Hamburgische Bauordnung - Feuerschutz Holt
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7. als Prüfsachverständige für Bautechnik oder Prüfsachverständiger für Bautechnik<br />
entgegen § 68 Absätze 2 und 3 und § 77 Absatz 2 Satz 2 eine unrichtige<br />
Bescheinigung ausstellt,<br />
8. ohne die erforderliche Baugenehmigung (§ 72 Absätze 1 und 2) oder<br />
Teilbaugenehmigung (§ 72 Absatz 5) oder abweichend von der erteilten<br />
Genehmigung oder ohne die erforderliche Ausnahme, Befreiung oder<br />
Abweichungsentscheidung Anlagen errichtet, aufstellt, anbringt, ändert, benutzt<br />
oder beseitigt,<br />
9. entgegen § 72a Absatz 1 vor Zugang der Baugenehmigung oder ohne dass die<br />
nach § 68 erforderlichen Bescheinigungen oder die Baubeginnsanzeige nach §<br />
72a Absatz 4 der Bauaufsichtsbehörde vorliegen, mit der Bauausführung oder mit<br />
der Ausführung des jeweiligen Bauabschnitts beginnt,<br />
10. entgegen § 72a Absatz 2 mit der Bauausführung eines Gebäudes beginnt, ohne<br />
dass die Grundfläche abgesteckt und seine Höhenlage festgelegt und<br />
gekennzeichnet ist,<br />
11. entgegen § 72a Absatz 3 nicht von Baubeginn an Baugenehmigungen,<br />
Bauvorlagen, bautechnische Nachweise sowie Bescheinigungen von<br />
Prüfsachverständigen an der Baustelle vorhält,<br />
12. entgegen § 72a Absatz 4 die Baubeginnsanzeige nicht mindestens eine Woche<br />
vor Ausführungsbeginn genehmigungsbedürftiger Vorhaben und vor<br />
Wiederaufnahme der Bauarbeiten nach einer Unterbrechung von mehr als drei<br />
Monaten mitteilt,<br />
13. entgegen § 77 Absatz 1 Satz 1 Beginn und Beendigung bestimmter Bauarbeiten<br />
nicht anzeigt,<br />
14. entgegen § 77 Absatz 1 Sätze 2 und 3 bestimmte Bauarbeiten ohne Zustimmung<br />
fortführt,<br />
15. entgegen § 77 Absatz 2 Satz 3 bauliche Anlagen benutzt,<br />
16. entgegen § 77 Absatz 2 Satz 5 Feuerungsanlagen oder ortsfeste<br />
Verbrennungsmotoren und Blockheizkraftwerke ohne die erforderliche<br />
Bescheinigung der Bezirksschornsteinfegermeisterin oder des<br />
Bezirksschornsteinfegermeisters über die sichere Benutzbarkeit der<br />
Abgasanlagen und Leitung in Betrieb nimmt,<br />
17. einer nach diesem Gesetz erlassenen oder als auf Grund dieses Gesetzes<br />
erlassen geltenden Rechtsverordnung zuwider handelt, sofern die<br />
Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift<br />
verweist.<br />
HBauO-Text 01.07.2005 69