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Hamburgische Bauordnung - Feuerschutz Holt

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Stahlbetonbauerhandwerks,<br />

3. die staatlich geprüften Technikerinnen und staatlich geprüften Techniker der<br />

Fachrichtung Bautechnik.<br />

(4) Bauvorlageberechtigt für den mit der Berufsaufgabe der Innenarchitektin oder des<br />

Innenarchitekten verbundenen Umbau oder Ausbau von Gebäuden ist auch, wer auf<br />

Grund des <strong>Hamburgische</strong>n Architektengesetzes in der jeweils geltenden Fassung<br />

die Berufsbezeichnung "Innenarchitektin" oder „Innenarchitekt“ zu führen berechtigt<br />

ist.<br />

(5) Bauvorlageberechtigt für Freianlagen im Zusammenhang mit dem Errichten und<br />

Ändern von Gebäuden ist auch, wer auf Grund des <strong>Hamburgische</strong>n<br />

Architektengesetzes in der jeweils geltenden Fassung die Berufsbezeichnung<br />

"Garten- und Landschaftsarchitektin" oder „Garten- und Landschaftsarchitekt" zu<br />

führen berechtigt ist.<br />

(6) Bauvorlageberechtigt für gebäudetechnische Anlagen ist auch, beschränkt auf das<br />

jeweilige Fachgebiet, wer auf diesem Fachgebiet über ein abgeschlossenes<br />

Hochschulstudium oder eine abgeschlossene Ausbildung als „Handwerksmeisterin“<br />

oder „Handwerksmeister“ verfügt.<br />

§ 68 Bautechnische Nachweise und ihre Prüfung<br />

(1) Die Einhaltung der Anforderungen an die Standsicherheit, den Brandschutz,<br />

Schallschutz, Wärmeschutz und Erschütterungsschutz ist für genehmigungs- und<br />

zustimmungsbedürftige Bauvorhaben nach näherer Maßgabe der Verordnung<br />

aufgrund § 81 Absatz 6 nachzuweisen (bautechnische Nachweise).<br />

(2) Im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 61 Absatz 1 Satz 1 sind bei<br />

1. Wohngebäuden<br />

a) der Gebäudeklassen 2 und 3 mit Tiefgaragen,<br />

b) der Gebäudeklasse 3, die nicht freistehen,<br />

c) der Gebäudeklassen 4 und 5 und<br />

d) mit sonstigen Nutzungseinheiten nach § 61 Absatz 1 Nummer 1 von mehr als<br />

insgesamt 200 m²,<br />

2. sonstigen Gebäuden, ausgenommen freistehende Gebäude mit<br />

Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 200 m²,<br />

HBauO-Text 01.07.2005 59

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