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Hamburgische Bauordnung - Feuerschutz Holt

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(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer wider besseres Wissen unrichtige Angaben<br />

macht oder unrichtige Pläne oder Unterlagen vorlegt, um einen nach diesem Gesetz<br />

vorgesehenen Verwaltungsakt zu erwirken oder zu verhindern.<br />

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 100.000 Euro geahndet<br />

werden.<br />

(4) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummern 2 bis 4 begangen worden, so<br />

können Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, eingezogen<br />

werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung<br />

vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603), zuletzt geändert am 9. Dezember 2004<br />

(BGBl. I S.3220, 3229), ist anzuwenden.<br />

§ 81 Rechtsverordnungen<br />

(1) Zur Verwirklichung der in § 3 bezeichneten allgemeinen Anforderungen wird der<br />

Senat ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über<br />

1. die nähere Bestimmung allgemeiner Anforderungen in den §§ 4 bis 52,<br />

2. die äußere Gestaltung von Anlagen zur Durchführung baugestalterischer<br />

Absichten in bestimmten, genau abgegrenzten bebauten oder unbebauten Teilen<br />

des Gebietes der Freien und Hansestadt Hamburg; dabei können sich die<br />

Vorschriften über Werbeanlagen auch auf deren Art, Größe und Anbringungsort<br />

erstrecken,<br />

3. den Nachweis der Befähigung der in § 20 Absatz 5 genannten Personen;<br />

dabei können Mindestanforderungen an die Ausbildung, die durch Prüfung<br />

nachzuweisende Befähigung und die Ausbildungsstätten einschließlich der<br />

Anerkennungsvoraussetzungen gestellt werden,<br />

4. die Überwachung von Tätigkeiten mit einzelnen Bauprodukten nach § 20 Absatz<br />

6; dabei können für die Überwachungsstellen über die in § 23 festgelegten<br />

Mindestanforderungen hinaus weitere Anforderungen im Hinblick auf die<br />

besonderen Eigenschaften und die besondere Verwendung der Bauprodukte<br />

gestellt werden,<br />

5. besondere Anforderungen oder Erleichterungen, die sich aus der besonderen Art<br />

oder Nutzung der baulichen Anlagen nach § 51 für Errichtung, Änderung,<br />

Unterhaltung, Betrieb und Benutzung ergeben sowie über die Anwendung<br />

solcher Anforderungen auf bestehende bauliche Anlagen dieser Art,<br />

6. Erst-, Wiederholungs- und Nachprüfung von Anlagen, die zur Verhütung<br />

erheblicher Gefahren oder Nachteile ständig ordnungsgemäß unterhalten werden<br />

müssen, und die Erstreckung dieser Nachprüfungspflicht auf bestehende<br />

Anlagen,<br />

HBauO-Text 01.07.2005 70

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