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Hamburgische Bauordnung - Feuerschutz Holt

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die bautechnischen Nachweise zur Standsicherheit und zum Brandschutz sowie die<br />

Anforderungen an Rettungswege durch Prüfsachverständige für Bautechnik, die auf<br />

Grund der Verordnung nach § 81 Absatz 9 anerkannt sind, zu prüfen und zu<br />

bescheinigen.<br />

(3) Bei der Beseitigung von Gebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 und baulichen<br />

Anlagen von mehr als 15 m Gesamthöhe ist die sichere Abbruchfolge durch einen<br />

Prüfsachverständigen zu bestätigen. Sofern Gebäude der Gebäudeklassen 3 bis 5<br />

an das zu beseitigende Gebäude angrenzen, ist deren Standsicherheit durch einen<br />

Prüfsachverständigen zu bestätigen.<br />

(4) Im Baugenehmigungsverfahren nach § 62 werden die die Standsicherheit und den<br />

Brandschutz betreffenden bautechnischen Nachweise sowie die Anforderungen an<br />

Rettungswege bauaufsichtlich geprüft. Die Bauaufsichtsbehörde kann bei Vorhaben<br />

von geringer sicherheitlicher Bedeutung auf eine Prüfung der<br />

Standsicherheitsnachweise verzichten.<br />

§ 69 Abweichungen<br />

(1) Die Bauaufsichtsbehörde kann Abweichungen von Anforderungen dieses Gesetzes<br />

und auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften zulassen, wenn<br />

1. sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter<br />

Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den<br />

öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen des § 3 Absatz 1,<br />

vereinbar sind oder<br />

2. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Abweichung erfordern.<br />

§ 3 Absatz 3 Satz 3 bleibt unberührt.<br />

(2) Die Zulassung von Abweichungen nach Absatz 1, von Ausnahmen und Befreiungen<br />

nach § 31 BauGB oder von Abweichungen nach § 34 Absatz 3a BauGB ist<br />

gesondert zu beantragen; der Antrag ist zu begründen. Für Vorhaben, die keiner<br />

Genehmigung bedürfen, sowie für Abweichungen von Vorschriften, die im<br />

Genehmigungsverfahren nicht geprüft werden, gilt Satz 1 entsprechend.<br />

§ 70 Bauantrag, Bauvorlagen; Beteiligung anderer Stellen<br />

(1) Der Bauantrag ist unter Angabe, ob ein Verfahren nach § 61 oder nach § 62 durch-<br />

geführt werden soll, bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen.<br />

(2) Der Eingang der vollständigen Unterlagen ist innerhalb von zwei Wochen nach<br />

Antragstellung zu bestätigen; sofern Unterlagen fehlen, sind diese zu benennen. Mit<br />

HBauO-Text 01.07.2005 60

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