Hamburgische Bauordnung - Feuerschutz Holt
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3. anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, soweit diese für das Vorhaben<br />
beachtlich sind.<br />
Die Bauaufsichtsbehörde hat über den Antrag innerhalb einer Frist von drei Monaten<br />
nach Eingang der vollständigen und mangelfreien Unterlagen zu entscheiden; im Fall<br />
des § 70 Absatz 7 Satz 1 zweiter Halbsatz ist das Vorliegen der vervollständigten<br />
Unterlagen maßgebend für den Fristbeginn. Die Frist kann im Einvernehmen mit der<br />
Bauherrin oder dem Bauherrn verlängert werden.<br />
(2) § 68 Absatz 4 bleibt unberührt.<br />
§ 63 Vorbescheid<br />
Einer Bauherrin oder einem Bauherrn ist auf Antrag zu einzelnen Fragen des Vorhabens<br />
ein Bescheid (Vorbescheid) zu erteilen. Die §§ 70, 71 und § 72 Absätze 1 bis 4 gelten<br />
entsprechend.<br />
§ 64 Zustimmungsverfahren<br />
(1) Genehmigungsbedürftige Vorhaben bedürfen keiner Genehmigung und<br />
Bauüberwachung, wenn<br />
1. die Leitung der Entwurfsarbeiten und die Bauüberwachung einer Baudienststelle<br />
des Bundes oder der Länder übertragen ist und<br />
2. die Baudienststelle mindestens mit einer Beamtin oder einem Beamten mit der<br />
Befähigung zum höheren technischen Verwaltungsdienst und mit sonstigen<br />
geeigneten Fachkräften ausreichend besetzt ist.<br />
Solche baulichen Anlagen bedürfen jedoch der Zustimmung der Bauaufsichtsbehörde.<br />
(2) Den Beamtinnen oder Beamten des höheren technischen Verwaltungsdienstes<br />
werden gleichgestellt<br />
1. technische Angestellte mit abgeschlossener Hochschulausbildung (Diplom-<br />
Ingenieurinnen oder Diplom-Ingenieure) des Hochbau- oder Bauingenieurwesens<br />
und mindestens dreijähriger Berufspraxis,<br />
2. andere technische angestellte des Hochbau- oder Bauingenieurwesens mit einer<br />
der Vergütungsgruppen von III BAT aufwärts und mit mindestens fünfjähriger<br />
Berufspraxis,<br />
3. Beamtinnen und Beamte des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes vom<br />
Technischen Amtmann bzw. Technischer Amtfrau aufwärts,<br />
die von der Leiterin oder dem Leiter der Baudienststelle für die Vorbereitung und<br />
Ausführung von Vorhaben bestellt sind.<br />
HBauO-Text 01.07.2005 55