Hamburgische Bauordnung - Feuerschutz Holt
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(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer wider besseres Wissen unrichtige Angaben<br />
macht oder unrichtige Pläne oder Unterlagen vorlegt, um einen nach diesem Gesetz<br />
vorgesehenen Verwaltungsakt zu erwirken oder zu verhindern.<br />
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 100.000 Euro geahndet<br />
werden.<br />
(4) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummern 2 bis 4 begangen worden, so<br />
können Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, eingezogen<br />
werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung<br />
vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603), zuletzt geändert am 9. Dezember 2004<br />
(BGBl. I S.3220, 3229), ist anzuwenden.<br />
§ 81 Rechtsverordnungen<br />
(1) Zur Verwirklichung der in § 3 bezeichneten allgemeinen Anforderungen wird der<br />
Senat ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über<br />
1. die nähere Bestimmung allgemeiner Anforderungen in den §§ 4 bis 52,<br />
2. die äußere Gestaltung von Anlagen zur Durchführung baugestalterischer<br />
Absichten in bestimmten, genau abgegrenzten bebauten oder unbebauten Teilen<br />
des Gebietes der Freien und Hansestadt Hamburg; dabei können sich die<br />
Vorschriften über Werbeanlagen auch auf deren Art, Größe und Anbringungsort<br />
erstrecken,<br />
3. den Nachweis der Befähigung der in § 20 Absatz 5 genannten Personen;<br />
dabei können Mindestanforderungen an die Ausbildung, die durch Prüfung<br />
nachzuweisende Befähigung und die Ausbildungsstätten einschließlich der<br />
Anerkennungsvoraussetzungen gestellt werden,<br />
4. die Überwachung von Tätigkeiten mit einzelnen Bauprodukten nach § 20 Absatz<br />
6; dabei können für die Überwachungsstellen über die in § 23 festgelegten<br />
Mindestanforderungen hinaus weitere Anforderungen im Hinblick auf die<br />
besonderen Eigenschaften und die besondere Verwendung der Bauprodukte<br />
gestellt werden,<br />
5. besondere Anforderungen oder Erleichterungen, die sich aus der besonderen Art<br />
oder Nutzung der baulichen Anlagen nach § 51 für Errichtung, Änderung,<br />
Unterhaltung, Betrieb und Benutzung ergeben sowie über die Anwendung<br />
solcher Anforderungen auf bestehende bauliche Anlagen dieser Art,<br />
6. Erst-, Wiederholungs- und Nachprüfung von Anlagen, die zur Verhütung<br />
erheblicher Gefahren oder Nachteile ständig ordnungsgemäß unterhalten werden<br />
müssen, und die Erstreckung dieser Nachprüfungspflicht auf bestehende<br />
Anlagen,<br />
HBauO-Text 01.07.2005 70