Hamburgische Bauordnung - Feuerschutz Holt
Hamburgische Bauordnung - Feuerschutz Holt
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die bautechnischen Nachweise zur Standsicherheit und zum Brandschutz sowie die<br />
Anforderungen an Rettungswege durch Prüfsachverständige für Bautechnik, die auf<br />
Grund der Verordnung nach § 81 Absatz 9 anerkannt sind, zu prüfen und zu<br />
bescheinigen.<br />
(3) Bei der Beseitigung von Gebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 und baulichen<br />
Anlagen von mehr als 15 m Gesamthöhe ist die sichere Abbruchfolge durch einen<br />
Prüfsachverständigen zu bestätigen. Sofern Gebäude der Gebäudeklassen 3 bis 5<br />
an das zu beseitigende Gebäude angrenzen, ist deren Standsicherheit durch einen<br />
Prüfsachverständigen zu bestätigen.<br />
(4) Im Baugenehmigungsverfahren nach § 62 werden die die Standsicherheit und den<br />
Brandschutz betreffenden bautechnischen Nachweise sowie die Anforderungen an<br />
Rettungswege bauaufsichtlich geprüft. Die Bauaufsichtsbehörde kann bei Vorhaben<br />
von geringer sicherheitlicher Bedeutung auf eine Prüfung der<br />
Standsicherheitsnachweise verzichten.<br />
§ 69 Abweichungen<br />
(1) Die Bauaufsichtsbehörde kann Abweichungen von Anforderungen dieses Gesetzes<br />
und auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften zulassen, wenn<br />
1. sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter<br />
Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den<br />
öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen des § 3 Absatz 1,<br />
vereinbar sind oder<br />
2. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Abweichung erfordern.<br />
§ 3 Absatz 3 Satz 3 bleibt unberührt.<br />
(2) Die Zulassung von Abweichungen nach Absatz 1, von Ausnahmen und Befreiungen<br />
nach § 31 BauGB oder von Abweichungen nach § 34 Absatz 3a BauGB ist<br />
gesondert zu beantragen; der Antrag ist zu begründen. Für Vorhaben, die keiner<br />
Genehmigung bedürfen, sowie für Abweichungen von Vorschriften, die im<br />
Genehmigungsverfahren nicht geprüft werden, gilt Satz 1 entsprechend.<br />
§ 70 Bauantrag, Bauvorlagen; Beteiligung anderer Stellen<br />
(1) Der Bauantrag ist unter Angabe, ob ein Verfahren nach § 61 oder nach § 62 durch-<br />
geführt werden soll, bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen.<br />
(2) Der Eingang der vollständigen Unterlagen ist innerhalb von zwei Wochen nach<br />
Antragstellung zu bestätigen; sofern Unterlagen fehlen, sind diese zu benennen. Mit<br />
HBauO-Text 01.07.2005 60