02.11.2012 Aufrufe

Hamburgische Bauordnung - Feuerschutz Holt

Hamburgische Bauordnung - Feuerschutz Holt

Hamburgische Bauordnung - Feuerschutz Holt

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

§ 78 Bauüberwachung<br />

(1) Die Bauaufsichtsbehörde kann bei der Bauausführung und der Beseitigung<br />

baulicher Anlagen die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften und<br />

Anforderungen und die ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten der am Bau<br />

Beteiligten überwachen. An ihrer Stelle werden nach Maßgabe der Absätze 2 und<br />

3 Prüfsachverständige für Bautechnik tätig.<br />

(2) Die Prüfsachverständigen für Bautechnik überwachen nach näherer Maßgabe der<br />

Verordnung nach § 81 Absatz 9 die Bauausführung bei baulichen Anlagen, für die<br />

nach § 68 Absatz 2 Bescheinigungen zu erteilen sind, hinsichtlich der Umsetzung<br />

der von ihnen bescheinigten Nachweise. Sie bescheinigen die ordnungsgemäße<br />

Bauausführung entsprechend der geprüften bautechnischen Nachweise. Werden<br />

festgestellte Mängel nicht unverzüglich behoben oder wird der<br />

Überwachungsvertrag vorzeitig beendet, haben sie die Bauaufsichtsbehörde zu<br />

benachrichtigen.<br />

(3) Die Prüfsachverständigen für Bautechnik überwachen nach näherer Maßgabe der<br />

Verordnung nach § 81 Absatz 9 die Einhaltung der von ihnen entsprechend § 68<br />

Absatz 3 bescheinigten Standsicherheitsanforderungen bei der Beseitigung<br />

baulicher Anlagen. Absatz 2 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.<br />

(4) Im Rahmen der Bauüberwachung können Proben von Bauprodukten, soweit<br />

erforderlich, auch aus fertigen Bauteilen zu Prüfzwecken entnommen werden.<br />

(5) Den mit der Überwachung beauftragten Personen ist jederzeit Einblick in die<br />

Bescheide und Genehmigungen, Zulassungen, Prüfzeugnisse,<br />

Übereinstimmungszertifikate, Zeugnisse und Aufzeichnungen über die Prüfungen<br />

von Bauprodukten in die Bautagebücher und andere vorgeschriebene<br />

Aufzeichnungen zu gewähren. Die Bauherrin oder der Bauherr hat für die<br />

Besichtigungen und die damit verbundenen möglichen Prüfungen die<br />

erforderlichen Arbeitskräfte und Geräte bereitzustellen<br />

§ 79 Baulasten, Baulastenverzeichnis<br />

(1) Durch Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde können<br />

Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer sowie Erbbauberechtigte<br />

mit Zustimmung der Grundstückseigentümerin oder des Grundstückseigentümers<br />

öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem ihre Grundstücke betreffenden<br />

Handeln, Dulden oder Unterlassen übernehmen, die sich nicht schon aus öffentlichrechtlichen<br />

Vorschriften ergeben (Baulasten). Baulasten werden unbeschadet der<br />

Rechte Dritter mit der Eintragung in das Baulastenverzeichnis wirksam und wirken<br />

auch gegenüber der Rechtsnachfolgerin oder dem Rechtsnachfolger.<br />

(2) Die Unterschrift unter die Erklärung nach Absatz 1 muss amtlich oder öffentlich<br />

beglaubigt oder vor der Bauaufsichtsbehörde geleistet werden.<br />

HBauO-Text 01.07.2005 67

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!