Hamburgische Bauordnung - Feuerschutz Holt
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Stahlbetonbauerhandwerks,<br />
3. die staatlich geprüften Technikerinnen und staatlich geprüften Techniker der<br />
Fachrichtung Bautechnik.<br />
(4) Bauvorlageberechtigt für den mit der Berufsaufgabe der Innenarchitektin oder des<br />
Innenarchitekten verbundenen Umbau oder Ausbau von Gebäuden ist auch, wer auf<br />
Grund des <strong>Hamburgische</strong>n Architektengesetzes in der jeweils geltenden Fassung<br />
die Berufsbezeichnung "Innenarchitektin" oder „Innenarchitekt“ zu führen berechtigt<br />
ist.<br />
(5) Bauvorlageberechtigt für Freianlagen im Zusammenhang mit dem Errichten und<br />
Ändern von Gebäuden ist auch, wer auf Grund des <strong>Hamburgische</strong>n<br />
Architektengesetzes in der jeweils geltenden Fassung die Berufsbezeichnung<br />
"Garten- und Landschaftsarchitektin" oder „Garten- und Landschaftsarchitekt" zu<br />
führen berechtigt ist.<br />
(6) Bauvorlageberechtigt für gebäudetechnische Anlagen ist auch, beschränkt auf das<br />
jeweilige Fachgebiet, wer auf diesem Fachgebiet über ein abgeschlossenes<br />
Hochschulstudium oder eine abgeschlossene Ausbildung als „Handwerksmeisterin“<br />
oder „Handwerksmeister“ verfügt.<br />
§ 68 Bautechnische Nachweise und ihre Prüfung<br />
(1) Die Einhaltung der Anforderungen an die Standsicherheit, den Brandschutz,<br />
Schallschutz, Wärmeschutz und Erschütterungsschutz ist für genehmigungs- und<br />
zustimmungsbedürftige Bauvorhaben nach näherer Maßgabe der Verordnung<br />
aufgrund § 81 Absatz 6 nachzuweisen (bautechnische Nachweise).<br />
(2) Im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 61 Absatz 1 Satz 1 sind bei<br />
1. Wohngebäuden<br />
a) der Gebäudeklassen 2 und 3 mit Tiefgaragen,<br />
b) der Gebäudeklasse 3, die nicht freistehen,<br />
c) der Gebäudeklassen 4 und 5 und<br />
d) mit sonstigen Nutzungseinheiten nach § 61 Absatz 1 Nummer 1 von mehr als<br />
insgesamt 200 m²,<br />
2. sonstigen Gebäuden, ausgenommen freistehende Gebäude mit<br />
Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 200 m²,<br />
HBauO-Text 01.07.2005 59