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Hamburgische Bauordnung - Feuerschutz Holt

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1. an Abstandsflächen, und zwar des § 6 Absatz 5 , soweit die Mindesttiefe von<br />

2,5 0 m unterschritten werden soll; § 6 Absatz 6 Nummer 3 bleibt unberührt,<br />

2. an die Lage der Standplätze für Abfallbehälter und Wertstoffbehälter, und zwar<br />

des § 43 Absatz 2, soweit der Mindestabstand zu Öffnungen von<br />

Aufenthaltsräumen auf angrenzenden Grundstücken unterschritten werden soll.<br />

(3) Vor Erteilung von Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans<br />

oder vor Abweichungen von § 6 dieses Gesetzes beteiligt die Bauaufsichtsbehörde<br />

die Eigentümer und Eigentümerinnen sowie Erbbauberechtigten (Nachbarn)<br />

angrenzender oder betroffener Grundstücke, wenn zu erwarten ist, dass öffentlichrechtlich<br />

geschützte nachbarliche Belange berührt werden. Einwendungen sind<br />

innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Beteiligungsschreibens bei der<br />

Bauaufsichtsbehörde schriftlich oder zur Niederschrift vorzubringen. Wird den<br />

Einwendungen eines Nachbarn nicht entsprochen, so ist ihm die Entscheidung über<br />

die Befreiung oder die Abweichung zuzustellen. Sofern Einwendungen innerhalb<br />

dieser Frist nicht bei der Bauaufsichtsbehörde eingehen, sind sie ausgeschlossen.<br />

Auf den Ausschluss der Einwendungen sind die Nachbarn hinzuweisen. Die<br />

Beteiligung nach Satz 1 entfällt, wenn die zu beteiligenden Nachbarn die Lagepläne<br />

und Bauzeichnungen unterschrieben oder dem Bauvorhaben auf andere Weise<br />

zugestimmt haben.<br />

§ 72 Baugenehmigung<br />

(1) Die Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlichrechtlichen<br />

Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen<br />

Genehmigungsverfahren zu prüfen sind.<br />

(2) Die Baugenehmigung schließt andere die Anlage betreffende behördliche<br />

Entscheidungen ein, sofern solche nach den im Baugenehmigungsverfahren zu<br />

prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlich sind. Diese sind zu<br />

benennen.<br />

(3) Die Baugenehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen und unter dem<br />

Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage<br />

erteilt werden.<br />

(4) Die Baugenehmigung wird unbeschadet der Rechte Dritter erteilt.<br />

(5) Auf Antrag kann eine Genehmigung für einen Teil der Anlage erteilt werden, wenn<br />

eine vorläufige Beurteilung ergibt, dass der Errichtung der gesamten Anlage keine<br />

von vornherein unüberwindlichen Hindernisse im Hinblick auf die<br />

Genehmigungsvoraussetzungen entgegenstehen (Teilbaugenehmigung). Die<br />

Bindungswirkung der vorläufigen Gesamtbeurteilung entfällt, wenn eine Änderung<br />

der Sach- oder Rechtslage oder Einzelprüfungen im Rahmen späterer<br />

Teilgenehmigungen zu einer abweichenden Beurteilung führen.<br />

HBauO-Text 01.07.2005 62

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