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Hamburgische Bauordnung - Feuerschutz Holt

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3. anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, soweit diese für das Vorhaben<br />

beachtlich sind.<br />

Die Bauaufsichtsbehörde hat über den Antrag innerhalb einer Frist von drei Monaten<br />

nach Eingang der vollständigen und mangelfreien Unterlagen zu entscheiden; im Fall<br />

des § 70 Absatz 7 Satz 1 zweiter Halbsatz ist das Vorliegen der vervollständigten<br />

Unterlagen maßgebend für den Fristbeginn. Die Frist kann im Einvernehmen mit der<br />

Bauherrin oder dem Bauherrn verlängert werden.<br />

(2) § 68 Absatz 4 bleibt unberührt.<br />

§ 63 Vorbescheid<br />

Einer Bauherrin oder einem Bauherrn ist auf Antrag zu einzelnen Fragen des Vorhabens<br />

ein Bescheid (Vorbescheid) zu erteilen. Die §§ 70, 71 und § 72 Absätze 1 bis 4 gelten<br />

entsprechend.<br />

§ 64 Zustimmungsverfahren<br />

(1) Genehmigungsbedürftige Vorhaben bedürfen keiner Genehmigung und<br />

Bauüberwachung, wenn<br />

1. die Leitung der Entwurfsarbeiten und die Bauüberwachung einer Baudienststelle<br />

des Bundes oder der Länder übertragen ist und<br />

2. die Baudienststelle mindestens mit einer Beamtin oder einem Beamten mit der<br />

Befähigung zum höheren technischen Verwaltungsdienst und mit sonstigen<br />

geeigneten Fachkräften ausreichend besetzt ist.<br />

Solche baulichen Anlagen bedürfen jedoch der Zustimmung der Bauaufsichtsbehörde.<br />

(2) Den Beamtinnen oder Beamten des höheren technischen Verwaltungsdienstes<br />

werden gleichgestellt<br />

1. technische Angestellte mit abgeschlossener Hochschulausbildung (Diplom-<br />

Ingenieurinnen oder Diplom-Ingenieure) des Hochbau- oder Bauingenieurwesens<br />

und mindestens dreijähriger Berufspraxis,<br />

2. andere technische angestellte des Hochbau- oder Bauingenieurwesens mit einer<br />

der Vergütungsgruppen von III BAT aufwärts und mit mindestens fünfjähriger<br />

Berufspraxis,<br />

3. Beamtinnen und Beamte des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes vom<br />

Technischen Amtmann bzw. Technischer Amtfrau aufwärts,<br />

die von der Leiterin oder dem Leiter der Baudienststelle für die Vorbereitung und<br />

Ausführung von Vorhaben bestellt sind.<br />

HBauO-Text 01.07.2005 55

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