen des<br />
Satzes 2 Nummer 2,<br />
2. Bauteile, die hoch Feuer hemmend sein müssen, mindestens den Anforderungen<br />
des Satzes 2 Nummer 3<br />
entsprechen.<br />
§ 25 Tragende Wände, Stützen<br />
(1) Tragende und aussteifende Wände und Stützen müssen im Brandfall ausreichend<br />
lange standsicher sein. Sie müssen<br />
1. in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 feuerbeständig,<br />
2. in Gebäuden der Gebäudeklasse 4 hoch Feuer hemmend,<br />
3. in Gebäuden der Gebäudeklassen 2 und 3 Feuer hemmend<br />
sein. Satz 2 gilt<br />
1. für Geschosse im Dachraum nur, wenn darüber noch Aufenthaltsräume zulässig<br />
sind; § 27 Absatz 4 bleibt unberührt,<br />
2. nicht für Balkone.<br />
(2) Im Kellergeschoss müssen tragende und aussteifende Wände und Stützen<br />
1. in Gebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 feuerbeständig,<br />
HBauO-Text 01.07.2005 27