02.11.2012 Aufrufe

Hamburgische Bauordnung - Feuerschutz Holt

Hamburgische Bauordnung - Feuerschutz Holt

Hamburgische Bauordnung - Feuerschutz Holt

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Sind Bauprodukte entgegen § 22 mit dem Ü-Zeichen gekennzeichnet, kann die<br />

Bauaufsichtsbehörde die Verwendung dieser Bauprodukte untersagen und deren<br />

Kennzeichnung entwerten oder beseitigen lassen.<br />

§ 75 Einstellung von Arbeiten<br />

(1) Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet,<br />

geändert oder beseitigt, so kann die Bauaufsichtsbehörde die Einstellung der<br />

Arbeiten anordnen. Dies gilt auch dann, wenn<br />

1. die Ausführung eines Vorhabens entgegen den Vorschriften des § 72a begonnen<br />

wurde,<br />

2. bei der Ausführung eines Vorhabens von den genehmigten Bauvorlagen<br />

abgewichen wird,<br />

3. Bauprodukte verwendet werden, die entgegen § 20 Absatz 1 keine CE -<br />

Kennzeichnung oder Ü-Zeichen tragen, oder<br />

4. Bauprodukte verwendet werden, die unberechtigt mit der CE – Kennzeichnung (§<br />

20 Absatz 1 Satz 1) oder dem Ü-Zeichen (§ 22 Absatz 4) gekennzeichnet sind.<br />

Die Einstellung kann auch mündlich angeordnet werden.<br />

(2) Werden unzulässige Arbeiten trotz einer Einstellung fortgesetzt, so kann die<br />

Bauaufsichtsbehörde die Baustelle versiegeln oder die an der Baustelle<br />

vorhandenen Bauprodukte, Geräte, Maschinen und Bauhilfsmittel in amtlichen<br />

Gewahrsam bringen.<br />

§ 76 Herstellung ordnungsgemäßer Zustände<br />

(1) Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder<br />

geändert, so kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige<br />

Beseitigung der Anlage anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige<br />

Zustände hergestellt werden können. Werden Anlagen im Widerspruch zu<br />

öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt, so kann diese Nutzung untersagt werden.<br />

(2) Die Bauaufsichtsbehörde kann anordnen, dass<br />

1. verwahrloste oder durch Beschriftung und Bemalung verunstaltete Bau- und<br />

Werbeanlagen oder Teile von ihnen ganz oder teilweise in Stand gesetzt werden,<br />

dass ihr Anstrich erneuert oder dass die Fassade gereinigt wird; ist eine<br />

Instandsetzung nicht möglich, so kann die Bauaufsichtsbehörde die Beseitigung<br />

der Anlage verlangen,<br />

HBauO-Text 01.07.2005 65

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!