Hamburgische Bauordnung - Feuerschutz Holt
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4. die Festsetzung einer Altersgrenze,<br />
5. das Erfordernis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung,<br />
6. die Überwachung der Sachverständigen,<br />
7. die Vergütung der Sachverständigen.<br />
(9) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über<br />
1. Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure, denen im Auftrag der<br />
Bauaufsichtsbehörde bauaufsichtliche Prüfaufgaben und Aufgaben der<br />
Bauüberwachung und der Bauzustandsbesichtigung übertragen werden können,<br />
sowie<br />
2. Prüfsachverständige, die im Auftrag der Bauherrin oder des Bauherrn oder des<br />
sonstigen nach <strong>Bauordnung</strong>srecht Verantwortlichen die Einhaltung<br />
bauordnungsrechtlicher Anforderungen prüfen und bescheinigen.<br />
(10) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass für<br />
bestimmte Typengenehmigungen sowie für bestimmte Fliegende Bauten die<br />
Aufgaben der Bauaufsichtsbehörde nach § 65 und § 66 ganz oder teilweise auf<br />
andere Stellen übertragen werden, und die Vergütung dieser Stellen zu regeln.<br />
(11) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Verordnungsermächtigung<br />
nach Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 für die Fälle auf die Bezirksämter zu<br />
übertragen, in denen die örtlich zuständigen Bezirksversammlungen den<br />
Verordnungsentwürfen zugestimmt haben. Die Verordnungen bedürfen in diesen<br />
Fällen vor ihrem Erlass durch das Bezirksamt der Genehmigung der zuständigen<br />
Behörde. Die Bürgerschaft beschließt Vorschriften nach Absatz 1 Nummer 2 und<br />
Absatz 2 durch Gesetz, wenn die örtlich zuständige Bezirksversammlung dem<br />
Verordnungsentwurf nicht zugestimmt oder nicht binnen vier Monaten nach Vorlage<br />
des Entwurfes zur Abstimmung über ihre Zustimmung entschieden hat.<br />
§ 82 Aufhebung und Änderung von Vorschriften<br />
Es treten außer Kraft:<br />
1. die <strong>Hamburgische</strong> <strong>Bauordnung</strong> vom 1. Juli 1986 (HmbGVBl. S. 183), in der geltenden<br />
Fassung,<br />
2. das <strong>Hamburgische</strong> Gesetz zur Erleichterung des Wohnungsbaus vom 18. Juli 2001<br />
(HmbGVBl. S. 221, 223),<br />
3. das Gesetz über die Höhe des Ausgleichsbetrages für Stellplätze und Fahrradplätze<br />
vom 15. April 1992 (HmbGVBl. S. 81), in der geltenden Fassung,<br />
HBauO-Text 01.07.2005 73