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Hamburgische Bauordnung - Feuerschutz Holt

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4. die Festsetzung einer Altersgrenze,<br />

5. das Erfordernis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung,<br />

6. die Überwachung der Sachverständigen,<br />

7. die Vergütung der Sachverständigen.<br />

(9) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über<br />

1. Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure, denen im Auftrag der<br />

Bauaufsichtsbehörde bauaufsichtliche Prüfaufgaben und Aufgaben der<br />

Bauüberwachung und der Bauzustandsbesichtigung übertragen werden können,<br />

sowie<br />

2. Prüfsachverständige, die im Auftrag der Bauherrin oder des Bauherrn oder des<br />

sonstigen nach <strong>Bauordnung</strong>srecht Verantwortlichen die Einhaltung<br />

bauordnungsrechtlicher Anforderungen prüfen und bescheinigen.<br />

(10) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass für<br />

bestimmte Typengenehmigungen sowie für bestimmte Fliegende Bauten die<br />

Aufgaben der Bauaufsichtsbehörde nach § 65 und § 66 ganz oder teilweise auf<br />

andere Stellen übertragen werden, und die Vergütung dieser Stellen zu regeln.<br />

(11) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Verordnungsermächtigung<br />

nach Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 für die Fälle auf die Bezirksämter zu<br />

übertragen, in denen die örtlich zuständigen Bezirksversammlungen den<br />

Verordnungsentwürfen zugestimmt haben. Die Verordnungen bedürfen in diesen<br />

Fällen vor ihrem Erlass durch das Bezirksamt der Genehmigung der zuständigen<br />

Behörde. Die Bürgerschaft beschließt Vorschriften nach Absatz 1 Nummer 2 und<br />

Absatz 2 durch Gesetz, wenn die örtlich zuständige Bezirksversammlung dem<br />

Verordnungsentwurf nicht zugestimmt oder nicht binnen vier Monaten nach Vorlage<br />

des Entwurfes zur Abstimmung über ihre Zustimmung entschieden hat.<br />

§ 82 Aufhebung und Änderung von Vorschriften<br />

Es treten außer Kraft:<br />

1. die <strong>Hamburgische</strong> <strong>Bauordnung</strong> vom 1. Juli 1986 (HmbGVBl. S. 183), in der geltenden<br />

Fassung,<br />

2. das <strong>Hamburgische</strong> Gesetz zur Erleichterung des Wohnungsbaus vom 18. Juli 2001<br />

(HmbGVBl. S. 221, 223),<br />

3. das Gesetz über die Höhe des Ausgleichsbetrages für Stellplätze und Fahrradplätze<br />

vom 15. April 1992 (HmbGVBl. S. 81), in der geltenden Fassung,<br />

HBauO-Text 01.07.2005 73

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