Hamburgische Bauordnung - Feuerschutz Holt
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Sind Bauprodukte entgegen § 22 mit dem Ü-Zeichen gekennzeichnet, kann die<br />
Bauaufsichtsbehörde die Verwendung dieser Bauprodukte untersagen und deren<br />
Kennzeichnung entwerten oder beseitigen lassen.<br />
§ 75 Einstellung von Arbeiten<br />
(1) Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet,<br />
geändert oder beseitigt, so kann die Bauaufsichtsbehörde die Einstellung der<br />
Arbeiten anordnen. Dies gilt auch dann, wenn<br />
1. die Ausführung eines Vorhabens entgegen den Vorschriften des § 72a begonnen<br />
wurde,<br />
2. bei der Ausführung eines Vorhabens von den genehmigten Bauvorlagen<br />
abgewichen wird,<br />
3. Bauprodukte verwendet werden, die entgegen § 20 Absatz 1 keine CE -<br />
Kennzeichnung oder Ü-Zeichen tragen, oder<br />
4. Bauprodukte verwendet werden, die unberechtigt mit der CE – Kennzeichnung (§<br />
20 Absatz 1 Satz 1) oder dem Ü-Zeichen (§ 22 Absatz 4) gekennzeichnet sind.<br />
Die Einstellung kann auch mündlich angeordnet werden.<br />
(2) Werden unzulässige Arbeiten trotz einer Einstellung fortgesetzt, so kann die<br />
Bauaufsichtsbehörde die Baustelle versiegeln oder die an der Baustelle<br />
vorhandenen Bauprodukte, Geräte, Maschinen und Bauhilfsmittel in amtlichen<br />
Gewahrsam bringen.<br />
§ 76 Herstellung ordnungsgemäßer Zustände<br />
(1) Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder<br />
geändert, so kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige<br />
Beseitigung der Anlage anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige<br />
Zustände hergestellt werden können. Werden Anlagen im Widerspruch zu<br />
öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt, so kann diese Nutzung untersagt werden.<br />
(2) Die Bauaufsichtsbehörde kann anordnen, dass<br />
1. verwahrloste oder durch Beschriftung und Bemalung verunstaltete Bau- und<br />
Werbeanlagen oder Teile von ihnen ganz oder teilweise in Stand gesetzt werden,<br />
dass ihr Anstrich erneuert oder dass die Fassade gereinigt wird; ist eine<br />
Instandsetzung nicht möglich, so kann die Bauaufsichtsbehörde die Beseitigung<br />
der Anlage verlangen,<br />
HBauO-Text 01.07.2005 65