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Hamburgische Bauordnung - Feuerschutz Holt

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7. als Prüfsachverständige für Bautechnik oder Prüfsachverständiger für Bautechnik<br />

entgegen § 68 Absätze 2 und 3 und § 77 Absatz 2 Satz 2 eine unrichtige<br />

Bescheinigung ausstellt,<br />

8. ohne die erforderliche Baugenehmigung (§ 72 Absätze 1 und 2) oder<br />

Teilbaugenehmigung (§ 72 Absatz 5) oder abweichend von der erteilten<br />

Genehmigung oder ohne die erforderliche Ausnahme, Befreiung oder<br />

Abweichungsentscheidung Anlagen errichtet, aufstellt, anbringt, ändert, benutzt<br />

oder beseitigt,<br />

9. entgegen § 72a Absatz 1 vor Zugang der Baugenehmigung oder ohne dass die<br />

nach § 68 erforderlichen Bescheinigungen oder die Baubeginnsanzeige nach §<br />

72a Absatz 4 der Bauaufsichtsbehörde vorliegen, mit der Bauausführung oder mit<br />

der Ausführung des jeweiligen Bauabschnitts beginnt,<br />

10. entgegen § 72a Absatz 2 mit der Bauausführung eines Gebäudes beginnt, ohne<br />

dass die Grundfläche abgesteckt und seine Höhenlage festgelegt und<br />

gekennzeichnet ist,<br />

11. entgegen § 72a Absatz 3 nicht von Baubeginn an Baugenehmigungen,<br />

Bauvorlagen, bautechnische Nachweise sowie Bescheinigungen von<br />

Prüfsachverständigen an der Baustelle vorhält,<br />

12. entgegen § 72a Absatz 4 die Baubeginnsanzeige nicht mindestens eine Woche<br />

vor Ausführungsbeginn genehmigungsbedürftiger Vorhaben und vor<br />

Wiederaufnahme der Bauarbeiten nach einer Unterbrechung von mehr als drei<br />

Monaten mitteilt,<br />

13. entgegen § 77 Absatz 1 Satz 1 Beginn und Beendigung bestimmter Bauarbeiten<br />

nicht anzeigt,<br />

14. entgegen § 77 Absatz 1 Sätze 2 und 3 bestimmte Bauarbeiten ohne Zustimmung<br />

fortführt,<br />

15. entgegen § 77 Absatz 2 Satz 3 bauliche Anlagen benutzt,<br />

16. entgegen § 77 Absatz 2 Satz 5 Feuerungsanlagen oder ortsfeste<br />

Verbrennungsmotoren und Blockheizkraftwerke ohne die erforderliche<br />

Bescheinigung der Bezirksschornsteinfegermeisterin oder des<br />

Bezirksschornsteinfegermeisters über die sichere Benutzbarkeit der<br />

Abgasanlagen und Leitung in Betrieb nimmt,<br />

17. einer nach diesem Gesetz erlassenen oder als auf Grund dieses Gesetzes<br />

erlassen geltenden Rechtsverordnung zuwider handelt, sofern die<br />

Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift<br />

verweist.<br />

HBauO-Text 01.07.2005 69

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