Hamburgische Bauordnung - Feuerschutz Holt
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auf Grund von Mängeln am Fliegenden Bau untersagt, so ist dies in das Prüfbuch<br />
einzutragen. Wenn innerhalb einer angemessenen Frist ordnungsgemäße Zustände<br />
nicht hergestellt worden sind, ist das Prüfbuch einzuziehen und der<br />
Bauaufsichtsbehörde zuzuleiten, die das Prüfbuch ausgestellt hat.<br />
(7) Bei Fliegenden Bauten, die von Besucherinnen und von Besuchern betreten und<br />
längere Zeit an einem Aufstellungsort betrieben werden, kann die für die<br />
Gebrauchsabnahme zuständige Bauaufsichtsbehörde aus Gründen der Sicherheit<br />
weitere Besichtigungen und Nachabnahmen durchführen. Das Ergebnis der<br />
Nachabnahme ist in das Prüfbuch einzutragen.<br />
(8) § 70 Absätze 1 bis 3 und § 78 Absätze 1 und 4 gelten entsprechend.<br />
§ 67 Bauvorlageberechtigung<br />
(1) Bauvorlagen für das nicht verfahrensfreie Errichten und Ändern von Vorhaben<br />
müssen von einer Entwurfsverfasserin oder einem Entwurfsverfasser, die oder der<br />
bauvorlageberechtigt ist, unterschrieben sein.<br />
(2) Bauvorlageberechtigt ist, wer<br />
1. auf Grund des <strong>Hamburgische</strong>n Architektengesetzes in der Fassung vom 26.<br />
März 1991 (HmbGVBl. S. 85), zuletzt geändert am 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S.<br />
251, 254), in der jeweils geltenden Fassung die Berufsbezeichnung "Architektin"<br />
oder „Architekt“ zu führen berechtigt ist,<br />
2. in der Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieurinnen und<br />
bauvorlageberechtigten Ingenieure nach § 15 des <strong>Hamburgische</strong>n Gesetzes über<br />
das Ingenieurwesen vom 10. Dezember 1996 (HmbGVBl. S. 321), zuletzt<br />
geändert am 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 251, 256), oder in der entsprechenden<br />
Liste eines anderen Bundeslandes eingetragen ist oder<br />
3. auf Grund des <strong>Hamburgische</strong>n Gesetzes über das Ingenieurwesen als<br />
Angehörige oder Angehöriger der Fachrichtungen Architektur, Hochbau oder<br />
Bauingenieurwesen die Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" führen<br />
darf, eine praktische Tätigkeit von mindestens drei Jahren in der Fachrichtung<br />
ausgeübt hat und im Dienst einer Person des öffentlichen Rechts steht, nur für<br />
die dienstliche Tätigkeit.<br />
(3) Bauvorlageberechtigt für Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 und 2 sind auch<br />
1. die Angehörigen der Fachrichtungen Architektur, Hochbau oder<br />
Bauingenieurwesen, die an einer deutschen Hochschule, Fachhochschule oder<br />
einer als gleichwertig anerkannten Lehranstalt das Studium erfolgreich<br />
abgeschlossen haben,<br />
2. die Meisterinnen und Meister des Maurer-, Zimmerer- oder des Beton- und<br />
HBauO-Text 01.07.2005 58