02.11.2012 Aufrufe

Hamburgische Bauordnung - Feuerschutz Holt

Hamburgische Bauordnung - Feuerschutz Holt

Hamburgische Bauordnung - Feuerschutz Holt

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

) im Freien mit Szenenflächen und Freisportanlagen, deren Besucherbereich<br />

jeweils mehr als 1 000 Besucher fasst und ganz oder teilweise aus baulichen<br />

Anlagen besteht,<br />

8. Schank- und Speisegaststätten mit mehr als 40 Gastplätzen,<br />

Beherbergungsstätten mit mehr als zwölf Betten und Spielhallen mit mehr als 150<br />

m² Grundfläche,<br />

9. Krankenhäuser, Heime und sonstige Einrichtungen zur Unterbringung oder<br />

Pflege von Personen,<br />

10. Tageseinrichtungen für Kinder, behinderte und alte Menschen,<br />

11. Schulen, Hochschulen und ähnliche Einrichtungen,<br />

12. Justizvollzugsanstalten und bauliche Anlagen für den Maßregelvollzug,<br />

13. Camping- und Wochenendplätze,<br />

14. Freizeit- und Vergnügungsparks,<br />

15. Fliegende Bauten, soweit sie einer Ausführungsgenehmigung bedürfen,<br />

16. Regallager mit einer Oberkante Lagerguthöhe von mehr als 7,5 m,<br />

17. bauliche Anlagen, deren Nutzung durch Umgang oder Lagerung von Stoffen mit<br />

Explosions- oder erhöhter Brandgefahr verbunden ist,<br />

18. Anlagen und Räume, die in den Nummern 1 bis 17 nicht aufgeführt und deren Art<br />

oder Nutzung mit vergleichbaren Gefahren verbunden ist.<br />

(5) Aufenthaltsräume sind Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von<br />

Menschen bestimmt oder geeignet sind.<br />

(6) Geschosse sind oberirdische Geschosse, wenn ihre Deckenoberkanten im Mittel<br />

mehr als 1,40 m über die Geländeoberfläche hinausragen; im Übrigen sind sie<br />

Kellergeschosse. Vollgeschosse sind Geschosse, deren Deckenoberkante im Mittel<br />

mehr als 1,40 m über die Geländeoberfläche hinausragt und die eine lichte Höhe von<br />

mindestens 2,3 m haben. Das oberste Geschoss und Geschosse im Dachraum sind<br />

Vollgeschosse, wenn sie diese Höhe über mindestens zwei Drittel der<br />

Geschossfläche des darunter liegenden Geschosses haben.<br />

(7) Garagen sind Gebäude oder Gebäudeteile zum Abstellen von Kraftfahrzeugen.<br />

Carports (überdachte Stellplätze) gelten als Garagen.<br />

(8) Feuerstätten sind in oder an Gebäuden ortsfest benutzte Anlagen oder<br />

Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, durch Verbrennung Wärme zu erzeugen.<br />

HBauO-Text 01.07.2005 9

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!