Hamburgische Bauordnung - Feuerschutz Holt
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2415), nach den weiteren Festsetzungen eines Bebauungsplans und nach auf<br />
§172 BauGB gestützten Verordnungen,<br />
2. beantragte Abweichungen im Sinn von § 69 sowie<br />
3. die Einhaltung der Anforderungen nach § 9 des <strong>Hamburgische</strong>n<br />
Naturschutzgesetzes in der Fassung vom 7. August 2001 (HmbGVBl. S. 281),<br />
zuletzt geändert am 6. September 2004 (HmbGVBl. S. 356), in der jeweils<br />
geltenden Fassung.<br />
Gesetzlich begründete Zustimmungs- und Einvernehmensvorbehalte bleiben<br />
unberührt.<br />
(3) Über den Antrag ist innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Eingang der<br />
vollständigen und mangelfreien Unterlagen zu entscheiden. Die Bearbeitungsfrist<br />
verkürzt sich auf einen Monat für Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 4, die<br />
1. ausschließlich der Wohnnutzung dienen,<br />
2. im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne des § 30 Absatz 1 des<br />
BauGB liegen, und<br />
3. keiner Befreiung oder Abweichung bedürfen.<br />
Im Einvernehmen mit der Bauherrin oder dem Bauherrn können die Fristen nach den<br />
Sätzen 1 und 2 verlängert werden. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht<br />
innerhalb der Fristen nach den Sätzen 1 bis 3 versagt wurde. Nach Ablauf der<br />
jeweiligen Frist wird auf Antrag der Bauherrin oder des Bauherrn der Eintritt der<br />
Genehmigungsfiktion bestätigt. Sofern auf Grund gesetzlicher Bestimmungen die<br />
Zustimmung oder das Einvernehmen einer anderen Behörde einzuholen ist, treten<br />
die Rechtsfolgen nach den Sätzen 1 bis 5 nicht vor Ablauf einer Woche nach<br />
Eingang der Erklärung der anderen Behörde ein.<br />
(4) § 68 bleibt unberührt.<br />
§ 62 Baugenehmigungsverfahren mit Konzentrationswirkung<br />
(1) Im Baugenehmigungsverfahren mit Konzentrationswirkung prüft die<br />
Bauaufsichtsbehörde die Zulässigkeit nach<br />
1. den Vorschriften des Baugesetzbuchs und den auf Grund des Baugesetzbuchs<br />
erlassenen Vorschriften,<br />
2. den Vorschriften dieses Gesetzes und den auf Grund dieses Gesetzes<br />
erlassenen Vorschriften,<br />
HBauO-Text 01.07.2005 54