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Hamburgische Bauordnung - Feuerschutz Holt

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Die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser hat dafür zu sorgen, dass die für<br />

die Ausführung notwendigen Einzelzeichnungen, Einzelberechnungen und<br />

Anweisungen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen.<br />

(3) Hat die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser auf einzelnen Fachgebieten<br />

nicht die erforderliche Sachkunde und Erfahrung, so sind geeignete Fachplanerinnen<br />

oder Fachplaner heranzuziehen. Diese sind für die von ihnen gefertigten Unterlagen,<br />

die sie zu unterzeichnen haben, verantwortlich. Für das ordnungsgemäße<br />

Ineinandergreifen aller Fachplanungen bleibt die Entwurfsverfasserin oder der<br />

Entwurfsverfasser verantwortlich.<br />

§ 56 Unternehmerin oder Unternehmer<br />

(1) Unternehmerin oder Unternehmer ist, wer mit der selbständigen Ausführung von<br />

Bau- oder Abbrucharbeiten beauftragt worden ist.<br />

(2) Jede Unternehmerin und jeder Unternehmer ist für die mit den öffentlich-rechtlichen<br />

Anforderungen übereinstimmende Ausführung der von ihr oder ihm übernommenen<br />

Arbeiten und insoweit für die ordnungsgemäße Einrichtung und den sicheren Betrieb<br />

der Baustelle verantwortlich. Sie oder er hat die erforderlichen Nachweise über die<br />

Verwendbarkeit der verwendeten Bauprodukte und Bauarten zu erbringen und auf<br />

der Baustelle bereitzuhalten.<br />

(3) Jede Unternehmerin und jeder Unternehmer hat auf Verlangen der<br />

Bauaufsichtsbehörde für Arbeiten, bei denen die Sicherheit der Anlage in<br />

außergewöhnlichem Maße von der besonderen Sachkenntnis und Erfahrung der<br />

Unternehmerin oder des Unternehmers oder von einer Ausstattung des<br />

Unternehmens mit besonderen Vorrichtungen abhängt, nachzuweisen, dass sie oder<br />

er für diese Arbeiten geeignet ist und über die erforderlichen Vorrichtungen verfügt.<br />

§ 57 Bauleiterin oder Bauleiter<br />

(1) Bauleiterin oder Bauleiter ist, wer auf der Baustelle die Bauherrin oder den Bauherrn<br />

als sachkundige Person vertritt.<br />

(2) Die Bauleiterin oder der Bauleiter hat darüber zu wachen, dass die Baumaßnahme<br />

entsprechend den öffentlich-rechtlichen Anforderungen durchgeführt wird, und die<br />

dafür erforderlichen Weisungen zu erteilen. Sie oder er hat im Rahmen dieser<br />

Aufgabe auf den sicheren bautechnischen Betrieb der Baustelle, insbesondere auf<br />

das gefahrlose Ineinandergreifen der Arbeiten der Unternehmerinnen und<br />

Unternehmer zu achten. Die Verantwortlichkeit der Unternehmerinnen und<br />

Unternehmer bleibt unberührt.<br />

(3) Die Bauleiterin oder der Bauleiter muss über die für ihre oder seine Aufgabe<br />

erforderliche Sachkunde und Erfahrung verfügen. Verfügt sie oder er auf einzelnen<br />

Teilgebieten nicht über die erforderliche Sachkunde, so sind geeignete<br />

HBauO-Text 01.07.2005 51

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