Hamburgische Bauordnung - Feuerschutz Holt
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§ 78 Bauüberwachung<br />
(1) Die Bauaufsichtsbehörde kann bei der Bauausführung und der Beseitigung<br />
baulicher Anlagen die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften und<br />
Anforderungen und die ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten der am Bau<br />
Beteiligten überwachen. An ihrer Stelle werden nach Maßgabe der Absätze 2 und<br />
3 Prüfsachverständige für Bautechnik tätig.<br />
(2) Die Prüfsachverständigen für Bautechnik überwachen nach näherer Maßgabe der<br />
Verordnung nach § 81 Absatz 9 die Bauausführung bei baulichen Anlagen, für die<br />
nach § 68 Absatz 2 Bescheinigungen zu erteilen sind, hinsichtlich der Umsetzung<br />
der von ihnen bescheinigten Nachweise. Sie bescheinigen die ordnungsgemäße<br />
Bauausführung entsprechend der geprüften bautechnischen Nachweise. Werden<br />
festgestellte Mängel nicht unverzüglich behoben oder wird der<br />
Überwachungsvertrag vorzeitig beendet, haben sie die Bauaufsichtsbehörde zu<br />
benachrichtigen.<br />
(3) Die Prüfsachverständigen für Bautechnik überwachen nach näherer Maßgabe der<br />
Verordnung nach § 81 Absatz 9 die Einhaltung der von ihnen entsprechend § 68<br />
Absatz 3 bescheinigten Standsicherheitsanforderungen bei der Beseitigung<br />
baulicher Anlagen. Absatz 2 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.<br />
(4) Im Rahmen der Bauüberwachung können Proben von Bauprodukten, soweit<br />
erforderlich, auch aus fertigen Bauteilen zu Prüfzwecken entnommen werden.<br />
(5) Den mit der Überwachung beauftragten Personen ist jederzeit Einblick in die<br />
Bescheide und Genehmigungen, Zulassungen, Prüfzeugnisse,<br />
Übereinstimmungszertifikate, Zeugnisse und Aufzeichnungen über die Prüfungen<br />
von Bauprodukten in die Bautagebücher und andere vorgeschriebene<br />
Aufzeichnungen zu gewähren. Die Bauherrin oder der Bauherr hat für die<br />
Besichtigungen und die damit verbundenen möglichen Prüfungen die<br />
erforderlichen Arbeitskräfte und Geräte bereitzustellen<br />
§ 79 Baulasten, Baulastenverzeichnis<br />
(1) Durch Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde können<br />
Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer sowie Erbbauberechtigte<br />
mit Zustimmung der Grundstückseigentümerin oder des Grundstückseigentümers<br />
öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem ihre Grundstücke betreffenden<br />
Handeln, Dulden oder Unterlassen übernehmen, die sich nicht schon aus öffentlichrechtlichen<br />
Vorschriften ergeben (Baulasten). Baulasten werden unbeschadet der<br />
Rechte Dritter mit der Eintragung in das Baulastenverzeichnis wirksam und wirken<br />
auch gegenüber der Rechtsnachfolgerin oder dem Rechtsnachfolger.<br />
(2) Die Unterschrift unter die Erklärung nach Absatz 1 muss amtlich oder öffentlich<br />
beglaubigt oder vor der Bauaufsichtsbehörde geleistet werden.<br />
HBauO-Text 01.07.2005 67